Druckversion
Samstag, 9.05.2026, 02:05 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-izr6417-stoererhaftung-wlan-hotspot-unterlassung-abmahnkosten-sperrmassnahmen
Fenster schließen
Artikel drucken
30005

BGH zur Störerhaftung: Abschaf­fung mit Hin­tertür

von Paetrick Sakowski

26.07.2018

Wlan-Hotspot (Symbol)

© cineberg - stock.adobe.com

Die Störerhaftung führte lange dazu, dass der Betrieb ungesicherter W-LANs mit Kostenrisiken verbunden war. Damit könnte es nach einem Urteil des BGH vorbei sein. Oder nicht? Für Paetrick Sakowski bleiben wichtige Fragen ungelöst.

Anzeige

Zwei Anläufe hat der deutsche Gesetzgeber genommen, um die von ihm als maßgebliches Hindernis für den Ausbau frei zugänglicher W-LANs in Deutschland identifizierte Störerhaftung zu beseitigen. In Folge des ersten, untauglich gebliebenen Versuchs wurden WLAN Betreiber von befassten Gerichten weiterhin zu Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten verurteilt, wenn über ihre Anschlüsse Urheberrechte Dritter verletzt wurden, beispielsweise durch das Verbreiten von Filmen, Musikstücken oder Computerspielen. Nach der zweiten Änderung maßgeblicher Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) haben sich die Fronten nunmehr verschoben, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Donnerstag zeigt (Urt.v. 26.07.2018, Az.I ZR 64/17).

Hintergrund des vom BGH entschiedenen Falles ist der Betrieb eines frei zugänglichen, nicht passwortgeschützten W-LANs sowie eines Zugangspunkts zum anonymen Tor-Netz (Tor-Exit-Node) durch den Beklagten. Über den Anschluss wurde ein Computerspiel zum Herunterladen angeboten. Die Klägerin ist berechtigt, die Urheberrechte an diesem Computerspiel geltend zu machen. Das OLG Düsseldorf als Vorinstanz hatte den Beklagten vor Inkrafttreten des dritten Gesetzes zur Änderung des TMG noch zur Erstattung der Abmahnkosten sowie dazu verurteilt, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels seines Internetanschlusses das betreffende Computerspiel oder Teile davon über eine Internettauschbörse zur Verfügung zu stellen. Auf Basis des alten TMG eine nach etablierter Rechtsprechung korrekte Entscheidung: Der Anschlussinhaber hatte gegen ihm zumutbare Sicherungspflichten verstoßen (Zugangssicherung für das W-LAN, Blockierung von Tauschbörsen) und haftete daher als Störer. Der BGH änderte dieses Urteil im Hinblick auf die neue Rechtslage ab.

Im Hinblick auf die Abmahnkosten bestätigte der BGH die Entscheidung des OLG Düsseldorf, da insoweit noch nach altem Recht entschieden worden war. Für den Unterlassungsanspruch stellt sich die Lage jedoch anders dar. Dieser wirkt in die Zukunft und muss daher nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung maßgeblichen Recht beurteilt werden. Der seit dem 13. Oktober 2017 geltende § 8 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Abs. 3 TMG nF sieht ausdrücklich vor, dass ein Unterlassungsanspruch gegen einen W-LAN Betreiber wegen einer durch Netznutzer begangenen Rechtsverletzung nicht besteht. Die Vereinbarkeit der Regelung mit Unionsrecht einmal unterstellt, ergibt sich die Entscheidung des BGH insoweit aus der schlichten Anwendung des neuen Rechts. Ebenso hatte bereits das OLG München in Fortsetzung der Rechtssache McFadden entschieden (Urt.v. 15.03.2018, Az. 6 U 1741/17). 

(Noch) keine Vorlage an den EuGH

Der BGH hat davon abgesehen, dem EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorzulegen, ob die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums europarechtskonform sind. § 8 Abs. 1 S. 2 TMG nF, der den Rechteinhabern im Falle vor allem den Anspruch auf Unterlassung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten nimmt, sei europarechtskonform. Zwar gäbe es im europäischen Sekundärrecht Vorschriften, welche die Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, gerichtliche Maßnahmen zu Gunsten der Rechteinhaber vorzusehen (Art. 8 Abs. 3 Richtlinie 2001/29/EG und Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG).

Der durch § 8 Abs. 1 S. 2 TMG nF entstandenen Rechtsschutzlücke hilft der BGH jedoch durch eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nach: § 7 Abs. 4 TMG, dessen Anwendbarkeit auf W-LAN Betreiber dem Wortlaut nach zumindest zweifelhaft ist, soll auch auf W-LAN Betreiber anzuwenden sein. Damit können Rechteinhaber auch von ihnen eine "Sperrung der Nutzung von Informationen" verlangen. Bei Geltendmachung dieses Anspruchs besteht allerdings – außer wenn sich der Betreiber absichtlich an einer Rechtsverletzung beteiligt – kein Anspruch der Rechteinhaber auf Erstattung außergerichtlicher oder gerichtlicher Kosten. Eine in der deutschen Zivilrechtsordnung nahezu singuläre Regelung, die insbesondere eine Ausnahme von den Kostenverteilungsregelungen nach der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt.

Nicht entscheiden musste der BGH darüber, ob unionsrechtliche Zweifel am Ausschluss des Kostenerstattungsanspruchs bestehen. Da insoweit noch nach Altrecht zu entscheiden war und die Kosten entsprechend dem Rechteinhaber zuzusprechen waren, bestand für diese Frage keine Entscheidungserheblichkeit. Auch zu einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des § 7 Abs. 4 TMG musste sich der BGH noch nicht äußern, da über dessen Anwendung zunächst erneut das OLG Düsseldorf entscheiden muss.

Netzsperren als verkappte Störerhaftung?

Eine wichtige Anschlussfrage, die sich nach dem Urteil des BGH stellt, ist, welche Maßnahmen in Anwendung des § 7 Abs. 4 TMG für den W-LAN Betreiber angemessen und verhältnismäßig sind.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es sehr weitgehend, der Anspruch auf Sperrmaßnahmen könne "auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen". Damit wäre jedoch genau der Zustand wiederhergestellt, den der Gesetzgeber eigentlich vermeiden wollte: W-LAN Betreiber wären auf diesem Wege doch verpflichtet, technische Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die zugangsbeschränkend wirken. Da § 7 Abs. 4 TMG technikoffen formuliert ist, wird alles davon abhängen, welche Sperrmaßnahmen Gerichte im Einzelfall genügen lassen, um den Anspruch der Rechteinhaber zu erfüllen.

Da auch die Sorgfaltspflichten der alten Störerhaftung bereits technikoffen ausgestaltet waren, besteht jedoch, gerade angesichts der Formulierung des BGH, die Gefahr, dass schlicht alter Wein in neue Schläuche gegossen wird. Vorteil für den W-LAN Betreiber gegenüber der alten Rechtslage bliebe, dass er keine Kosten erstatten müsste, die dem Rechteinhaber bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG entstehen. Dass dies nicht ganz im Sinne des Gesetzgebers war, zeigt § 8 Abs. 4 TMG, nach dem "eine Behörde" von Diensteanbietern weder Zugangsbeschränkungen durch Passwörter oder Registrierungen noch die Einstellung des Dienstes verlangen kann. Gerichte sind von dieser Vorschrift jedoch nicht erfasst.

Anzeige

Wichtige Fragen bleiben ungelöst

Aus der Gesetzesbegründung wird allerdings ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 7 Abs. 4 TMG die Sperrung bestimmter Inhalte und nicht die Aussperrung von Nutzern im Sinn hatte. In Betracht käme zum Beispiel, so die Begründung, die Sperrung bestimmter Ports am Router oder URL-Sperren. Kritiker der Regelung haben vor allem eingewandt, dass es durch weitflächige Sperren zu einer umfassenden Blockierung legaler Inhalte kommen könne ("Overblocking").

Auch nach der aktuellen Entscheidung des BGH sind damit weiterhin wichtige Fragen ungelöst. Für W-LAN Betreiber besteht derzeit allerdings nicht die Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Sie sollten sich jedoch Gedanken über eine effektive Sperrung besonders von Tauschbörsen machen und diese nach Möglichkeit bereits prophylaktisch umsetzen. 

Paetrick Sakowski ist Rechtsanwalt bei CMS in Deutschland am Standort Düsseldorf. Er berät Unternehmen bei allen Fragen des geistigen Eigentums sowie im Datenschutzrecht. 

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BGH zur Störerhaftung: . In: Legal Tribune Online, 26.07.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30005 (abgerufen am: 09.05.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Zivil- und Zivilverfahrensrecht
    • Internet
    • Internet-Kriminalität
    • Internetsperren
    • Störerhaftung
    • WLAN
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Das Bild zeigt eine Person, die online Produkte auf Amazon durchstöbert, was Brand Abuse und Domain-Grabbing thematisiert. 06.05.2026
Markenrecht

Was tun gegen Markenmissbrauch mit KI-Tools?:

Mar­kenblo­ckieren ist das neue Domain­gr­ab­bing

Mit KI-Tools lassen sich schnell ungeschützte Marken im Netz finden und im Markenregister eintragen – nicht, um sie zu nutzen, sondern um andere Marken zu blockieren. Was hilft?

Artikel lesen
Hubig und Dobrindt auf einer gemeinsamen Pressekonferenz im Februar 2026 22.04.2026
Vorratsdatenspeicherung

Hubig und Dobrindt einigen sich:

Abge­speckte Vor­rats­da­ten­spei­che­rung kommt

Kindesmissbrauch, Online-Betrug, Terror: Ermittler hoffen auf mehr Aufklärung durch eine abgespeckte Vorratsdatenspeicherung. Drei Monate lang sollen Telekommunikationsanbieter alle IP-Adressen vorhalten. Es ist ein politisches Reizthema.

Artikel lesen
Hubig im April 2026 17.04.2026
Internet

Gesetzentwurf:

"Digi­tale Gewalt" mit Vor­rats­da­ten­spei­che­rung bekämpfen

Nach der Aufregung um den Ulmen/Fernandes-Fall hat das BMJV einen Gesetzentwurf fertiggestellt, um Betroffene wehrhaft gegen anonyme Hassbeiträge zu machen. Eine Klausel verrät: Dabei soll auch die IP-Vorratsdatenspeicherung eine Rolle spielen.

Artikel lesen
Eine junge Frau liegt mit dem Smartphone in der Hand auf dem Bett und scrollt sich durch TikTok 09.04.2026
Social Media

TikTok, Instagram & Co.:

Grie­chen­land will Social-Media-Verbot für Kinder unter 15

Griechenland zieht die Reißleine: Ab 2027 sollen Kinder unter 15 komplett von der Social-Media-Nutzung ausgeschlossen werden. Warum Athen diesen Schritt für notwendig hält und dabei gleichzeitig hilfesuchend nach Brüssel schielt.

Artikel lesen
Das KI Tool Grok 31.03.2026
Sexualstrafrecht

Reform des Sexualstrafrechts:

Dieser Gesetz­ent­wurf zer­legt Frauen in ihre Ein­zel­teile

Hubigs Gesetzentwurf geht in die falsche Richtung. Statt weiterer Einzelfallparagrafen braucht es eine Strafnorm, die grundsätzlich klarstellt, ab wann und warum sexualisierte Darstellungen im Netz strafwürdig sind.

Artikel lesen
Hand scrollt auf Smartphone 26.03.2026
Social Media

Strafrecht ändern reicht nicht:

Was Deep­fake-Opfern wir­k­lich helfen würde

Bundesjustizministerin Hubig hat einen Gesetzentwurf gegen digitale Gewalt angekündigt. Warum neue Straftatbestände nicht ausreichen und welche Regelungen es braucht, um Deepfakes im Netz zu stoppen, erklärt Rechtsanwalt Lucas Brost.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von orka Partnerschaft mbB
Rechts­an­walt (m/w/d/*) im Be­reich Im­mo­bi­li­en­recht

orka Partnerschaft mbB, Ber­lin und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland(KMK)
Re­fe­rats­lei­tung Voll­ju­rist/Voll­ju­ris­tin (m/w/d) Re­fe­rat VI 4 F:...

Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland(KMK), Bonn

Logo von Freshfields
(Se­nior) Bu­si­ness De­ve­lop­ment Exe­cu­ti­ve (m/w/x) M&A

Freshfields, Frank­furt am Main

Logo von Landesanstalt für Kommunikation (LFK)
Ju­ris­ti­scher Re­fe­rent Me­di­en­re­gu­lie­rung und KI (m/w/d)

Landesanstalt für Kommunikation (LFK), Stutt­gart

Logo von Freshfields
Re­fe­ren­da­re/ wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (m/w/x) - Kar­tell­recht und...

Freshfields, Düs­sel­dorf und 1 wei­te­re

Logo von Hogan Lovells International LLP
Rechts­an­wäl­tin/Rechts­an­walt (w/m/d) Cor­po­ra­te/M&A

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Logo von Hogan Lovells International LLP
Re­fe­ren­da­rin/Re­fe­ren­dar (w/m/d) In­fra­struc­tu­re, En­er­gy, Re­sour­ces &...

Hogan Lovells International LLP, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
DRK-Sommerschule im Humanitären Völkerrecht

17.08.2026, Strausberg

Sorgfaltspflichten und wirtschaftlich Berechtigte praxisnah umsetzen

21.05.2026

Karriere-Powerworkshops: Erfolgsfaktor Personal Branding

19.05.2026

RVG: Arbeitsrecht 1 – Besonderheiten der Vergütung im arbeitsrechtlichen Verfahren

18.05.2026

Zwangsvollstreckung in elektronischer Form

18.05.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH