Druckversion
Samstag, 17.05.2025, 05:22 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-urteil-izr18211-metall-auf-metall-nur-mir-sabrina-setlur-kraftwerk-sampling-moses-pelham
Fenster schließen
Artikel drucken
7797

BGH zu "Metall auf Metall"-Sample: Erlaubt und doch unmöglich

von Georg Lecheler

14.12.2012

Zwei der vier Mitglieder der Band "Kraftwerk": Fritz Hilpert und Stefan Pfaffe

Foto: Lennart Preiss/dapd

Was ein Auftakt ist, wissen Musiker gut. Anders als Juristen wird es sie daher wenig überraschen, dass eine Klage gegen nur zwei Takte Musik den Auftakt für einen Streit geben konnte, der die Gerichte über zehn Jahre und den BGH gleich zweimal beschäftigte. Georg Lecheler fragt, ob das konsequente Ergebnis in Sachen Kraftwerk gegen Pelham um den Titel "Nur mir" am Ende auch sinnvoll ist.

Anzeige

Sampling bleibt theoretisch erlaubt und wird doch praktisch kaum möglich sein. Das ist die Quintessenz eines 13-jährigen Streits zwischen der Kultband Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag das letzte Wort sprach (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 182/11).

Es ging um eine Sequenz von nur zwei Sekunden, die Pelham dem 1977 von Kraftwerk veröffentlichten Titel "Metall auf Metall" zwanzig Jahre später entnahm und der Komposition des Titels "Nur mir" unterlegte, den Sabrina Setlur interpretierte.

Soweit eigentlich nichts Besonderes, denn diese Art des Samplings ist durchaus verbreitet und wird häufig geduldet. Rechtlich wirft das Vorgehen aber einige Probleme auf, die lange Zeit ungeklärt waren. Mehrere Musiker von Kraftwerk wehrten sich deshalb gegen die Übernahme der Sequenz: Sie erhoben 1999 vor dem Landgericht (LG) Hamburg unter Verweis auf das Urheberrecht und Tonträgerherstellerrechte Klage.

Bis zum BGH und zurück

Das LG gab den Klägern im Oktober 2004 in weiten Teilen Recht wegen Verletzung der Tonträgerherstellerrechte. Bemerkenswert: Einen Verstoß gegen das Urheberrecht sahen die Richter nicht. Sie zweifelten daran, dass Pelham einen erkennbaren Teil des Werkes von Kraftwerk zu Unrecht genutzt und damit die persönlich geistige Schöpfung der Musiker verletzt hatte. Sie mussten diesen Punkt aber auch nicht entscheiden, denn das Tonträgerherstellerrecht schützt die – organisatorische, finanzielle und unternehmerische – Leistung, die darin steckt, Töne auf einen Tonträger zu bannen. Daraus Sequenzen zu kopieren und so die fremde Leistung zu übernehmen, verstößt gegen das Tonträgerherstellerrecht.

Dagegen gingen die Beklagten in Berufung, die das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Mitte 2006 zurückwies. Es schloss sich der Begründung der Vorinstanz in weiten Teilen an, traf aber keine Entscheidung darüber, ob auch kleinste Sequenzen grundsätzlich nicht übernommen werden dürfen – und ließ die Revision zu.

Der BGH stellte zwei Jahre später klar, dass auch die Übernahme kleinster Tonfetzen aus einem fremden Tonträger die Rechte des Produzenten berührt. Allerdings schränkte der BGH dies mit einer nicht ganz einfach zu begründenden, entsprechenden Anwendung des § 24 Urheberrechtsgesetz ein: Im Interesse der freien musikalischen Entwicklung sei eine direkte Übernahme von Sequenzen zulässig, wenn die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden könne und nicht selbst Melodienschutz genieße. Letzteres spielte in dem Verfahren keine besondere Rolle; der Frage, ob die Beklagten die Sequenz selbst hätten einspielen können, waren die Vorinstanzen dagegen bisher nicht nachgegangen.

Konsequent, aber nicht unbedingt sinnvoll

Also ging die Sache erneut zum OLG. Die Richter stellten fest, dass zwei sachverständige Zeugen mit Equipment aus dem Jahr 1997 in der Lage gewesen waren, die Tonfolgen selbst zu reproduzieren. Also wäre eine unmittelbare Übernahme vom Tonträger der Kläger nicht nötig gewesen und das erstinstanzliche Urteil wurde erneut bestätigt.

Doch die Beklagten gaben nicht auf und gingen wieder nach Karlsruhe. Das OLG habe die höchstrichterlichen Vorgaben nicht richtig umgesetzt, sondern falsche Maßstäbe angelegt. Es gehe nicht darum, ob die Tonfolge hinreichend ähnlich nachgebaut werden könne, sondern ob ein identischer Nachbau möglich sei. Außerdem: Wer entscheidet überhaupt, ob sich ein nachgespieltes Sample genauso anhört wie das Original? Die OLG-Richter sprachen vom "Abnehmer", dem "intendierten Hörerkreis" und zählten sich selbst dazu.

Letztlich blieben die Produzenten erfolglos. Am Donnerstagabend wies der BGH die zweite Revision zurück. Nun gilt: Sampling ist zulässig, wenn das neue Werk zu der übernommenen Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist und die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden kann. Für Letzteres ist maßgeblich, ob es "einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist".

Damit steht am Ende der jahrelangen Auseinandersetzungen zumindest Klarheit: Sampling ist unter Umständen rechtlich zulässig; praktisch werden Produzenten die Hürden aber meist nicht nehmen können, weil sie die Sequenzen nachbilden könnten. Dieses Ergebnis ist immerhin konsequent. Nach den geltenden Gesetzen müssen Rechteinhaber eben nicht dulden, dass Dritte ihre Leistungen verwerten, wenn diese nachgespielt werden könnten.

Ob das Ergebnis auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.

Der Autor Georg Lecheler ist Rechtsanwalt und Junior-Partner der Kanzlei Oppenhoff & Partner.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Georg Lecheler, BGH zu "Metall auf Metall"-Sample: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7797 (abgerufen am: 17.05.2025 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Urheber
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
OpenJur-Anwälte Dr. Mina Kianfar und Dr. Lukas Mezger von der Kanzlei Unverzagt 12.05.2025
Datenschutz

LG Hamburg zur Rechsprechungsdatenbank:

OpenJur haftet nicht für Fehler der Ber­liner Justiz

Wegen der Veröffentlichung eines nicht anonymisierten Beschlusses verklagte ein Anwalt OpenJur. Das LG Hamburg wies die Klage ab. Für den Gerichtsfehler hafte OpenJur weder nach DSGVO noch BGB. Der Betrieb dieser Datenbank sei Journalismus.

Artikel lesen
Pinke Birkenstock-Sandalen des berühmten Modells "Arizona" auf pinken Hintergrund 17.03.2025
Kunst

Birkenstock-Urteil des BGH:

Der Schuh drückt beim Kunst­be­griff

Der Birkenstock war die erste Gesundheitslatsche ihrer Art. Heute zieht Barbie statt Highheels lieber Sandalen an. Kunst im Sinne des Urheberrechts wollte der BGH nicht erkennen. Annika Jacobsen überzeugt die Begründung nicht.

Artikel lesen
Drei Birkenstock-Sandalen 20.02.2025
Urheber

BGH sieht in Birkenstock-Sandalen keine Kunst:

Schlappe(n) vor Gericht

Birkenstock hat mit seinen Sandalen vor dem Bundesgerichtshof eine Schlappe einstecken müssen: Sie zählen nicht als Kunstwerk und genießen daher keinen Urheberschutz. Gegen Nachahmer will das Unternehmen aber weiter vorgehen, kündigte es an.

Artikel lesen
Frau drückt auf Fernbedienung 21.11.2024
Urheber

OLG Köln zur Nachvergütung im Urheberrecht:

Fil­me­ma­cherin bekommt Aus­kunft über Wer­be­ein­nahmen von RTL

Eine Filmemacherin will nachträglich mehr Geld von RTL für ihre Sendungen. Doch wie viel kann sie fordern? Dazu muss sie wissen, wie viel ihre Sendungen RTL eingebracht haben, inklusive der Werbeeinnahmen. Das entschied das OLG Köln.

Artikel lesen
Handyscreen mit Logo von ChatGPT und OpenAI 14.11.2024
Künstliche Intelligenz

Gema verklagt OpenAI:

Ver­letzt ChatGPT Urhe­ber­rechte an Song­texten?

ChatGPT spuckt auch Songtexte aus, wenn danach gefragt wird. Für diese Wiedergabe sowie für das entsprechende Training der KI mit Songtexten hat die Gema aber nie Lizenzen erteilt – und deshalb Klage eingereicht.

Artikel lesen
Der deutsche Musiker Herbert Grönemeyer anl. eines Konzertes am Freitag 22. März in der Wiener Stadthalle. 09.11.2024
Urheber

"Zeit, dass sich was dreht":

Darf Grö­ne­meyer die Nut­zung seines Songs im Wahl­kampf ver­bieten?

Wahlkampf braucht Musik – aber nicht alle Künstler wollen, dass ihre Songs dort landen. So Herbert Grönemeyer. Er verbietet die Nutzung von “Zeit, dass sich was dreht” der CDU und den Grünen. Geht das urheberrechtlich?

Artikel lesen
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg
Staats­an­wäl­tin (Rich­te­rin auf Pro­be) / Staats­an­walt (Rich­ter auf Pro­be)...

Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg , Cott­bus

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH , 100% Re­mo­te

Logo von CMS Deutschland
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Me­di­en- und Ur­he­ber­recht

CMS Deutschland , Ham­burg

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter/Re­fe­ren­dar/Dok­to­rand (m/w/d) in...

Becker Büttner Held , Mün­chen

Logo von Deutsches Patent- und Markenamt
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (w/m/div)

Deutsches Patent- und Markenamt , Mün­chen

Logo von Freie Universität Berlin
Voll­ju­rist*in (m/w/d)

Freie Universität Berlin , Ber­lin

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff , Köln

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff , Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Matchwinner Verfahrensrecht

26.05.2025

Der Umgang mit Betriebsprüfern und Steuerfahndern

28.05.2025

Logo von Leuphana Universität Lüneburg
Triff Möhrle Happ Luther auf der FOR YOUR CAREER in Lüneburg

27.05.2025, Lüneburg

Krisenland. Finanzielle Restrukturierung durch StaRUG-Verfahren.

05.06.2025, Frankfurt am Main

Logo von Hagen Law School in der iuria GmbH
Fortbildung Sozialrecht im Selbststudium/ online

30.05.2025

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH