Druckversion
Dienstag, 6.10.2026, 01:52 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-urteil-Urteil-vii-zr-6-13-schwarzarbeit-haftung-gewaehrleistung-vertrag-schwarzarbg
Fenster schließen
Artikel drucken
9274

BGH ändert seine Rechtsprechung: Schwarzarbeit ist und bleibt Murks

von Christian Wolf und Hannah Schmitz

02.08.2013

Maurerkelle

© Gina Sanders - Fotolia.com

Wer einen Handwerker schwarz beauftragt, hat eben Pech gehabt, wenn der nicht ordentlich arbeitet. Könnte man meinen – aber nicht, wenn es nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ging. Nun aber hat Karlsruhe anders entschieden. Und konnte dabei elegant sein Gesicht wahren, meinen Christian Wolf und Hanna Schmitz.

Anzeige

Schwarzarbeit ist Murks, jedenfalls für diejenigen, die ihrer Steuerpflicht ordnungsgemäß nachkommen. In der Schattenwirtschaft werden jährlich 340 Milliarden Euro umgesetzt. Dies entspricht 13,2 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Es ist kein Wunder, dass der Gesetzgeber daher versucht hat, die Schwarzarbeit stärker zu bekämpfen.

Seit der Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) im Jahr 2004 wird von dem Verbot auch die sogenannte Ohne-Rechnung-Abrede erfasst. Bei einer solchen Vereinbarung kommen Besteller und Unternehmer überein, dass für die Werkleistung keine Rechnung erstellt werden soll, um so den Werklohn schwarz zu vereinnahmen, also ohne Umsatz- und Einkommensteuer zu zahlen.

Zum Problem wird dies häufig nicht erst, wenn die Steuerfahndung klingelt, sondern wenn die Schwarzarbeit nicht nur die Steuer minderte, sondern auch minderer Qualität war. Kann der Besteller dann Mängelrechte geltend machen? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das nun verneint und damit seine Rechtsprechung geändert (Urt. v. 01.08.2013, Az. VII ZR 6/13).

Früher: Gewährleistung auch bei Schwarzarbeit möglich

Nach alter Rechtslage vor Inkrafttreten des SchwarArbG führte die "Ohne-Rechnung-Abrede" nicht automatisch zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche (BGH, Urt. v. 24.04.2008, Az. VII ZR 42/072007).

In seiner damals geltenden Fassung erfasste das SchwarzArbG die Steuerhinterziehung noch nicht. Man konnte daher fragen, ob aus der Nichtigkeit der "Ohne-Rechnung-Abrede" nach § 139 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch die Gesamtnichtigkeit des Vertrags folgt. Da § 2 Ans. 2 Nr. 2 SchwarzArbG in seiner neuen Fassung die Abrede aber nun einschließt, ist es im Grunde nicht mehr möglich, den Vertrag in einen wirksamen und unwirksamen Teil aufzuspalten.

Deutlich tragender als diese rechtstechnische Aufspaltung des Vertrags war in der Entscheidung der höchsten deutschen Zivilrichter aus dem Jahr 2008 allerdings die Berufung auf § 242 BGB, das Argument von Treu und Glauben.

Der Bauunternehmer würde sich treuwidrig verhalten, wenn er sich gegenüber den Gewährleistungsansprüchen auf die Nichtigkeit des Vertrags beriefe, so die damalige Argumentation des BGH. Eine Rückabwicklung des Vertrages sei durch Rückgabe der Leistung, wenn überhaupt, gewöhnlich nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Das Eigentum des Bestellers wurde, so der BGH 2008, mit der mangelhaften Bauleistung nachhaltig belastet. Eine Rückabwicklung sei regelmäßig wirtschaftlich nicht sinnvoll.

Zwar kein Geld, aber bitte auch keine Mängel?

Richtig zu überzeugen vermochte die Argumentation des BGH bereits im Jahr 2008 nicht. Die besondere Schutzwürdigkeit des Bestellers ist nur schwer begründbar.

Gewährleistungsansprüche kommen wohl auch nach § 242 BGB überhaupt nur in Betracht, wenn Leistung und Gegenleistung des nichtigen Vertrags bereits erbracht sind. Hat der Besteller den Schwarzarbeiter-(Werk-)lohn noch nicht gezahlt und weigert sich mit Blick auf die Nichtigkeit des Vertrags, die Zahlung zu erbringen, kann man über § 242 BGB nicht einen Anspruch auf Gewährleistung gegen den Werkunternehmer begründen nach dem Moto: "Wenn schon kein Werklohn, dann aber bitte mangelfreie Arbeit".

Der Murks des Schwarzarbeiters belastet den Besteller nicht über Gebühr. Zwar trägt er das Risiko, für den Werklohn, also seine die Schwarzarbeit finanzierende Gegenleistung, nicht die vertragliche vereinbarte Leistung, nämlich ein mangelfreies Werk zu erhalten. Das Problem ist nur, dass es an einem Anknüpfungspunkt für den Ausgleich der vertraglichen Äquivalenzstörung von Leistung und Gegenleistung fehlt. Das Gewährleistungsrecht kann vertraglichen Äquivalenzstörungen nur Rechnung tragen, wenn es einen wirksamen Vertrag gibt.

Anzeige

Eine elegante 180-Grad-Wendung

Verursacht die Schwarzarbeit Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers, die über das eigentliche Werk hinausgehen, sogenannte Mangelfolgeschäden, verbleiben ihm deliktische Ansprüche.

Ein Schwarzarbeiter, der das Dach nicht ordnungsgemäß eindeckt, muss zwar künftig nicht nachbessern. Er muss aber Schadensersatz leisten, wenn beim nächsten Sommergewitter die wertvolle Bildersammlung aufgrund des undichten Dachs beschädigt wird.

Nicht Einzelfallgerechtigkeit steht im Mittelpunkt des Revisionsrechts. Aufgabe eines Revisionsgerichts ist es vielmehr, für Rechtsfortbildung, Rechtsvereinheitlichung und Rechtssicherheit zu sorgen.

Rasche Rechtsprechungsänderungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nur schwer. So gesehen ist der BGH ein großer Tanker. Fünf Jahre ist eigentlich eine sehr kurze Zeitspanne für eine 180-Grad-Wendung. Die Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes hat dem BGH die elegante Möglichkeit eröffnet, seine eigene Rechtsprechung hinter sich zu lassen. 

Der Autor Christian Wolf ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover, die Autorin Hanna Schmitz ist Mitarbeiterin am dortigen Lehrstuhl.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH ändert seine Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9274 (abgerufen am: 06.10.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Gewährleistung
    • Kausalität
    • Sachmangel
    • Schwarzarbeit
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Ein Helikopter der Bergrettung Kals, die für den Großglockner zuständig ist 15.08.2026
Straftaten

Mann lässt Frau am Großglockner zurück:

Wie geht der "Alpine Divorce"-Fall nach deut­schem Recht aus?

Ein Alpinist lässt seine Partnerin am Berg zurück, die Frau erfriert. Ein österreichisches Gericht hat den Mann verurteilt. Während alle gespannt die Berufungsentscheidung erwarten, analysiert Christoph Wolf den Fall nach deutschem Recht.

Artikel lesen
§ 477 BGB (aF) 07.05.2026
BGH

BGH zur Beweislastumkehr nach § 477 BGB:

"Könnte auch etwas anderes gewesen sein" reicht nicht

Zeigt sich beim Verbrauchsgüterkauf ein Mangel, darf die Beweislastumkehr des § 477 BGB nicht ausgeschlossen werden, weil theoretisch auch andere, nicht dem Verkäufer zurechenbare Gründe denkbar wären. Das hat der BGH entschieden.

Artikel lesen
Fließbandarbeiter in einem Schlachthof 15.04.2026
Lebensmittel

Verfassungsbeschwerde erfolglos:

Kein Fremd­per­sonal in der Flei­sch­in­du­s­trie

Nach Corona-Ausbrüchen in deutschen Schlachthöfen wurden 2021 die Vorschriften zu Arbeitnehmerrechten in der Fleischindustrie verschärft, Beschäftigung per Leiharbeit und Werkvertrag verboten. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen scheiterte nun.

Artikel lesen
Ein Mann repariert eine Waschmaschine 25.03.2026
Verbraucherschutz

Gesetzentwurf beschlossen:

Der nächste Schritt zum Recht auf Repa­ratur

Das Bundeskabinett ist sich beim Gesetzentwurf zum sogenannten Recht auf Reparatur einig. Nun muss der Bundestag das Gesetz bis Ende Juli beschließen. Das Gesetz setzt dann die Vorgaben aus einer EU-Richtlinie um.

Artikel lesen
Smartphone-Reparatur 15.01.2026
Verbraucherschutz

BMJV legt Gesetzentwurf vor:

Recht auf Repa­ratur kommt ins BGB

Was die Ampel-Koalition versäumte, setzt Schwarz-Rot nun um: Das von der EU auf den Weg gebrachte Recht auf Reparatur soll ins nationale Recht eingeführt werden. Verbraucherrechte und Nachhaltigkeitsgedanken sollen so gestärkt werden.

Artikel lesen
Zwei Traktoren arbeiten an einem Betonwall, was auf landwirtschaftliche Nutzung hinweist. Kontext: Veränderungen im Mängelrecht. 08.12.2025
Werkvertrag

BGH ändert Rechtsprechung zum Abzug "neu für alt" im Mängelrecht:

Kein Vor­teils­aus­g­leich für län­gere Nut­zungs­dauer

Jahrelang ein Bauwerk störungsfrei nutzen und dann wegen eines Mangels ein neues bekommen? Zu schön, um wahr sein, dachte das OLG Nürnberg und verlangte einen Abzug “neu für alt” für die längere Nutzungsdauer. Doch der BGH ist anderer Ansicht.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von becker bohn rechtsanwälte
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te (m/w/d)

becker bohn rechtsanwälte, Stutt­gart

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von HUK-COBURG
Ju­rist Pro­dukt­ent­wick­lung / Kfz-Ver­si­che­rung (w/m/d)

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von Middendorf - Dr. Breulmann
Rechts­an­walt/Rechts­an­wäl­tin

Middendorf - Dr. Breulmann, Rhei­ne

Logo von HUK-COBURG
Voll­ju­rist / Wirt­schafts­ju­rist Rechts­schutz-Scha­den­re­gu­lie­rung...

HUK-COBURG, Co­burg

Logo von CMS
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) für den Be­reich Schieds­ver­fah­ren / In­ter­na­tio­nal...

CMS, Mün­chen

Logo von Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern
Re­fe­ren­da­riat (m/w/d) | Frank­furt

Baker McKenzie Rechtsanwaltsgesellschaft mbH von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Frank­furt am Main

Logo von CMS
Se­nior Le­gal En­gineer (m/w/d) AI / De­ve­lop­ment

CMS, Stutt­gart und 7 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Freshfields
Freshfields NextGen AI

06.11.2026, Brüssel

Fristen – Erkennen, organisieren und wahren

02.11.2026

Spezialist/in Zwangsvollstreckung (zertifiziert)

04.11.2026

Gebührenoptimierung im Zivilprozess

11.11.2026

KI-Assistenten in Kanzleialltag und in Rechtsberatung:Was können ChatGPT, Copilot, Beck-Noxtua & Co?

17.11.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH