Was ein Auftakt ist, wissen Musiker gut. Anders als Juristen wird es sie daher wenig überraschen, dass eine Klage gegen nur zwei Takte Musik den Auftakt für einen Streit geben konnte, der die Gerichte über zehn Jahre und den BGH gleich zweimal beschäftigte. Georg Lecheler fragt, ob das konsequente Ergebnis in Sachen Kraftwerk gegen Pelham um den Titel "Nur mir" am Ende auch sinnvoll ist.
Sampling bleibt theoretisch erlaubt und wird doch praktisch kaum möglich sein. Das ist die Quintessenz eines 13-jährigen Streits zwischen der Kultband Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham, in dem der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag das letzte Wort sprach (Urt. v. 13.12.2012, Az. I ZR 182/11).
Es ging um eine Sequenz von nur zwei Sekunden, die Pelham dem 1977 von Kraftwerk veröffentlichten Titel "Metall auf Metall" zwanzig Jahre später entnahm und der Komposition des Titels "Nur mir" unterlegte, den Sabrina Setlur interpretierte.
Soweit eigentlich nichts Besonderes, denn diese Art des Samplings ist durchaus verbreitet und wird häufig geduldet. Rechtlich wirft das Vorgehen aber einige Probleme auf, die lange Zeit ungeklärt waren. Mehrere Musiker von Kraftwerk wehrten sich deshalb gegen die Übernahme der Sequenz: Sie erhoben 1999 vor dem Landgericht (LG) Hamburg unter Verweis auf das Urheberrecht und Tonträgerherstellerrechte Klage.
Bis zum BGH und zurück
Das LG gab den Klägern im Oktober 2004 in weiten Teilen Recht wegen Verletzung der Tonträgerherstellerrechte. Bemerkenswert: Einen Verstoß gegen das Urheberrecht sahen die Richter nicht. Sie zweifelten daran, dass Pelham einen erkennbaren Teil des Werkes von Kraftwerk zu Unrecht genutzt und damit die persönlich geistige Schöpfung der Musiker verletzt hatte. Sie mussten diesen Punkt aber auch nicht entscheiden, denn das Tonträgerherstellerrecht schützt die – organisatorische, finanzielle und unternehmerische – Leistung, die darin steckt, Töne auf einen Tonträger zu bannen. Daraus Sequenzen zu kopieren und so die fremde Leistung zu übernehmen, verstößt gegen das Tonträgerherstellerrecht.
Dagegen gingen die Beklagten in Berufung, die das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg Mitte 2006 zurückwies. Es schloss sich der Begründung der Vorinstanz in weiten Teilen an, traf aber keine Entscheidung darüber, ob auch kleinste Sequenzen grundsätzlich nicht übernommen werden dürfen – und ließ die Revision zu.
Der BGH stellte zwei Jahre später klar, dass auch die Übernahme kleinster Tonfetzen aus einem fremden Tonträger die Rechte des Produzenten berührt. Allerdings schränkte der BGH dies mit einer nicht ganz einfach zu begründenden, entsprechenden Anwendung des § 24 Urheberrechtsgesetz ein: Im Interesse der freien musikalischen Entwicklung sei eine direkte Übernahme von Sequenzen zulässig, wenn die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden könne und nicht selbst Melodienschutz genieße. Letzteres spielte in dem Verfahren keine besondere Rolle; der Frage, ob die Beklagten die Sequenz selbst hätten einspielen können, waren die Vorinstanzen dagegen bisher nicht nachgegangen.
Konsequent, aber nicht unbedingt sinnvoll
Also ging die Sache erneut zum OLG. Die Richter stellten fest, dass zwei sachverständige Zeugen mit Equipment aus dem Jahr 1997 in der Lage gewesen waren, die Tonfolgen selbst zu reproduzieren. Also wäre eine unmittelbare Übernahme vom Tonträger der Kläger nicht nötig gewesen und das erstinstanzliche Urteil wurde erneut bestätigt.
Doch die Beklagten gaben nicht auf und gingen wieder nach Karlsruhe. Das OLG habe die höchstrichterlichen Vorgaben nicht richtig umgesetzt, sondern falsche Maßstäbe angelegt. Es gehe nicht darum, ob die Tonfolge hinreichend ähnlich nachgebaut werden könne, sondern ob ein identischer Nachbau möglich sei. Außerdem: Wer entscheidet überhaupt, ob sich ein nachgespieltes Sample genauso anhört wie das Original? Die OLG-Richter sprachen vom "Abnehmer", dem "intendierten Hörerkreis" und zählten sich selbst dazu.
Letztlich blieben die Produzenten erfolglos. Am Donnerstagabend wies der BGH die zweite Revision zurück. Nun gilt: Sampling ist zulässig, wenn das neue Werk zu der übernommenen Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es als selbstständig anzusehen ist und die Tonfolge nicht selbst eingespielt werden kann. Für Letzteres ist maßgeblich, ob es "einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist".
Damit steht am Ende der jahrelangen Auseinandersetzungen zumindest Klarheit: Sampling ist unter Umständen rechtlich zulässig; praktisch werden Produzenten die Hürden aber meist nicht nehmen können, weil sie die Sequenzen nachbilden könnten. Dieses Ergebnis ist immerhin konsequent. Nach den geltenden Gesetzen müssen Rechteinhaber eben nicht dulden, dass Dritte ihre Leistungen verwerten, wenn diese nachgespielt werden könnten.
Ob das Ergebnis auch sinnvoll ist, ist eine andere Frage.
Der Autor Georg Lecheler ist Rechtsanwalt und Junior-Partner der Kanzlei Oppenhoff & Partner.
Georg Lecheler, BGH zu "Metall auf Metall"-Sample: . In: Legal Tribune Online, 14.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7797 (abgerufen am: 14.10.2024 )
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