Der Ausgangssachverhalt für die Entscheidung des EuGH stammte aus den Niederlanden und betraf den Kauf eines gebrauchten Pkw, der vier Monate nach Übergabe während der Fahrt Feuer fing und ausbrannte.
Nachdem der BGH mit seiner aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung geändert hat, bezieht sich die Vermutung des § 476 BGB nicht mehr nur auf die zeitliche Komponente, sondern erhält eine neue Qualität: Widerleglich vermutet wird nun ein "latenter" Mangel, den der nicht sachkundige Käufer oft gar nicht richtig bezeichnen kann, dessen Vorhandensein er aber aufgrund des Mangelsymptoms argwöhnt.
Gut für Käufer = schlecht für Verkäufer?
Aus der Perspektive des Verbrauchers ist dieser Richtungswechsel zu begrüßen. Nicht nur, weil sich nun die rechtlich richtige Lesart des § 476 BGB derjenigen eines Laien annähert, sondern in erster Linie, weil die technische Komplexität des Kaufgegenstands und damit die schwierige Aufklärung des Mangelverursachungsverlaufs nunmehr im Wesentlichen ein Problem des Verkäufers ist.
Nun kann man umgekehrt kritisieren, dass eine weite Interpretation des Anwendungsbereichs von § 476 BGB zu einer quasi garantieähnlichen Haftung des Verkäufers in den ersten sechs Monaten nach Übergabe führt. Der EuGH schätzt die Folgen angesichts der übersichtlichen Zeitspanne aber als nicht zu gravierend ein. Und wenn man in Rechnung stellt, dass die Regelung nur bei Verbrauchsgüterkäufen anwendbar ist, mutet das Ergebnis auch finanziell nicht allzu schwerwiegend an: Ein wirtschaftlich denkender Verkäufer wird ein daraus resultierendes zusätzliches Gewährleistungs-Kostenrisiko in den Preis einkalkulieren.
Das wiederum weiß der Käufer, der den Gebrauchtwagen mit guten Gründen nicht "von privat", sondern von einem Händler kauft. Zudem bleibt dem Verkäufer, der seiner Sache sicher ist, immer die Widerlegung der Vermutung. Wenn die ziemlich feinsinnig anmutende Unterscheidung zwischen Grundmangel und Mangelsymptom zumindest im Recht des Verbrauchsgüterkaufs in die zweite Reihe tritt, wird man sie kaum vermissen.
Der Autor Prof. Dr. Roland Schimmel ist Professor für Wirtschaftsprivatrecht an der FH Frankfurt am Main
Das letztinstanzliche Gericht hätte dem EuGH eine Frage vorlegen müssen – tut es aber nicht, und eine Partei verliert deshalb den Prozess. Haftet dafür der Staat? Nicht immer, sagt der EuGH in zwei neuen Entscheidungen.
Vlaams Belang verpackte ein Migrationsprogramm als “IKEA-Plan” mit IKEA-Anleitungsoptik. Die Partei berief sich auf Meinungsfreiheit. Doch der EuGH macht deutlich, dass auch Unternehmensrechte zählen. Die Parodie steht damit vor dem Aus.
Stornogebühr, Umbuchung und Quarantänekosten: Mehrere Klauseln in den Bedingungen eines Kreuzfahrt-Reiseveranstalters halten der rechtlichen Prüfung durch das OLG Rostock nicht stand.
Seit fast 30 Jahren zieht sich der Prozess "Metall auf Metall". Nun entscheidet der BGH: Sampling kann ein Pastiche und damit zulässig sein. Der Rechtsstreit ist damit immer noch nicht beendet, die Urheberrechtsfragen aber geklärt.
Ein Ferrari Daytona sollte angeblich nur pro forma auf einen früheren Freund übertragen worden sein. Doch wer sein Eigentum zurückhaben will, muss das Scheingeschäft beweisen. Daran scheiterte der Kläger vor dem OLG Frankfurt.
Das deutsche Recht schützt anerkanntermaßen die Vertragsfreiheit. Die Verhandlungsfreiheit wird bislang nicht thematisiert. Dabei wäre es an der Zeit, auch diese Freiheit anzuerkennen und ihre Reichweite zu klären, meint Stefanie Jung.