Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen: Gesetzentwurf sagt nicht nur korrupten Ärzten den Kampf an

von Dr. Oliver Kraft und Dr. Julia Lange, LL.M. (Virginia)

06.02.2015

Wer sich als Kassenarzt dafür bezahlen lässt, bestimmte Medikamente zu verschreiben, verstößt gegen Berufsrecht, macht sich bislang aber nicht strafbar. Ein bayerischer Gesetzentwurf, der dies ändern will, wird am Freitag im Bundesrat besprochen, ein weiterer Entwurf ist im BMJV in Arbeit. Welche neuen Regelungen geplant sind und wer davon betroffen ist, erläutern Oliver Kraft und Julia Lange.

Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2012, wonach ein niedergelassener, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassener Arzt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben (insbesondere der Verordnung von Arzneimitteln) weder als Amtsträger i.S.d. §§ 331, 332 Strafgesetzbuch (StGB) noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen i.S.d. § 299 StGB handelt (Beschl. v. 29.03.2012, Az. GSSt 2/11).

Dies hat zur Folge, dass nach der derzeitigen Rechtslage ein freiberuflich tätiger Kassenarzt, der von Pharmakonzernen Geld oder andere Vorteile als Gegenleistung für eine bevorzugte Verordnung bestimmter Medikamente annimmt, zwar gegen berufs- und sozialrechtliche Verbote verstößt, sich damit aber in der Regel nicht strafbar macht. Auch eine Strafbarkeit der die Vorteile gewährenden Mitarbeiter der Pharmakonzerne scheidet damit aus.

Anders ist dies dagegen bei Ärzten, die in öffentlichen oder privaten Krankenhäusern oder bei niedergelassenen Ärzten angestellt sind. Diese machen sich in den beschriebenen Fällen schon heute wegen Bestechlichkeit strafbar.

Neuer Tatbestand soll Strafbarkeitslücken schließen

Der am 15. Januar 2015 vorgestellte Gesetzentwurf Bayerns soll die durch das Urteil des BGH offenbarten Strafbarkeitslücken schließen. Hierzu sieht er die Einfügung eines neuen § 299a in das StGB vor.

Danach sollen sich künftig Angehörige der sogenannten akademischen Heilberufe strafbar machen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufs einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie bei der Verschreibung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen oder in sonstiger Weise ihre Berufsausübungspflichten verletzen.

Spiegelbildlich soll auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines solchen Vorteils unter Strafe gestellt werden.

Der Gesetzentwurf sieht für beide Seiten bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen soll sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erhöhen.

Betroffen sind nicht nur Ärzte

Auf der Nehmerseite soll der neue Straftatbestand der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen für alle Angehörigen von Heilberufen gelten, für die im gesamten Inland berufsständische Kammern eingerichtet sind. Erfasst werden sollen damit laut der Begründung des Gesetzentwurfs die sogenannten akademischen Heilberufe, neben Ärzten also etwa auch Apotheker und Psychotherapeuten.

Der Straftatbestand unterscheidet nicht zwischen angestellten und freiberuflich tätigen Personen. Er gilt zudem gleichermaßen für die medizinische Versorgung im Rahmen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung.

Auf Geberseite kann jedermann Täter einer Bestechung im Gesundheitswesen sein. Die Vorschrift erlangt dadurch weitreichende Bedeutung für viele Akteure auf dem Gesundheitsmarkt, vor allem Unternehmen der Pharma- und Medizinproduktindustrie, aber auch Krankenhäuser und sonstige medizinische Dienstleister (z.B. Labore, Fachärzte, Physiotherapeuten). Neben der Zahlung von Geld erfasst sie auch die Gewährung verschiedener anderer Vorteile (z.B. Bereitstellung von Praxisausstattung, Einladung zu Reisen).

Zitiervorschlag

Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen: . In: Legal Tribune Online, 06.02.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/14613 (abgerufen am: 02.11.2024 )

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