BGH verhandelt über Auskunftsansprüche: Schufa vor Erfolg in Karls­ruhe

von Dr. Christian Rath

18.06.2026

Der Bundesgerichtshof wird wohl ein Urteil des OLG Dresden aufheben, das Bürgern weitreichende Auskunftsansprüche gegenüber der Auskunftei Schufa gab. Das zeichnete sich in der mündlichen Verhandlung ab, die Christian Rath beobachtete.

Die Wirtschaftsauskunftei Schufa hat Informationen über 68 Millionen Menschen in Deutschland gespeichert. Ihre Computer berechnen aus diesen Daten die Wahrscheinlichkeit, dass jemand in der Lage ist, etwa die Rechnungen für einen Mobilfunkvertrag zu bezahlen oder einen Kredit zurückzuzahlen.

Jahrzehntelang war die Formel, mit der die Schufa die Zahlungswahrscheinlichkeit einer konkreten Person – den sogenannten Score – berechnet, ein streng gehütetes Geschäftsgeheimnis. Quasi fürsorglich argumentierte die Schufa zudem, die Bürger könnten mit den verwirrenden mathematischen Formeln ohnehin nichts anfangen.

Die Schufa geriet aber immer mehr unter Druck, sich zu öffnen, weil ihre Score-Auskünfte eben doch in vielen Fällen zu schmerzlichen Vertragsverweigerungen führen, etwa wenn ein Kredit oder der Abschluss eines Mobilfunkvertrags verweigert wird. Dies führte zur Verschärfung der Rechtslage, zu einem Strategiewechsel der Schufa, aber auch zu strengeren Gerichtsurteilen.

OLG Dresden wurde zum Schufa-Schreck

Die meisten Oberlandesgerichte gaben den Bürgern Auskunftsansprüche über die von der Schufa gespeicherten Daten und die im letzten Jahr an Banken und andere Unternehmen übermittelten Score-Werte. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden ging aber weiter: Es verlangte auch Informationen über die Gewichtung der Daten und die Aussagekraft des Scores. 

Gestützt wurde der Auskunftsanspruch auf Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach umfasst der Auskunftsanspruch gegen den Verarbeiter persönlicher Daten auch Informationen über "das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling […] und […] aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person".

Die Schufa wurde vom OLG Dresden in zahlreichen Entscheidungen verurteilt, die Informationen "in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache mitzuteilen", so etwa am 7. Oktober 2025 (Az. 4 U 884/24). Die sprachlichen Vorgaben entnahm das Gericht Art. 12 DSGVO. Den mathematischen Algorithmus musste die Schufa allerdings nicht herausgeben.

Wegen der Abweichung von den anderen Obergerichten ließ das OLG Dresden die Revision zu. Und natürlich machte die Schufa von dieser Möglichkeit auch Gebrauch, auch mit dem pragmatischen Argument, es sei lästig, wenn in einzelnen OLG-Bezirken andere Regeln gelten als im überwiegenden Teil Deutschlands.

BGH wird zugunsten der Schufa entscheiden

Am Donnerstag verhandelte der 1. BGH-Zivilsenat nun gemeinsam über vier Entscheidungen des OLG Dresden. Im Mittelpunkt stand die Annahme des OLG, dass der umfassende Auskunftsanspruch der Betroffenen schon dann besteht, wenn die Schufa einen Scoring-Wert zu ihrer Person errechnet. Auf eine Beeinträchtigung des Betroffenen, etwa einen verweigerten Vertrag, komme es gar nicht mehr an.

Der BGH wird dem Dresdner Ansatz aber wohl nicht folgen. Das kündigte der stellvertretende Senatsvorsitzende Jörn Feddersen zu Beginn der Verhandlung an. Es komme bei Art. 15 Abs. 1 Buchstabe h DSGVO auf eine "automatisierte Entscheidungsfindung" an, das sei mehr als das bloße Errechnen eines Scores. Feddersen verwies auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21), wonach etwa die Ablehnung eines Kredits durch eine Bank der Schufa zugerechnet wurde, wenn hierfür der Schufa-Score maßgeblich war. Das OLG hätte sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, dass es hier um ein Dreiecksverhältnis geht, zu dem auch die Banken (bzw. andere Unternehmen) gehören.

Für den Kläger widersprach zwar Rechtsanwalt Axel Rinkler: "Das Auskunftsrecht hat präventive Funktion. Der Betroffene will wissen, ob er falsch eingestuft ist, ob er sich wehren muss." Die präventive Funktion des Auskunftsrechts laufe aber leer, wenn der BGH den Anspruch von einer negativen Entscheidung einer Bank oder Ähnlichem abhängig mache. "Der Betroffene kann dann keine Auskunft bekommen, weil das, was er verhindern will, noch nicht eingetreten ist", so Rinkler.

Richter Feddersen ließ sich dadurch allerdings nicht beeindrucken. Der BGH wird seine Entscheidung in einem separaten Termin am 21. Oktober 2026 verkünden.

Transparenz im Umbruch

Die Entscheidung des BGH ist zwar angesichts der unterschiedlichen OLG-Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Die praktische Relevanz dürfte aber von begrenzter Dauer sein. Denn zum einen ändert sich demnächst die Gesetzeslage, zum andern hat die Schufa bereits begonnen, ihre Praxis zu ändern.

Die Gesetzeslage ändert sich am 20. November. Dann wird § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der bisher das Scoring regelte, durch den neuen § 37a BDSG ersetzt. Dort sind aber Auskunftsrechte zum Scoring enthalten, die weitgehend der Rechtsprechung des OLG Dresden ähneln. Die entsprechenden Änderungen hat der Bundestag bereits im April beschlossen.

Außerdem hat die Schufa im März einen neuen Score vorgestellt. Der soll in seiner Berechnung vollständig transparent sein und die Zahlungswahrscheinlichkeit genauso präzise vorhersagen wie der alte Score. Bis Ende 2028 können die Banken und andere Unternehmen wählen, ob sie bei der Schufa den alten oder den neuen Score abfragen. Ab Ende 2028 steht dann nur noch der neue transparente Score zur Verfügung. Derzeit nutzen aber nach Schufa-Angaben nur rund 25 Prozent der Unternehmen den neuen Schufa-Score. Die alte Schufa-Welt ist also immer noch dominant. Die Auskunftei wirbt aber schon massiv mit der neuen Schufa-Welt und versucht so, ihr Image wieder zu verbessern.

Zitiervorschlag

BGH verhandelt über Auskunftsansprüche: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60239 (abgerufen am: 14.08.2026 )

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