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42744

BGH zum digitalen Nachlass: Eltern bekommen Zugang zum Face­book-Konto der ver­s­tor­benen Tochter

08.09.2020

Die Facebook-Anmeldeseite

© sitthiphong - stock.adobe.com

Auch ein digitaler Nachlass gehört den Erben, entschied der BGH 2018. Damit war der Streit zwischen den Eltern eines toten Teenagers und Facebook aber nicht beendet. Deshalb legten die Karlsruher Richter nun noch einmal nach.

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Im Streit um das digitale Erbe eines Mädchens muss Facebook den erbenden Eltern einen direkten Zugriff auf das gesperrte Konto der Verstorbenen ermöglichen. Damit steht ihnen die gleiche Einsicht in das Konto wie der Erblasserin zur. Lediglich die aktive Nutzung des Kontos ist den Eltern untersagt. Das geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofes (BGH) hervor, der LTO vorliegt (Beschl. v. 27.08.2020, Az. III ZB30/20).

Facebook habe den Eltern der damals 15-jährigen Berlinerin, die 2012 in einem U-Bahnhof ums Leben gekommen war, bisher nur einen USB-Stick mit einem umfangreichen PDF-Dokument voller unstrukturierter Daten überreicht, erklärte Rechtsanwalt Christlieb Klages. Der Jurist von der Klages Verweyen Rechtsanwälte PartG mbB vertritt die Familie seit Jahren in dem Streit mit Facebook.

In dem Streit, der im Laufe der Jahre unter dem Stichwort "digitaler Nachlass" immer mehr mediale Aufmerksamkeit auf sich zog, hatte der BGH im Juni 2018 in einer Grundsatzentscheidung befunden, dass Facebook eben jenen digitalen Nachlass des Mädchens in Form des Zugriffs auf ihr Facebook-Benutzerkonto an die Eltern übergeben muss. Damit hatten die Karlsruher Richter den digitalen Nachlass dem analogen gleichgestellt.

14.000-seitiges PDF-Dokument genügt den Eltern nicht

Damit hatte die Auseinandersetzung aber noch nicht ihr Ende gefunden. Facebook war der Auffassung, dem BGH-Urteil mit der Übergabe des besagten, rund 14.000 PDF-Seiten umfassenden Dokuments an die Eltern nachgekommen zu sein: "Wir fühlen mit der Familie. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben wir der Familie die Informationen des Kontos ihrer verstorbenen Tochter übermittelt, einschließlich aller Nachrichten, Fotos und Posts", teilte das Netzwerk damals mit.

Die Eltern sahen das aber anders und gingen dagegen erneut gerichtlich vor. Sie begehrten stattdessen Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer Tochter, um dort womöglich Hinweise darauf zu finden, ob ihre Tochter möglicherweise Suizid begangen hat. Facebook hatte das aktive Konto des Teenagers nach dem Hinweis eines unbekannten Nutzers über den Tod des Mädchens in einen sogenannten Gedenkzustand versetzt. Niemandem war damit mehr der Zugang zu dem Profil mehr möglich.

Das Berliner Landgericht (LG) hatte daraufhin gegen Facebook ein Zwangsgeld verhängt, weil das soziale Netzwerk mit der bloßen Übergabe der PDF-Datei das digitale Erbe des Mädchens nicht in ausreichender Form den Eltern zur Verfügung gestellt habe. Facebook sei bisher nicht der Verpflichtung nachgekommen, den Eltern "Zugang zu dem vollständigen Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten" der verstorbenen Tochter zu gewähren, heißt es darin. Das Kammergericht (KG) kassierte die Entscheidung allerdings.

BGH: "Zugang" heißt, sich "hineinbegeben" zu können

Der BGH entschied nun, dass die Übergabe des USB-Sticks mit den genannten Dateien nicht ausreichend ist. Die Erben müssten vielmehr vom Konto und dessen Inhalt auf dieselbe Art und Weise Kenntnis nehmen können wie die Erblasserin. Das bedeute, dass sich die Erben in dem Benutzerkonto so "bewegen" können müssen wie zuvor die Erblasserin selbst. Nur für aktiv nutzen dürften sie das Konto nicht mehr, so der BGH.

Diese Verpflichtung ergebe sich, so die Karlsruher Richter, bereits aus dem Vollstreckungstitel selbst, jedenfalls aber auch den Entscheidungsgründen des Grundsatzurteils von 2018. Die Karlsruher Richter hoben damit die Entscheidung des KG auf.

Der BGH legt den Begriff "Zugang" in seiner Entscheidung sprachlich dahingehend aus, dass die Erben in den Herrschaftsbereich des Kontos "hineingehen" können müssen. Die bloße Übermittlung der Inhalte werde dieser Auslegung nicht gerecht. Der BGH stützt sich dabei auf § 1922 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wonach die Eltern als Erben im Wege der Universalsukzession in das Vertragsverhältnis eingetreten seien. Als neue Kontoberechtigten bestehe entsprechend ein Primärleistungsanspruch - und zwar auf "Zugang" zu dem Benutzerkonto, so wie die Erblasserin zuvor ihn eben hatte.

Der BGH ergänzt in seinem Beschluss, Facebook könne den Gedenkzustand des Kontos aufheben. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Eltern das Benutzerkonto aktiv weiternutzen würden.

Rechtsanwalt Klages freut sich nach dem jahrelangen Rechtsstreit gegenüber LTO, dass die Erben sich nicht nur mit Kopien aus dem Konto der verstorbenen Tochter begnügen müssten. Seitens Facebook war kein Statement bis zum Erscheinen dieses Artikels zu erhalten.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

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BGH zum digitalen Nachlass: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42744 (abgerufen am: 20.04.2026 )

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