BGH entscheidet Farbmarkenstreit der Baumärkte: Nicht nur Obi darf orange sein

Gastbeitrag von Dr. Norman Dauskardt

17.09.2026

Eine Farbe gehört niemandem – es sei denn, genug Kunden verbinden sie mit einem Unternehmen. Über sein Orange streitet Obi sich seit Jahren mit Hornbach und Globus. Der BGH hat die Löschung der Farbmarke bestätigt, schreibt Norman Dauskardt.

Orange-Töne sind in der Baumarktbranche beliebt. Obi, Hornbach und Globus verwenden sie alle. Allerdings hat nur Obi den Farbton "Orange RAL 2008" auch als Marke eingetragen – nicht in Verbindung mit dem Obi-Logo, sondern die Farbe als solche. Schutz beanspruchte Obi für Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich von Bau- und Heimwerkerartikeln. Die drei Baumärkte streiten seit Jahren, ob Obi die Farbe als Marke für sich allein beanspruchen darf.

Im Jahr 2010 meldete Obi den Farbton als Marke in Deutschland an. Da Farben meist nur als Gestaltung wahrgenommen werden und grundsätzlich auch Wettbewerbern zur Verfügung stehen sollen, musste der Baumarkt mit einer Verkehrsumfrage belegen, dass die Farbe Orange sich ausnahmsweise als Hinweis auf Obi durchgesetzt hatte (sog. Verkehrsdurchsetzung). Dieser Nachweis gelang zunächst: Auf Grundlage eines von Obi vorgelegten Gutachtens trug das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Farbmarke 2012 in das Markenregister ein.

Die Wettbewerber Hornbach und Globus beantragten die Löschung der Marke wegen Schutzunfähigkeit. Ihr Kernargument: Der Farbton werde von Verbrauchern gerade nicht eindeutig als Hinweis auf Obi verstanden. Das DPMA folgte dem und löschte die Marke. Obi wehrte sich gegen die Löschung, blieb aber vor dem Bundespatentgericht (BPatG) erfolglos (Beschl. v. 05.06.2025, Az. 29 W (pat) 24/18). Wegen grundsätzlicher Rechtsfragen ließ das BPatG allerdings die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) zu. Diese Möglichkeit nutzte Obi, hatte damit im Ergebnis aber keinen Erfolg. Der BGH wies die Beschwerde zurück (Beschl. v. 17.09.2026, Az. I ZB 58/25).

Die Eintragung von Farben als Marke

Seit 1995 können Farben an sich ausdrücklich als Marken geschützt werden, die Hürden für ihren Schutz sind allerdings hoch. 

Der einzige Weg zum Schutz einer Farbe an sich als Marke führt in der Praxis über die Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 Markengesetz, MarkenG). Hat sich eine ursprünglich nicht unterscheidungskräftige Farbe durch intensive Benutzung im Verkehr tatsächlich als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen etabliert, kann sie also als Marke geschützt werden. Ob das gelungen ist, beurteilt sich nach einer Gesamtwürdigung. Seit der Chiemsee-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt die Rechtsprechung dabei insbesondere Marktanteil, Dauer und Intensität der Benutzung, Werbeaufwand und den Anteil der Verbraucher, die das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen (Urt. v. 04.05.1999, Az. C-108/97, C-109/97). Bei Farben gilt inzwischen als Richtwert, dass mehr als die Hälfte des angesprochenen Publikums diese Zuordnung treffen muss. Der Nachweis dieses sogenannten Zuordnungsgrades gelingt in der Praxis nur mit demoskopischen Verkehrsbefragungen.

Wie mühsam dieser Weg zur verkehrsdurchgesetzten Marke ist, zeigen prominente Verfahren, die sich über viele Jahre hinzogen. Beim Sparkassen-Rot verlangte das BPatG zunächst einen Durchsetzungsgrad von 70 Prozent (Beschl. v. 08.03.2013, Az. 33 W (pat) 33/12). Nach einer Vorlage an den EuGH (Urt. v. 19.06.2014, Az. C-217/13 und C-218/13) senkte es die Hürde auf 50 Prozent – und ordnete die Löschung trotzdem an. Erst der BGH rettete die Marke (Beschl. v. 21.07.2016, Az. I ZB 52/15). Und beim Orange, das C.H.Beck für seine juristische Fachzeitschrift NJW beansprucht, bestätigte das BPatG die Eintragung gleich zweimal – und zweimal hob der BGH dies wieder auf (Beschl. v. 22.07.2021, Az. I ZB 16/20, und v. 24.04.2025, Az. I ZB 50/24). Entschieden ist der Streit bis heute nicht. In den Verfahren ging es stets um Zuordnungsgrade und Fragetechniken. Am Ende ist also entscheidend, wen man befragt und wie.

Wer nicht fragt, der nicht gewinnt

In mehreren, nicht suggestiven Frageschritten muss geklärt werden, ob ein repräsentativer Teil des angesprochenen Publikums die Farbe im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht.

Solche markenrechtlichen Verkehrsbefragungen sind allerdings fehleranfällig und damit häufig auch angreifbar. Wer z.B. schon in der Eingangsfrage das Wort "Marke" verwendet, legt die gewünschte Antwort nahe. Wer zu weit fragt, misst die Bekanntheit des Unternehmens statt die der Farbe. Und wer den falschen Personenkreis befragt, misst am Thema vorbei. 

Im Obi-Verfahren entzündete sich der Streit bereits an der Vorfrage, wer überhaupt zu befragen ist. Obi wollte auf potenzielle Baumarktkunden abstellen, bei denen die Zuordnungswerte deutlich höher liegen. Das BPatG legte die gesamte Bevölkerung zugrunde: Hammer, Schrauben oder Glühbirnen brauche schließlich irgendwann fast jeder, und es gebe sie längst auch im Supermarkt und in der Drogerie.

Für den Anmeldezeitpunkt 2010 ergab das Gutachten von Obi bezogen auf die Gesamtbevölkerung nur 45,6 Prozent – zu wenig. Im Löschungsverfahren legte Obi ein neues Gutachten vor: 49,6 Prozent der Befragten ordneten den Farbton dem Unternehmen zu, ebenfalls knapp unter dem Richtwert. Die Konkurrenz hielt ein eigenes Gutachten dagegen, das nur auf 30 Prozent kam. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger sollte die Abweichung erklären und konnte es nicht. Das BPatG hielt den Widerspruch zwischen den Gutachten nicht für auflösbar und bestätigte zulasten von Obi die vom DPMA angeordnete Markenlöschung. Im Löschungsverfahren traf die Last der Unaufklärbarkeit der Verkehrsdurchsetzung nämlich die Markeninhaberin Obi.

BGH: Orange hat keine Unterscheidungskraft

Vor dem BGH hatte Obi auch keinen Erfolg, damit bleibt es bei der Löschung. Abstrakten Farbmarken fehle im Allgemeinen die Unterscheidungskraft, weil Verbraucher aus der Farbe eines Produkts regelmäßig nicht auf ein bestimmtes Unternehmen schlössen, so der BGH. Besondere Umstände, die für Obis Orange etwas anderes ergäben, sah der Senat nicht: Im Baumarkthandel sei der Verkehr nicht daran gewöhnt, dass Farben als Kennzeichen eingesetzt werden.

Beim Streit um den richtigen Verkehrskreis entschied der BGH auf der Linie des BPatG. Maßgeblich sei die gesamte Bevölkerung, weil es um Waren des Massenkonsums gehe, die jeder Verbraucher einmal benötigen könne. Damit war ein Kernargument von Obi vom Tisch, nämlich die höheren Zuordnungswerte unter Baumarktkunden.

Auch der BGH hielt die Abweichungen zwischen Obis Gutachten und dem Gegengutachten der Konkurrenz nicht für nachvollziehbar. Mit methodischen Mängeln ließe sich der niedrigere Wert nicht erklären. Auch die Zahlen zu Dauer und Umfang der Benutzung räumten die Zweifel an der Verkehrsdurchsetzung nicht aus. Ein eigenes Gutachten musste das BPatG nach dem BGH nicht einholen.

(K)ein Ende in Sicht?

Obis Farbmarke Orange von 2010 ist damit endgültig aus dem Register gelöscht und dies rückwirkend. Obi konnte also daraus nie wirksam gegen Wettbewerber vorgehen.

Vorbei ist der Streit um das Baumarkt-Orange damit trotzdem nicht. Obi hat sich nämlich 2021 eine zweite Farbmarke Orange eintragen lassen. Auch gegen sie sind bereits Löschungsanträge anhängig.

Für Markeninhaber bleibt eine folgenreiche Lehre. Wer eine Farbe als Marke eingetragen bekommt, erwirbt damit zunächst keinen gesicherten Besitzstand. Er muss die Verkehrsdurchsetzung neu belegen, wenn die Konkurrenz gegen die Marke vorgeht. Wettbewerber können mit handwerklich sauberen Gegengutachten, die Zuordnungsgrade unter 50 Prozent ausweisen, die Marke wieder zu Fall bringen. 

Norman Dauskardt

Dr. Norman Dauskardt ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei ab&d Rechtsanwälte in Berlin. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Marken- und Wettbewerbsrecht sowie in der Gestaltung digitaler Vertriebs- und Plattformmodelle. Er ist Mitglied der GRUR und der International Trademark Association (INTA).

Zitiervorschlag

BGH entscheidet Farbmarkenstreit der Baumärkte: . In: Legal Tribune Online, 17.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60907 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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