Dass Hochschuldozenten ihren Studenten Texte in digitaler Form zur Verfügung stellen ist mittlerweile selbstverständlich, aber nicht ohne weiteres mit dem Urheberrecht vereinbar. Der BGH hat nun die Grenzen des Zulässigen festgelegt und Verlage sowie Hochschulen aufgefordert, sich über eine Vergütung zu einigen, erklärt André Niedostadek.
Dem Urheberrecht wird zuweilen angekreidet, Wissenschaft und Bildung eher zu behindern als zu fördern. Dabei ist das Urheberrecht im Grunde darauf angelegt, einen Spagat zu meistern: Einerseits soll es die Interessen der Rechtsinhaber schützen, andererseits sieht es gerade für Bildungseinrichtungen einige Erleichterungen vor. So ist es durchaus gestattet, Teile von urheberrechtlich geschützten Werken für den Unterricht und die Forschung zugänglich zu machen, § 52a Urhebergesetz (UrhG), oder an elektronischen Leseplätzen bereitzuhalten, § 52b UrhG.
Das klingt in der Theorie einfach, ist aber in der Praxis mitunter schwierig zu handhaben. Der abstrakte Wortlaut des Gesetzes hinterlässt nämlich oft mehr Fragen, als er Antworten bietet: Wie viele Seiten eines Buches dürfen Hochschulen online stellen? Zu welchen Zwecken? Und wann müssen sie den Verlagen dafür welche Vergütung zahlen? Während Bildungseinrichtungen die für sie geltenden Regelungen gerne großzügig zu ihren Gunsten auslegen, halten Verlage die Grenzen naturgemäß für enger.
Von 528 Seiten 91 ins Intranet gestellt
Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte nun Gelegenheit, einige Fragen zu klären und brachte dabei interessanterweise eine weitere Facette ins Spiel (Urt. v. 28.11.2013, Az. I ZR 76/12). Dabei ging es um die "Meilensteine der Psychologie", ein 528 Seiten umfassendes Werk zu dem der klagende Verlag als Rechtsinhaber schon seit mehreren Jahren mit der Fernuniversität Hagen im Clinch lag. Die Hochschule hatte ihren Psychologiestudenten insgesamt 91 Seiten des Bandes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung gestellt. Mehr als 4.000 Studenten kamen so in den Genuss 14 vollständige Artikel nicht nur lesen, sondern auch speichern und bei Bedarf ausdrucken zu können.
Die Universität berief sich auf den "Intranet-Paragrafen" § 52a UrhG. Die Vorschrift erlaubt, kleine Teile eines Werkes im Unterricht an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen öffentlich zugänglich zu machen, also etwa ins Intranet einzustellen.
Dafür müssen allerdings ein paar Spielregeln eingehalten werden: Der Kreis der Unterrichtsteilnehmer muss klar abgegrenzt sein und es muss darum gehen, den Unterrichtsstoff zu veranschaulichen. Außerdem ist das Zugänglichmachen nur erlaubt, wenn es zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Die Universität Hagen war sich sicher, all diese Anforderungen zu erfüllen. Das Angebot des Verlags, einen Lizenzvertrag abzuschließen, schlug sie daher in den Wind und wurde prompt verklagt.
In Maßen ist vieles erlaubt
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hatte sich die Universität eine Niederlage eingehandelt. Das Gericht sah ihre Praxis keineswegs von § 52a UrhG gedeckt und stützte sich dabei vor allem auf zwei Erwägungen: Zum einen sei der Umfang der zur Verfügung gestellten Teile des Buches alles andere als "klein". Maximal drei Seiten wollte das OLG gelten lassen. Zum anderen sollte das eingestellte Material den Unterricht nicht "veranschaulichen", wie von § 52a UrhG gefordert, sondern vertiefen und ergänzen. Und das sei nicht von dem Privileg gedeckt.
Der BGH hat sich dieser strengen und durchaus umstrittenen Auslegung der Stuttgarter Kollegen nicht angeschlossen. Er hält zwölf Prozent eines Werkes durchaus noch für einen "kleinen" Teil. Zur Begründung bezogen sich die Zivilrichter auf den zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen".
100 Seiten das absolute Maximum
Freilich können zwölf Prozent eines Werkes auch einen ganz erheblichen Umfang haben, gerade bei mehrbändigen Titeln. Daher ging der Senat noch einen Schritt weiter, indem er sich zugleich an der Höchstgrenze aus dem Gesamtvertrag orientierte: 100 Seiten seien das absolute Maximum. Gerade bei einem mehrbändigen Werk bestünde ansonsten die Gefahr, ganze Bände ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich zu machen.
Damit ist es Bildungseinrichtungen also durchaus gestattet, ihren Schülern urheberrechtlich geschützte Werke auszugsweise zur Verfügung zu stellen. Die Fernuniversität Hagen hätte allerdings nicht mehr als 63 Seiten der "Meilensteine" auf der Lernplattform bereithalten dürfen. Das Argument des OLG, dass vertiefende und ergänzende Informationen keine Veranschaulichung des Unterrichts sind und schon deswegen nicht von § 52a UrhG gedeckt seien, sah der BGH ebenfalls anders. Damit besteht nun nicht nur in quantitativer Hinsicht, sondern auch in qualitativer Hinsicht mehr Klarheit.
2/2: Das große "Aber" kommt zum Schluss
Die Entscheidung des BGH enthält jedoch noch ein "Aber", aus dem sich nun ein weiterer, wenn auch nicht ganz neuer Aspekt ergibt. Der Gesetzeswortlaut verlangt, dass das öffentliche Zugänglichmachen "geboten" ist.
Was das bedeutet, lässt sich ebenfalls dem Vertrag zwischen VG Wort und Bundesländern entnehmen: Geboten ist ein Zugänglichmachen, "wenn das Werk nicht in zumutbarer Weise vom ausschließlichen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der Schulen angeboten wird." Anders ausgedrückt: Bildungseinrichtungen haben dann freie Fahrt, wenn ihnen die Verlage keine angemessene Lizenz anbieten. Die Beteiligten sollen sich also über eine Vergütung verständigen. Die Fernuniversität Hagen hatte tatsächlich ein Lizenzangebot für die "Meilensteine" bekommen. Ob das angemessen war, wird nun das Berufungsgericht prüfen müssen.
Der I. Zivilsenat knüpft damit an seine Rechtsprechung aus März dieses Jahres an zum Gesamtvertrag zwischen VG Wort und Bundesländern, den das OLG München in der Vorinstanz festgesetzt hatte. Dabei ging es ebenfalls ums die Vergütung für das Einstellen von Texten ins Intranet von Hochschulen (BGH, Urt. v. 20.03.2013, Az. I ZR 84/11). Weil man sich nicht einigen konnte, hatte das OLG seinerzeit einen Gesamtvertrag festgelegt, den der BGH allerdings nicht in allen Punkten gebilligt und vor allem im Hinblick auf die Höhe und Berechnung einer Vergütung wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte.
Immerhin haben die Stuttgarter Kollegen nun ein paar Richtlinien mit auf den Weg bekommen, woran sich eine angemessene Vergütung orientieren kann. Die sogenannte Kopiervergütung sei ein Ansatzpunkt.
§ 52a UrhG: Bisher nur eine befristete Regelung
Damit klärt der BGH zwar nicht alle strittigen Punkte, aber zumindest was "kleine Teile" sind und was "Veranschauchlichung" bedeutet. Das ist selbst für Präsenzhochschulen relevant, die nicht in erster Linie wie eine Fernuniversität, Inhalte über Lernplattformen zur Verfügung zu stellen. Gerade in Zeiten zunehmender Angebote im Bereich des so genannten E-Learning oder Distance-Learning wird das Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Lehrinhalte auch für andere Bildungseinrichtungen immer wichtiger.
Im Übrigen ist § 52a UrhG rechtspolitisch nicht unumstritten. Vor zehn Jahren zunächst als befristete Lösung bis Ende 2006 geschaffen, ist sie seit dem bereits viermal verlängert worden. Zwischenzeitlich vorgenommene Evaluierungen der Vorschrift haben noch nicht zu einer abschließenden Bewertung geführt, da man erst noch Entscheidungen der Rechtsprechung abwarten wollte.
Nun wird man wohl noch etwas länger warten müssen. Die Forderung von Verlagen, die Vorschrift gänzlich zu streichen, blieb bislang ungehört. Während sich die SPD für eine Entfristung ausgesprochen hatte, verlängerte die christlich-liberale Koalition die Regelung bis Ende 2014. Die kommende Große Koalition hat sich noch nicht positioniert.
Der Autor Prof. Dr. André Niedostadek, LL.M. lehrt Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht an der Hochschule Harz.
André Niedostadek, BGH zu E-Lernplattformen: Eine Lizenz zum Download . In: Legal Tribune Online, 03.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10218/ (abgerufen am: 18.04.2024 )
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