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BGH setzt unternehmerfreundliche Rechtsprechung fort: Wenn der Pas­sa­gier­wechsel mehr kostet als die ganze Reise

von Prof. Dr. Ernst Führich

28.09.2016

Flugzeug

© kasto - Fotolia.com

Wer eine Pauschalreise bucht und nicht antreten kann, darf einen Ersatzreisenden benennen. Dieses Recht können die Reiseveranstalter zwar nicht ausschließen – nach einer BGH-Entscheidung von Dienstag aber durch extreme Mehrkosten unterlaufen. 

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Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Reiserecht bieten aus Unternehmersicht Grund zur Freude: Flugzeiten bei Pauschalreisen müssen nicht präzise eingehalten werden. Nach einer reinen Flugbuchung kann der Ticketpreis auch ohne Insolvenzschutz vollständig kassiert werden, obwohl bei Flugpauschalreisen nur eine insolvenzgesicherte Anzahlung von 20 % zulässig ist. Mit seiner Entscheidung von Dienstag setzt der X. Senat seine unternehmerfreundliche Rechtsprechung nun fort. Nach dem gestrigen Urteil müssen Pauschalurlauber teilweise mit hohen Mehrkosten rechnen, wenn sie ihre gebuchte Flugreise einem Anderen vor Reiseanritt überlassen wollen (Urt. v. 27.09.2016, Az. X ZR 107/15 und X ZR 141/15).

Nach § 651b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Reisende das nicht durch AGB abänderbare Recht, ohne Angabe von Gründen einen Ersatzreisenden zu benennen, der an ihrer statt die Reise antritt. Die aus der alten EU-Pauschalreiserichtlinie stammende Vorschrift, will im Interesse der Reisenden eine Möglichkeit schaffen, sich bei längerfristigen Buchungen vom Reisevertrag lösen zu können, ohne die hohen Stornopauschalen in Kauf nehmen zu müssen. Der frühere Reisende und der Ersatzreisende müssen aber nach § 651b II BGB als Gesamtschuldner die "durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten" übernehmen.

Günstig, aber unflexibel: Die "X-Reiseveranstalter"

In den beiden Fällen vor dem BGH sollten die Mehrkosten allerdings so hoch ausfallen, dass ein Passagierwechsel wirtschaftlich kaum einen Sinn ergeben hätte: Eine Reise nach Dubai sollte um knapp 1.500 Euro teurer werden, eine nach Thailand um 3.300. Diese hohen Kosten ergeben sich, weil Reiseveranstalter bei ihren Flugreisepaketen oft Flüge kombinieren, die zur Zeit der Buchung zwar sehr günstig sind, bei denen die Airlines aber keinen Namens- bzw. Personenwechsel zulassen. Reiseveranstalter, die auf Basis tagesaktueller Preise solche günstigen, aber unflexiblen Pakete schnüren, sind z.B. Alltours-X, XGTI, X1-2-Fly – wegen der Gemeinsamkeit in der Namensgebung hat sich die Sammelbezeichnung "X-Reiseveranstalter" etabliert.

Will der Reisende eines solchen X-Reiseveranstalters von seinem Recht nach §651b BGB Gebrauch machen, muss der Reiseveranstalter daher auf neue Flüge zurückgreifen. Im Rahmen des sog. Ertragsmanagements der Airlines werden die Flugkapazitäten täglich dynamisch ausgerichtet und an die Nachfrage angepasst. Dieses Preissystem macht langfristige Buchungen günstig, Spontanität und Flexibilität hingegen teuer. Je näher der Urlaub, umso mehr kostet der neue Flug. Hätte der BGH entschieden, dass die X-Reiseveranstalter die hohen Mehrkosten bei kurzfristiger Benennung eines Ersatzreisenden nicht auf ihre Kunden abwälzen dürfen, hätten die Reiseveranstalter ihrerseits neue Konditionen mit den Airlines aushandeln müssen, um in Zukunft nicht auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben. So tief wollte der X. Senat aber offenbar nicht in den Reisemarkt eingreifen.

Welche Mehrkosten sind "erforderlich"?

Nicht nur die Verbraucherschutzverbände, sondern viele namhafte Reiserechtler wie Ronald Schmid, Ansgar Staudinger, Holger Hopperdietzel und Stephan Keiler sind mit mir der Meinung, dass das nicht abdingbare Übertragungsrecht unterlaufen wird, wenn die Mehrkosten so hoch ausfallen, dass vernünftigerweise kein Kunde von dem Recht Gebrauch machen wird. Auch die X-Reiseveranstalter müssen ihre Angebote so schnüren, dass sie die Rechte des Reisenden nach § 651b BGB erfüllen können. Ebenso wie alle anderen Arten von Reiseveranstaltern dürfen sie nur solche Mehrkosten verlangen, die zur Übertragung der gebuchten Reise auf einen Ersatzreisenden "erforderlich" sind.

Das erfasst nur die tatsächlich entstandenen und genau bestimmbaren Merkosten, die kausal auf den Passagierwechsel zurückgeführt werden können. Hierzu zählen Umbuchungskosten, die Ausstellung einer neuen Reisebestätigung und Flugscheine, die eigenen Bürokosten, nicht aber ein Gewinn und Mehrkosten des dynamischen Ertragsmanagements zur Preis- und Kapazitätssteuerung der Flüge an die geänderte Nachfrage. Der Senat hatte nicht den Mut, den Reiseveranstaltern indirekt vorzuschreiben, dass eine Namensänderung nicht mehr als z.B. 20 oder 30 Euro kosten darf, und dass es Sache der Reiseveranstalter ist, dies gegenüber den Airlines durchzusetzen.

Neue Reiserechtslinie könnte Änderung bringen

Es stellt sich allerdings die Frage, warum der BGH es nicht für nötig hielt, seine Auslegung dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Schließlich ist das Recht zur Benennung eines Ersatzreisenden in Art. 4 III der Pauschalreiserichtlinie ausdrücklich geregelt mit der Rechtsfolge, dass nur die „durch diese Übertragung entstehenden Mehrkosten“ zu zahlen sind. Die Auslegung der EU-Richtlinie sollte dem EuGH überlassen werden!

Es ist zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber bei der gerade anstehenden Umsetzung der neuen Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 das Recht zur Übertragung des Pauschalreisevertrages gem. Art. 9 in dem Enwurf des Umsetzungsgesetzes in § 651e III BGB-E präzisiert. Nach Art. 9 II S. 3 dürfen diese Kosten nicht unangemessen sein und die tatsächlichen Kosten des Reiseveranstalters infolge der Übertragung des Pauschalreisevertrages nicht übersteigen. Bei einem der beiden vom BGH entschiedenen Fälle sollte der Urlauber für seine Reise nach Dubai bei einem Reisepreis von 1.398 Euro knapp 1.500 Euro zusätzlich zahlen, im anderen Fall beliefen sich die Mehrkosten für eine Reise nach Thailand bei einem Gesamtreisepreis von 2.470 Euro auf ca. 3.300 Euro. Man darf gespannt sein, ob die Gerichte solche Forderungen auch nach Inkrafttreten des reformierten Pauschalreiserechts als "angemessen" einstufen werden.

Der Autor Prof. Dr. Ernst Führich beschäftigt sich seit über 25 Jahren im Schwerpunkt mit Reiserecht und ist Verfasser der Werke "Reiserecht", 7. Auflage 2015 sowie "Basiswissen Reiserecht", 3. Auflage 2015.

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BGH setzt unternehmerfreundliche Rechtsprechung fort: . In: Legal Tribune Online, 28.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20711 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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