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41709

Darum verurteilt der BGH VW im Abgasskandal: Alles für den Profit, zu Lasten der ahnungs­losen Kunden

von Pia Lorenz

25.05.2020

Volkswagen Modelle vor einem VW Autohaus

(c) Jörg Hüttenhölscher/stock.adobe.com

Eine strategische Entscheidung, um den Gewinn zu maximieren. Bewusst getroffen und jahrelang verfolgt von den Entscheidern bei VW. Zum Schaden ihrer ahnungslosen Kunden, so der BGH. Doch Strafschadensersatz gibt das deutsche Recht nicht her.

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Käufer von VW-Autos, die vom Dieselskandal betroffen sind, können nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben (Urt. v. 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Der BGH bejahte am Dienstag den Anspruch eines Käufers eines gebrauchten VW Sharan auf Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Damit steht fest, dass der für das Deliktsrecht zuständige VI. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Stephan Seiters im Verbau von Abschalteinrichtungen, die dazu führen, dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß haben als sie im Normalbetrieb tatsächlich ausstoßen, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch den Wolfsburger Autobauer sieht. Den Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags billigt er dabei auch Käufern zu, die ihre Kfz gebraucht und gar nicht beim VW-Händler erworben haben.

Der Senat fand deutliche Worte, das Urteil ist eine ebenso absehbare wie klare Niederlage für VW. Und doch dürfte sie den Wolfsburger Autobauer am Ende nur begrenzt treffen, denn die geschädigten Käufer müssen sich die seit dem Kauf mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer auf den Kaufpreis anrechnen lassen. Dieses Ergebnis, das die Anwälte von Geschädigten seit Jahren bundesweit als unbillig monieren, halten die Karlsruher Richter für so eindeutig, dass sie ein angeregtes Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH für nicht nötig erklärten und - nur wenige Wochen nach der mündlichen Verhandlung - ihr Urteil verkündeten.

Im Verhältnis zu den Kunden besonders verwerflich

Das Verhalten von VW war "mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren", erklärte Stefan Seiters zur Begründung der Entscheidung. Die juristisch oft verklausulierten Sätze, die er folgen ließ, ändern an der Eindeutigkeit des Urteils des Senats nichts: sittenwidrig, und das vorsätzlich, dem Vorstand des Autobauers zivilrechtlich zurechenbar.

VW habe mit dem Einbau der Abschalteinrichtung das Kraftfahrtbundesamt "systematisch und langjährig" über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Werte getäuscht.G ünstiger zu produzieren und seinen Gewinn zu erhöhen, das ist an sich ein erlaubtes Ziel, stellte Seiters klar. Doch einerseits wurde dadurch Umwelt mit mehr Stickoxiden belastet als zulässig und andererseits habe nun die Gefahr bestanden, dass sämtliche Fahrzeuge der Baureihe EA189 stillgelegt werden könnten, wenn die Täuschung herauskäme. Solche Fahrzeuge hatte der Konzern in siebenstelliger Stückzahl in Deutschland verkauft. Im Verhältnis zu den Käufern dieser Pkw habe VW besonders verwerflich gehandelt.

Auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung habe man arglistig Genehmigungen erschlichen und sich dabei die Arglosigkeit und das Vertrauen der Käufer gezielt zunutze gemacht, begründet der Senat seine Entscheidung. "Dieses Unwerturteil trifft VW gerade auch im Hinblick auf die unwissenden Käufer."

Sekundäre Beweislast: Denn sie wussten, was sie tun

Diese strategische Entscheidung rechnet der Senat den bei VW Handelnden über § 31 BGB auch zu. Namentlich der Leiter der Entwicklungsabteilung und die vormaligen Vorstände hätten die Entscheidung für die Abschalteinrichtung wenn nicht selbst getroffen, so doch zumindest gekannt und gebilligt.

Damit scheiterte VW auch mit einer weiteren Vernebelungstaktik: Der Konzern hätte den Vortrag des klagenden Käufers, wonach der Leiter der Entwicklungsabteilung seit 2011 Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung gehabt habe, nicht bloß mit Nichtwissen bestreiten dürfen, so der BGH nun. Er hätte vielmehr - den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast entsprechend - mehr tun müssen, als sich im Prozess bloß auf nebulöse Behauptungen zurückzuziehen wie die, dass man "nach derzeitigem Kenntnisstand" keine Kenntnis davon habe, dass Verantwortliche etwas von der Täuschung gewusst hätten.

Die vom klagenden Sharan-Fahrer behauptete Kenntnis des Vorstands über die Abschalteinrichtung sei keine unerhebliche Behauptung ins Blaue hinein gewesen, so der Senat. Angesichts der besonderen Schwierigkeit des Geschädigten, interne Vorgänge bei VW zu beweisen, reiche es nicht, diese Behauptungen einfach nur abzustreiten.

Vertrag so nicht gewollt: Der Schaden

Durch ihr vorsätzliches sittenwidriges Verhalten sei den Käufern der Autos sehr wohl auch ein Schaden entstanden, entschied der Senat und stellt dabei ab auf die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung. § 826 BGB schütze auch die Handlungsfreiheit und das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des einzelnen.

Die Käufer seien aufgrund der Täuschung Verträge eingegangen, die sie sonst nicht abgeschlossen hätten. Hätten sie von der illegalen Abschalteinrichtung gewusst, hätten sie die Fahrzeuge nicht gekauft. Das ist nach Ansicht des Senats bei VW auch allen klar gewesen.

Ein Schaden liege also nicht erst in einer eventuellen späteren Betriebsuntersagung. Den Richtern reicht vielmehr die bloß abstrakte Gefahr, dass das Kfz stillgelegt oder im Betrieb beeinträchtigt werden könnte; zum Zeitpunkt des Kaufs sei auch unklar gewesen, ob und wann dieser Mangel behoben werden konnte.

In den Augen des BGH war das Fahrzeug für den Käufer und seine Zwecke damit nicht voll brauchbar. Es kommt, so Seiters entgegen der jahrelangen Argumentation von VW, nämlich nicht lediglich darauf an, dass der Kläger ja damit trotzdem fahren konnte. Vielmehr sei er in dessen Gebrauch mit dem viel höheren Stickoxidausstoß nicht bloß subjektiv, sondern auch nach der Verkehrsanschauung von Anfang an eingeschränkt gewesen.

Maßgeblich für die Beurteilung des Schadens war der Zeitpunkt des Autokaufs im Jahr 2014, stellte der Senat klar. Auch das drei Jahre später aufgespielte Softwareupdate mache den Kaufvertrag nicht rückwirkend wirksam und ändere auch nichts am längst entstandenen Anspruch, so gestellt zu werden, als ob man das Auto nicht gekauft hätte.

Vom Kaufpreis gehen die gefahrenen Kilometer runter

Ein voller Sieg also für die Geschädigten des Abgasskandals? Nur dem Grunde nach. Der Höhe nach nämlich wird sich der Betrag, den VW zurückerstatten muss, in Grenzen halten: Die geprellten Autokäufer bekommen nämlich nicht den gesamten Kaufpreis zurück, sondern müssen sich den Wert der gefahrenen Kilometer von ihrem Entschädigungsanspruch abziehen lassen.

Das ist die übliche Rechtsfolge eines dem Grunde nach bestehenden Anspruchs aus § 826 BGB. Der Schadensersatzanspruch richtet sich nach den Regeln der §§ 249 ff. BGB. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags muss der Käufer die Kaufsache zurückgeben und erhält den Kaufpreis zurück, den er bezahlt hat. Er muss sich aber anrechnen lassen, was er für den Zeitraum der Nutzung der Kaufsache aus dieser an Vorteilen gezogen hat.

Die vom Dieselskandal Betroffenen wollen das nicht akzeptieren. Sie sehen darin eine unbillige Entlastung von VW. Sie argumentieren, so hätte der Autokonzern, der immerhin vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht habe, es in der Hand, ihren Rückabwicklungsanspruch massiv zu drücken. 

Tatsächlich dürften sich die wenigsten Autokäufer einen Zweitwagen leisten können. Sie müssen ihren VW damit länger fahren und sich immer mehr zurückgelegte Kilometer anrechnen lassen, je länger ein Prozess sich hinzieht. Jeder Tag, der vergeht, ist also ein guter Tag für VW.

Seit Jahren wird dem Autobauer nachgesagt, er verfolge auch aus diesem Grund eine Verschleppungstaktik, habe Grundsatzurteile verhindert und auch in klaren Fällen Rechtsmittel eingelegt, um die Rückzahlungsansprüche der geprellten Käufer durch den Vorteilsausgleich immer weiter zu mindern. 

Nutzungsausgleich bleibt: Es gibt keinen Strafschadensersatz

Doch in diesem Punkt hatten die Verbraucheranwälte in Karlsruhe keinen Erfolg. Es bleibt bei der Anrechnung der gefahrenen Kilometer, auch wenn VW seine Kunden sittenwidrig getäuscht hat. Der Senat verwies auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot, nach dem ein Geschädigter nicht bessergestellt werden darf als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Es sei auch keineswegs unbillig, dass VW aus einem gesetzwidrigen Zustand Vorteile ziehe. Zwar wirke das Deliktsrecht auch präventiv, erklärte der Senatschef. Deshalb sei es aber keineswegs geboten, den Vorteilsausgleich auszuschließen. Der BGH hat auch das Verhältnis zu EU-Recht geprüft, kommt aber zu dem Ergebnis, dass auch mit der EG-Genehmigungsverordnung, gegen welche die Kfz mit dem zu hohen Ausstoß verstoßen, nicht dazu diene, Ansprüche von Käufern auf Rückabwicklung von Kaufverträgen zu begründen oder gar den Vorteilsausgleich nach deutschem Recht auszuschließen. Dieses Ergebnis erklärte der Senat für so eindeutig, dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht nötig gewesen sei.

Sonst käme man, so Seiters, in einen dem deutschen Recht fremden Bereich des Strafschadensersatzes. Das entspricht der Argumentationslinie der Oberlandesgerichte, die es alle bisher abgelehnt hatten, am Vorteilsausgleich in Sachen Abgasskandal zu rütteln: Es sei zwar richtig, dass VW es in der Hand habe, durch die Verzögerung von Prozessen den Anspruch zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aber das sei legitim – und eben nicht die Aufgabe des Schadensersatzrechts, ein legitimes Verhalten von VW zu sanktionieren.

Jetzt will VW die Justiz entlasten

So hat VW am Ende des heutigen Monttags zwar mit Pauken und Trompeten verloren. Doch die verlorene Schlacht kann dafür sorgen, dass die Verluste des gesamten Kriegs namens Abgasaffäre für den Konzern am Ende überschaubar bleiben.

Es ist dem Autobauer trotz allem gelungen, die erste Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe bis 2020 zu verzögern. Für die rund 60.000 noch laufenden Einzelverfahren allein gegen VW steht jetzt fest, dass an jedem einzelnen Tag, an dem die VW-Fahrer ihre Autos mit illegaler Abschalteinrichtung fuhren, die gefahrenen Kilometer den Kaufpreis minderten, den VW ihnen am Ende zurückzahlen muss.

Das Timing ist aus Sicht des Autobauers noch unter einem anderen Aspekt gut gelungen: Die allermeisten Geschädigten haben sich ohnehin der Musterfeststellungsklage angeschlossen und sich zwischenzeitlich bereits auf ein Vergleichsangebot der Wolfsburger eingelassen.

Es sind noch zahlreiche Rechtsfragen offen, die nächsten Verhandlungstermine in Sachen Dieselgate sind beim BGH schon terminiert. Und betroffen sind ja, daran sei erinnert, keineswegs nur Fahrzeuge von VW. Für den Wolfsburger Konzern erklärte ein Sprecher nach dem Urteil am Montag, Volkswagen sei nun bestrebt, die laufenden Verfahren im Einvernehmen mit den Klägern zeitnah zu beenden. Man werde mit entsprechenden Vorschlägen auf die Kläger zugehen. "Wir wollen die Justiz schnellstmöglich entlasten." 

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Darum verurteilt der BGH VW im Abgasskandal: . In: Legal Tribune Online, 25.05.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41709 (abgerufen am: 11.04.2026 )

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