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Anwaltswerbung: Die Würde des Berufsstands

von Prof. Niko Härting

16.12.2013

Anwalt mit Megaphon

© Picture-Factory - Fotolia.com

Rechtsanwälte dürfen geschädigte Kapitalanleger gezielt anschreiben, um ihnen Rechtsberatung anzubieten. Das stellte der BGH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil fest und lockerte damit erneut die Grenzen, ab denen solche Ansprachen in unzulässige Werbung umschlagen. Allzu hemdsärmelig sollten Anwälte nun dennoch nicht Jagd auf Mandate machen, meint Niko Härting.

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Ob Medienfonds, Immobilienprojekt oder Spekulationsgeschäft: Wenn es zur Schieflage oder Pleite kommt, berichten Anleger immer wieder, dass sie mit Anwaltspost bombardiert werden. Renommierte und selbst ernannte Anlegeranwälte bieten ihre Dienste feil und zeigen sich dabei selten vornehm oder zart besaitet.

Gerne wird vor einer drohenden Verjährung gewarnt und mit Prozesserfolgen in Instanzgerichten geprahlt. Dass die Erfolgsquote von Anlegerklagen nicht sehr hoch ist, stört die werbenden Kollegen wenig. Warum auch? Geschädigte Anleger sind typischerweise keine Dauermandanten. Nach dem Abschluss des Prozesses – ob gewonnen oder nicht – kommt der Mandant sowieso selten zurück.

Anschreiben in Ordnung, solange es nicht belästigt

Ein solcher Fall landete nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Eine konkurrierende Kanzlei hatte sich darüber beschwert, dass Kollegen nach der Insolvenz einer Immobilienfonds-Gesellschaft betroffenen Anlegern per Brief eine anwaltliche Beratung angeboten hatten.

Dies sei eine Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall und verstoße damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit § 43b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Der BGH folgte dieser Ansicht nicht und wies die Klage ab (Urt. v. 13.11.2013. Az. I ZR 15/12). Unzulässig seien entsprechende Rundschreiben jedenfalls dann nicht, wenn sie die Adressaten nicht belästigten, nötigten oder überrumpelten und diese sich zudem in einer Lage befänden, in der sie auf Rechtsrat angewiesen seien und eine sachliche Werbung hilfreich sein könne.

BVerfG forderte einschränkende Auslegung des Werbeverbots

Seitdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in den 1980er- und 90er-Jahren das Werberecht der Anwälte nach und nach liberalisiert hatte, nahm die Zahl der Streitfälle deutlich ab, in denen es um die Zulässigkeit von Anwaltswerbung geht.

§ 43b BRAO ist zwar unverändert geblieben und erklärt die Zulässigkeit anwaltlicher Werbung dem Wortlaut nach zur Ausnahme. Das BVerfG hat jedoch dafür gesorgt, dass sich im Hinblick auf Art. 12 Grundgesetz (GG) eine deutlich einschränkende Auslegung durchgesetzt hat.

Von der ersten Schranke des § 43b BRAO – dem Sachlichkeitsgebot – ist wenig übrig geblieben. Ob sich aus dem Sachlichkeitsgebot bei verfassungskonformer Auslegung überhaupt noch Beschränkungen ableiten lassen, die über das allgemeine Wettbewerbsrecht (insbesondere das Irreführungsverbot, § 5 UWG) hinausgehen, ist zweifelhaft.

§ 43b BRAO verbietet außerdem Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Dass sich aus dieser Schranke kein Verbot von Rundschreiben an potenzielle Mandanten ableiten lässt, hat der BGH bereits vor mehr als zehn Jahren entschieden (Urt. v. 01.03.2001, Az. I ZR 300/98 und Urt. v. 15.03.2001, Az. I ZR 337/98).

BGH liberalisiert Berufsrecht weiter

Allerdings meinten die Zivilrichter seinerzeit noch, die Grenze der Zulässigkeit sei überschritten, wenn es sich um eine "gezielte persönliche und daher gegebenenfalls als aufdringlich zu empfindende Kontaktaufnahme" handele oder "wenn ein konkreter Handlungs- oder Beratungsbedarf beim Adressaten erst aufgrund der in der Anwaltswerbung enthaltenen Angaben zu einer konkreten Fallgestaltung bewusst gemacht wird".

Die Grenzziehung zwischen einer (erlaubten) Information und einer "aufdringlichen" Kontaktaufnahme ist naturgemäß schwierig. Es überrascht daher nicht, dass es in den letzten Jahren eine Vielzahl von Streitfällen um Anwaltsrundschreiben gegeben hat mit höchst divergierenden Ergebnissen. Immer häufiger wurde in jüngerer Zeit gefordert, eine Unzulässigkeit erst dann zu bejahen, wenn eine "gemeinwohlschädliche Aufdringlichkeit" bzw. die Gefährdung eines konkreten Schutzgutes des § 43b BRAO bejaht werden könne.

Der BGH ist den Forderungen nach einer (weiteren) Liberalisierung nun gefolgt. Dies allerdings mit einer überraschenden Begründung: Aus der EU-Dienstleistungsrichtlinie müsse man ableiten, dass es einer Verhältnismäßigkeitsprüfung und einer "Interessenabwägung im Einzelfall" bedarf. Die Richter stützen dies primär auf Art. 24 Abs. 2 S. 2 der Richtlinie: "Berufsrechtliche Regeln über die kommerzielle Kommunikation müssen nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein."

Anwälte sollten berufsethisches Bewusstsein nicht verlieren

Im konkreten Fall sieht der BGH die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Es fehle insbesondere an "belästigenden oder bedrängenden Elementen" sowie an "Gesichtspunkten, die mit der Würde, Integrität und Unabhängigkeit des Berufsstandes des Rechtsanwalts nicht im Einklang stehen".

Man hätte ohne Weiteres auch zum gegenteiligen Ergebnis kommen können: Nach Art. 24 Abs. 2 S. 1 der Richtlinie kann der Schutz der "Unabhängigkeit, Würde und Integrität des Berufsstandes" ein Werbeverbot rechtfertigen. Und es liegt im Wesen des schillernden Begriffs der "Würde", dass man darüber streiten kann, ob es dem Ansehen des Anwaltsberufs schaden kann, wenn geschädigte Anleger mit unbestelltem Rechtsrat beglückt werden.

Wenn Anwaltswerbung nach Art. 12 GG grundsätzlich erlaubt ist, sollte man aus § 43b BRAO aber tatsächlich kein Verbot von Rundschreiben ableiten; es sei denn, diese enthalten ganz besondere aufdrängende oder irreführende Elemente.

Die Diskussion um Anwaltsrundschreiben ist damit keineswegs beendet. Von einem Anwalt darf man bei der Jagd auf Mandate nicht nur erwarten, dass er sich an Recht und Gesetz hält. Als "Organ der Rechtspflege" sollte er sich vielmehr seiner Verantwortung für seine gemeinwohlbezogene Rolle und Stellung bewusst sein. An seinem solchen – berufsethischen – Bewusstsein fehlt es, wenn Anwälte allzu hemdsärmelig auf das Geschäft mit dem geschädigten Anleger setzen.

Der Autor Professor Niko Härting ist Partner bei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin, Lehrbeauftragter und Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) sowie Lehrbeauftragter an der Freien Universität Berlin.

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Niko Härting, Anwaltswerbung: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10367 (abgerufen am: 16.04.2026 )

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