Der Fahrdienstvermittler Uber ist im Streit um sein Geschäftsmodell Black gescheitert. Die juristische Schlappe ist eine von vielen – und trotzdem könnte er mittelfristig den deutschen Markt erobern, zeigen Arne Neubauer und Lennart Holst.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Geschäftsmodell Uber Black wegen unlauteren Wettbewerbs aufgrund eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetzes für unzulässig erklärt (Urt. v. 13.12.2018, Az. I ZR 3/16).
Der mittlerweile in Deutschland eingestellte Dienst Uber Black der in den Niederlanden ansässigen Uber B.V. bot einen Limousinenservice an. Mittels App konnten die Fahrgäste einen hochklassigen Mietwagen samt Fahrer bestellen, wobei Uber den Fahrauftrag an eine Mietwagenfirma vermittelte und den Zahlungsverkehr für das jeweilige Unternehmen abwickelte.
Die Entscheidung des BGH vom Donnerstag markiert das vorläufige Ende einer längeren Auseinandersetzung zwischen einem privaten Berliner Taxiunternehmen und Uber, die für Uber bislang wenig erfolgreich verlaufen ist. Schon das Landgericht (LG) Berlin (Urt. v. 9.02.2015, Az. 101 O 125/14) sowie das Kammergericht (KG, Urt. v. 11.12.2015, Az. 5 U 31/15) hatten der Unterlassungsklage des Taxiunternehmers gegen Uber stattgegeben.
Das anschließende Revisionsverfahren wurde vom BGH im Mai 2017 zunächst ausgesetzt. Die Karlsruher Richter hatten den Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens um Stellungnahme zur Reichweite der Dienstleistungsfreiheit gebeten. Als ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen hatte sich Uber auf diese Grundfreiheit berufen, um gegen die das Taxigewerbe schützende Rechtslage in Deutschland vorzugehen. Doch auf eine Entscheidung des EuGH in diesem konkreten Fall musste der BGH gar nicht warten, wie sich herausstellen sollte.
Ähnliche Fragen in Spanien
Denn bereits Ende 2017 hatte der EuGH (Urt. v. 20.12.2017, Az. C-434/15) in einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich eines anderen Uber-Angebots (Uber Pop) in einem spanischen Auslegungsersuchen entschieden, dass es sich bei dem Service von Uber weder um eine Dienstleistung im Anwendungsbereich der europäischen Dienstleistungsfreiheit und der darauf basierenden Dienstleistungsrichtlinie noch um einen Dienst der Informationsgesellschaft im Sinne der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Vielmehr handele es sich dabei um eine Verkehrsdienstleistung, die außerhalb der Anwendungsbereiche der genannten Richtlinien liege und in den Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik falle, so die Luxemburger Richter zur spanischen Vorlage.
Da es jedoch noch keine harmonisierenden europäischen Regelungen auf diesem Gebiet gebe, stehe es den Mitgliedsstaaten frei, Verkehrsdienstleistungen selbst zu regulieren. Entscheidend für die Einstufung als Verkehrsdienstleistung war nach Auffassung des EuGH, dass Uber die Rahmenbedingungen des Fahrauftrages vorgibt und den Zahlungsverkehr abwickelt, sodass der Service des Unternehmens nicht isoliert von der Verkehrsdienstleistung des Fahrers gesehen werden konnte. Mit Beschluss vom 29. März 2018 nahm der BGH sein Vorabentscheidungsersuchen daraufhin zurück.
BGH: Uber-Pop-Rechtsprechung auf Uber Black übertragbar
Der BGH bestätigte nun unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH die Entscheidungen der unteren Instanzen. Nach § 49 Abs. 4 S. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) dürften Mietwagenunternehmer nur Beförderungsaufträge ausführen, die an ihrem Betriebssitz eingegangen seien (sogenannte Rückkehrpflicht). Dies sei der zentrale Unterschied zu Taxifahrern, die unmittelbar Fahraufträge von den Fahrgästen entgegen nehmen dürften. Die Bedingung, dass Fahraufträge für Mietwagen zunächst am Betriebssitz des Unternehmers eingehen müssen, sei nicht erfüllt, wenn der Fahrer den Fahrauftrag unmittelbar erhält – selbst wenn das Unternehmen, das den Mietwagen betreibt, zugleich unterrichtet wird.
Die Vorschrift des Personenbeförderungsgesetzes stelle eine verfassungsgemäße Berufsausübungsregelung dar, die auch nicht gegen die Berufsfreiheit des Mietwagenunternehmers verstoße, da der Eingriff aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Taxigewerbes gerechtfertigt sei. Das Taxigewerbe unterliegt mit festen Beförderungstarifen und Kontrahierungszwang einer strengeren Regulierung, sodass die damit verbundenen Nachteile ausgeglichen werden müssten. Die Rechtsprechung des EuGH im Fall Uber Pop sei auf Uber Black ohne Weiteres anwendbar. Es mache für die Qualifikation als Verkehrsdienstleistung keinen Unterschied, ob die Beförderungsleistung von einem privaten (Uber Pop) oder berufsmäßigen Fahrer (Uber Black) erbracht würde.
Die Karlsruher Entscheidung setzt eine Reihe juristischer Niederlagen fort, die Uber bislang hinnehmen musste. Schon zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. (Urt. v. 9.06.2016, Az. 6 U 73/15) ein Urteil des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 18.03.2015, Az. 3/08 O 136/14) bestätigt, wonach das klassische Geschäftsmodell Uber Pop, bei dem Uber Personenbeförderungen an Fahrer mit privatem Fahrzeug vermittelt, eine unlautere geschäftliche Handlung sei. Da die Fahrer über keine Genehmigung zur Personenbeförderung nach § 2 PBefG verfügten, verstoße auch Uber selbst gegen eine Marktverhaltensregel. In einem weiteren Verfahren bezüglich Uber Pop, in dem sich Uber B.V. gegen einen Gewerbeuntersagungsbescheid der Stadt Hamburg wandte, entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) als Berufungsinstanz (Beschl. v. 24.09.2014, Az. 3 Bs 175/14) ebenfalls gegen das Unternehmen.
Uber in Deutschland trotzdem noch nicht tot
Doch auch mit der Entscheidung des BGH vom Donnerstag scheint die Diskussion um Uber noch nicht beendet zu sein. Bereits zuvor hatte Bundesverkehsminister Andreas Scheuer angekündigt, bis spätestens 2021 die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen zu wollen, dass Fahrdienste und Pooling-Systeme ihren Service auch in Deutschland anbieten können. Von einer Öffnung des Marktes verspricht er sich eine verbesserte Mobilität auf dem Land, die insbesondere älteren Menschen zu Gute kommen soll.
Zugleich betonte er jedoch auch, die Interessen des Taxigewerbes berücksichtigen zu wollen. Damit bekräftigt Scheuer ein Vorhaben, das die Regierungsparteien dem Grunde nach auch schon im Koalitionsvertrag festgelegt haben. Danach wird die Regierung "das Personenbeförderungsrecht modernisieren und die Rahmenbedingungen für den öffentlichen Verkehr und neue Bedienformen im Bereich geteilter Nutzungen (Ride Pooling) an die sich ändernden Mobilitätsbedürfnisse der Menschen und neue technischen Entwicklungen anpassen. [...] Sowohl der Taxi- wie auch der Mietwagenbetrieb soll von regulatorischen Entlastungen profitieren."
Uber selbst scheint demnach nicht geneigt, den deutschen Markt aufgeben zu wollen. Aktuell ist Uber laut Unternehmenshomepage – neben der Vermittlung von Mietwagenfahrern via Uber Green und Uber X – mit der Taxivermittlungsapp Uber Taxi in Berlin, München, Hamburg und Frankfurt aktiv. Wie CEO Khosrowshahi unlängst verkündet hat, will er die Plattform breiter aufstellen und zum "Amazon der Mobilität" auszubauen. Es bleibt also spannend zu beobachten, ob und welche rechtlichen Weichen für neue Formen von Mobilität in Deutschland gestellt werden. Ubers Zukunft in Deutschland scheint durch das Urteil jedenfalls nicht besiegelt zu sein.
Autor Dr. Arne Neubauer ist Rechtsanwalt und Autor Lennart Holst wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hamburger Büro von Osborne Clarke.
BGH zu Uber Black: . In: Legal Tribune Online, 13.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32713 (abgerufen am: 03.12.2024 )
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