Druckversion
Freitag, 12.12.2025, 19:14 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr-388-12-mietvertrag-befristung-kuendigung-eigenbedarf
Fenster schließen
Artikel drucken
9113

BGH zu Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs: Schutz vor dem Mieterschutz - für den Mieter

von Dominik Schüller

10.07.2013

Vertragsformular für Vermieter

© Kzenon - Fotolia.com

Mietrecht paradox: Eigentlich soll der § 575 BGB dem Schutz des Mieters dienen. Der BGH hatte heute jedoch über einen Fall zu entscheiden, in dem die konsequente Anwendung der Vorschrift das genaue Gegenteil bewirkt hätte. Wie die Richter mit der rechtlichen Zwickmühle umgegangen sind, erläutert RA Dominik Schüller.

Anzeige

Mieter in Deutschland genießen einen guten Schutz vor Kündigungen. So lange sie nicht gegen ihre Pflichten verstoßen, ist es zum Ärger vieler Vermieter kaum möglich, einen Wohnraummietvertrag ordentlich oder fristlos auf Vermieterseite zu beenden. Die in der Praxis häufigste Ausnahme hiervon stellt die Eigenbedarfskündigung dar. Nach § 573 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis ausnahmsweise fristgerecht kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

Diese Möglichkeit wird vom Bundesgerichtshof (BGH) inzwischen sehr weit und vermieterfreundlich ausgelegt. So zählt beispielsweise eine Nichte noch zum Kreis der Familienangehörigen (BGH, Urt. v. 27.01.2010, Az.: VIII ZR 159/09), und auch der rein beruflich bedingte Eigenbedarf kann als Kündigungsgrund ausreichen (BGH, Urt. v. 26.09.2012, Az.: VIII ZR 330/11).

Schutz durch Ausschluss der Eigenbedarfskündigung

Mieter hingegen reagieren auf Eigenbedarfskündigungen zumeist mit Unverständnis, vor allem dann, wenn sie sich im Rahmen des Mietverhältnisses nichts zu Schulden haben kommen lassen. Praktisch laufen solche Fälle auf einen Rechtstreit über die Kündigungsberechtigung hinaus, der häufig mit einer vergleichsweisen Lösung endet.

Wer dem als Mieter vorbeugen will, der kann bereits bei Vertragsschluss eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters ausschließen. Solche Klauseln sind zulässig, lassen sich allerdings häufig nicht durchsetzen. Sie sind zudem für den Vermieter ungünstig, da sie auch bei einem Eigentumswechsel ihre Gültigkeit behalten und den Verkaufswert der Immobilie daher spürbar senken. Als Alternative bietet sich ein beidseitiger Kündigungsverzicht an, der für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren zulässig ist (BGH, Urt. vom 06.04.2005, Az.: VIII ZR 27/04).

Alternative Zeitmietvertrag

Über eine andere Gestaltungsvariante hatte heute der BGH zu entscheiden (Az. VIII ZR 388/12). Der Mieter im dortigen Fall war anscheinend an einer langen Mietdauer bei Ausschluss der Eigennutzung des Vermieters interessiert. Daraufhin nahmen die Parteien folgende Klausel in den Mietvertrag auf:

"Das Mietverhältnis wird auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit geschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird. Mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."

Im Ergebnis sollte dies einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung für bis zu 13 Jahre bewirken. Nachdem die Vermieterin das Mietverhältnis dennoch im Befristungszeitraum zunächst wegen Eigenbedarfs und später auch fristlos gekündigt hatte, stritt man sich über den Räumungsanspruch bis zum BGH. Der Mieter war der Auffassung, dass für die Dauer der Befristung des Mietvertrages eine ordentliche Kündigung insbesondere wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen, die Kündigung also unwirksam sei.

Goldene Brücke für den Mieter

Die Rechtslage war jedoch keineswegs so eindeutig. Wohnraummietverträge können nur dann befristet werden, wenn einer der in § 575 Abs. 1 BGB genannten Gründe vorliegt. Das war hier jedoch nicht der Fall, weshalb der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat die Befristung für unwirksam erklärte. Das Mietverhältnis galt daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen, was grundsätzlich auch ein Wiederaufleben der Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung bedeutet hätte.

Dieses Ergebnis wäre jedoch paradox gewesen, denn der § 575 BGB dient an sich dem Schutz des Mieters, hätte sich in diesem Fall jedoch zu seinem Nachteil ausgewirkt. Der BGH löste sich mit einer ergänzenden Vertragsauslegung aus der Bredouille: Wenn die Parteien gewusst hätten, dass die Befristung unwirksam war, so hätten sie einen beiderseitigen Kündigungsausschluss für die gleiche Dauer vereinbart, so die obersten Bundesrichter. Eine Eigenbedarfskündigung sei daher bis zum Ende der beabsichtigten Befristung ausgeschlossen. Da das Berufungsgericht nicht über die fristlose Kündigung entschieden habe, hat der BGH die Sache insoweit zurück verwiesen.

Die heutige Entscheidung steht im Widerspruch zum oben zitierten Urteil des BGH vom 29.06.2012. Dort hatte der VIII. Senat entschieden, dass ein beidseitiger, formularmäßiger Kündigungsverzicht von mehr als vier Jahren wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam ist. Durch die nun vom BGH eingeführte ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Zeitmietvertragsklauseln lässt sich faktisch jedoch eine deutlich längere beidseitige Bindungsfrist erreichen.

Der Autor Dominik Schüller ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in der Immobilienrechtskanzlei SAWAL Rechtsanwälte & Notar in Berlin.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Dominik Schüller, BGH zu Kündigungsrecht wegen Eigenbedarfs: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9113 (abgerufen am: 13.12.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Miet- und WEG-Recht
    • Befristung
    • Eigenbedarfskündigung
    • Kündigung
    • Mietvertrag
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Ein Hochregal im Logistik-Center 21.11.2025
Kündigung

"Du hast die Mutter der Schicht gefickt":

Kün­di­gung wegen vul­gärer Kritik an Schicht­lei­tung unwirksam

Ungewöhnlicher Fall vor dem LAG Düsseldorf: Wie ist eine türkische Redewendung im Deutschen zu verstehen? Danach bemisst sich in diesem Fall nämlich, ob die Kündigung eines Lagerarbeiters gerechtfertigt war. Spoiler: War sie nicht.

Artikel lesen
Ein Mann steht alleine vor einem grauen Hintergrund und greift sich mit schmerzverzerrtem Gesicht an den Kopf. 21.11.2025
Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf zum Beweiswert des "gelben Scheins":

Mann bekommt vollen Lohn – trotz Krank­sch­rei­bung nach Kün­di­gung

Ein "gelber Schein" nach der Kündigung, der passgenau bis zum Beginn des Resturlaubs reicht? Dessen Beweiswert darf der Arbeitgeber anzweifeln. So auch in einem Verfahren vor dem LAG Düsseldorf – doch dann kam die Beweisaufnahme.

Artikel lesen
Junge Männer bei der Ausbildung 19.11.2025
Individual-Arbeitsrecht

LAG zu fristloser Kündigung in der Ausbildung:

Lösungs­mittel in der Trink­fla­sche ein Scherz unter Azubis?

Ein Auszubildender kippte Lösungsmittel in die Trinkflasche eines Kollegen, ein dritter trank daraus. Alles ist noch mal gut gegangen, doch die fristlose Kündigung gab es trotzdem. Über die hatte jetzt das LAG Düsseldorf zu befinden.

Artikel lesen
Anwar El Ghazi 12.11.2025
Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz weist Berufung zurück:

Mainz 05 ver­liert Rechts­st­reit mit Ex-Spieler El Ghazi

Der FSV Mainz 05 hat auch das Berufungsverfahren gegen seinen früheren Spieler Anwar El Ghazi verloren. Die fristlose Kündigung wegen anti-israelischer Posts bleibt damit unwirksam.

Artikel lesen
Die Agentur für Arbeit in Berlin 30.10.2025
EuGH

EuGH zu Anforderungen an Massenentlassungsanzeigen:

Falsch bleibt falsch und ist nicht heilbar

Eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige muss nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen, zumindest das hat der EuGH geklärt – doch viele Fragen zu zwei BAG-Vorlageverfahren bleiben offen.

Artikel lesen
Mann und Frau an einem Scheibtisch im Büro 30.10.2025
Befristung

BAG verneint Regelwert für die Probezeit:

Ein Jahr befristet arbeiten, vier Monate davon auf Probe

Gibt es für die Probezeit eine feste Begrenzung, wenn das Arbeitsverhältnis nur auf kurze Dauer befristet ist? Nein, so das BAG. Solange es im Einzelfall verhältnismäßig ist, kann auch eine vergleichsweise lange Probezeit vereinbart werden.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • One-Klick Bewerbung: Dein Klick zum neuen Job, einfach und schnell.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle

Logo von Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg
Voll­ju­rist:in­nen (m/w/d) - Trainee­pro­gramm für an­ge­hen­de...

Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg , Ham­burg

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle , Hil­des­heim

Logo von Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat
Voll­ju­ris­ten (m/w/d) – Ih­re Zu­kunft in der hes­si­schen Jus­tiz

Hessisches Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat , Wies­ba­den

Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit im Be­reich Real Es­ta­te Pri­va­te Equi­ty (m/w/d)...

Latham & Watkins LLP , Frank­furt am Main

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Cor­po­ra­te / Real Es­ta­te

CMS Deutschland , Stutt­gart

Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) M&A

Gleiss Lutz , Ham­burg

Logo von Simmons & Simmons
Rechts­an­walt / As­so­cia­te für den Be­reich Real Es­ta­te (w/m/d)

Simmons & Simmons , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Sullivan & Cromwell LLP
Designing Careers – S&C Women’s Event in München

29.01.2026, München

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Familienrecht im Selbststudium/ online

26.12.2025

Revision in Steuerstrafsachen

29.01.2026

Jahresplanungs- und Zielsetzungsworkshop 2026

30.12.2025

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fachanwaltslehrgang Familienrecht im Fernstudium/ online

02.01.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH