Druckversion
Samstag, 12.09.2026, 21:32 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bgh-entscheidet-ueber-recht-auf-vergessen-google-suchergebnisse-haftung
Fenster schließen
Artikel drucken
27209

BGH entscheidet am Dienstag: Wie weit reicht das Recht auf Ver­gessen?

Gastkommentar von Prof. Niko Härting

26.02.2018

Delete-Taste

© momius - stock.adobe.com

Wie weit reicht die Haftung von Google, wenn Suchergebnisse Persönlichkeitsrechte verletzen? Am Dienstag könnte der BGH das definieren. Niko Härting erwartet eine Vorlage an den EuGH – damit der endlich seinen Job macht.   

Anzeige

Seit der Google-Spain-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. C-131/12) gibt es in Europa ein sog. Recht auf Vergessen. Google und die Betreiber anderer Suchmaschinen müssen Suchergebnisse seit diesem Urteil des EuGH vielfach löschen, wenn sich ein europäischer Bürger durch diese Ergebnisse in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt.

Das Recht auf Vergessen ist beschränkt auf die Namenssuche. Stört sich Otto Normalnutzer an bestimmten Suchergebnissen, kann er verlangen, dass diese, wenn ein anderer User in der Suchmaschine nach "Otto Normalnutzer" sucht, nicht mehr angezeigt werden. Nicht verhindern kann Otto Normalnutzer jedoch, dass dieselben Suchergebnisse angezeigt werden, wenn der User andere Suchbegriffe wählt. Zudem lässt sich aus dem sog. Recht auf Vergessen auch kein Recht darauf ableiten, dass die Inhalte, an denen sich der Bürger stört, gelöscht werden. Sie werden bloß nicht mehr angezeigt.

Wie weit das "Recht auf Vergessen" reicht, ist in vielfacher Hinsicht unklar. Am Dienstag hat erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) die Gelegenheit, sich dazu zu äußern (VI ZR 489/16 - Google). Ob der VI. Zivilsenat von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen oder den Fall an den EuGH weiterreichen wird, bleibt abzuwarten.

Wahr oder unwahr – wenn die Fakten fehlen

In dem Verkündungstermin wird es um die Revision gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gehen. In seinem Urteil (v.  13.10.2016, Az.15 U 173/15) hatte das Kölner Gericht die Grundsätze der Störerhaftung auf das sog. Recht auf Vergessen angewandt und den Standpunkt vertreten, Google sei nur dann zur Löschung von Suchergebnissen verpflichtet, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich sei.

Das Kölner Urteil ist äußerst sorgfältig begründet. Man merkt der Entscheidung an, dass das Gericht der schwierigen Situation gerecht werden wollte, in der sich Google bei der Bearbeitung Zehntausender Löschersuchen befindet. Oft richten sich die Löschanträge gegen Berichte über eine extremistische oder kriminelle Vergangenheit.

Ob solche Beiträge wahr oder unwahr sind, ist für Google nicht ersichtlich. Bei der notwendigen Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten auf der einer und der freien Kommunikation auf der   anderen Seite fehlt es den Betreibern der Suchmaschinen zudem an Informationen, die eine solide Abwägung ermöglichen würden. Findet man bei einer Namenssuche Fakten über eine frühere Mitgliedschaft in der NPD, so kommt es entscheidend darauf an, welche Aktivitäten der Bürger heute entfaltet. Die Abwägung wird bei einem heutigen Abgeordneten der AfD anders ausfallen als bei einem Geschäftsmann, der politisch nicht in Erscheinung tritt. Google kann das nur schwer beurteilen.

Ist Google Täter oder Störer?

Dass Google nur dann zur Löschung verpflichtet sein soll, wenn der Rechtsverstoß offensichtlich ist, ist eine Entscheidung, die die freie Netzkommunikation stärkt und den Schwierigkeiten angemessen Rechnung trägt, die Google bei der Beurteilung hat. Freunde der freien Meinung und Information dürfen daher hoffen, dass das Kölner Urteil vom BGH bestätigt wird.

Auch dann bleibt indes abzuwarten, ob Deutschlands höchste Zivilrichter die Einkleidung in die Grundsätze der Störerhaftung übernehmen, die das Kölner OLG vorgenommen hat. Diese Einkleidung ist schwer damit zu vereinbaren, dass der EuGH Google datenschutzrechtlich als "verantwortliche Stelle" für die Suchergebnisse angesehen hat. Für die Richter in Luxemburg war Google Täter und nicht nur Störer. Die verästelte Argumentation des OLG Köln zur Störerhaftung könnte sich schon im Ausgangspunkt als verfehlt erweisen.

Möglicherweise wird dem BGH nichts anderes übrig bleiben als eine Vorlage an den EuGH. Der Gerichtshof hätte auf diese Weise die Möglichkeit, eine der zahlreichen Fragen zu beantworten, die er im Urteil Google Spain offen gelassen hat. Und vielleicht würde Gerichtshof dann auch endlich die Gelegenheit nutzen, die in Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierte Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit mit Leben zu erfüllen und zum Hüter der freien Netzkommunikation in Europa zu werden.

Der Autor Prof. Niko Härting ist Rechtsanwalt und Partner bei Härting Rechtsanwälte in Berlin. Er ist außerdem Honorarprofessor an der Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin). Seine Schwerpunkte liegen im Internet-, Datenschutz- und Fernabsatzrecht.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Niko Härting, BGH entscheidet am Dienstag: . In: Legal Tribune Online, 26.02.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/27209 (abgerufen am: 12.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Urheber- und Medienrecht
    • Datenschutz
    • Google
    • Informationsfreiheit
    • Persönlichkeitsrecht
    • Recht auf Vergessenwerden
  • Gerichte
    • Bundesgerichtshof (BGH)
Logo der Nachrichtenseite Nius und im Hintergrund Nius-Artikel 04.09.2026
Medien

KG rügt identifizierende Berichterstattung:

Nius durfte Asy­l­an­wältin nicht an den Pranger stellen

Nach dem Solingen-Attentat berichtete Nius über eine Asylanwältin. Das LG Berlin hatte das für zulässig gehalten, das Kammergericht sah das nun anders. Kritik am Asylverfahren sei zulässig, eine identifizierende Berichterstattung jedoch nicht. 

Artikel lesen
Eine Hand hält ein Smartphone mit dem Facebook-Logo vor einem unscharfen, blau-orange beleuchteten Hintergrund. 18.08.2026
Facebook

OLG senkt Ordnungsgeld gegen Meta auf 75.000 Euro:

Face­book hat ver­bo­tene Posts nicht vor­sätz­lich langsam gelöscht

Bei Facebook blieben bereits verbotene Posts noch zwei Wochen online, bevor sie endlich gelöscht wurden. Das LG setzte daher 100.000 Euro Ordnungsgeld fest. Das OLG verringerte diesen Betrag: Der Konzern habe nicht vorsätzlich gehandelt.

Artikel lesen
So fügen Sie LTO als "bevorzugte Quelle" hinzu 17.08.2026
In eigener Sache

Für mehr juristische Qualität bei Ihrer Internetrecherche:

Jetzt LTO als "bevor­zugte Quelle" bei Google hin­zu­fügen

Spiegel, Zeit, FAZ. Tolle Medien. Doch LTO darf als fundierte Quelle für Recht und Justiz in Ihren Suchergebnissen nicht fehlen. Für juristischen Mehrwert in Ihrer Internetrecherche fügen Sie LTO als "bevorzugte Quelle" bei Google hinzu.

Artikel lesen
Drei Männer in verschiedenen Umgebungen diskutieren, ein Text zur Frage wird eingeblendet. 07.08.2026
Medien

Social-Media-Kampagne in Reaktion auf Potsdam-Kritik:

Wie Cor­rectiv im Streit mit Markus Lanz jour­na­lis­ti­sche Stan­dards über Bord wirft

Markus Lanz kritisiert die Potsdam-Recherche. Correctiv reagiert darauf mit Social-Media-Videos, die Lanz' Kritik grob verfälschen und ihn unfair vorführen. Wie weit hat sich Correctiv vom Anspruch des "faktenbasierten Diskurses" entfernt?

Artikel lesen
Helene Fischer bei einem Konzertauftritt 03.08.2026
Prominente

BGH zur Veröffentlichung von Babyfotos:

Keine Gel­dent­schä­d­i­gung wegen Arti­kel­serie über Helene Fischers Mut­ter­schaft

Die Veröffentlichung von Babyfotos kann Rechte verletzen, bringt aber nicht immer eine Geldentschädigung mit sich, hat der BGH bereits entschieden. Wie aber sieht es im Falle einer ganzen Reihe von Artikeln aus? Dazu gibt's nun einen Leitsatz.

Artikel lesen
Die Eingangstür inklusive Sicherheitskamera beim BGH 31.07.2026
Persönlichkeitsrecht

Rechtswidrig in der Bild-Zeitung:

BGH stärkt Per­sön­lich­keits­rechte von Promi-Kin­dern

Wenn Kinder von Prominenten in der Villa ihrer Eltern feiern, die Party aus dem Ruder läuft und es zu Polizeieinsätzen kommt, darf der Name des Kindes nicht am nächsten Tag in der Bild stehen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Gleiss Lutz
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Ar­beits­recht

Gleiss Lutz, Ber­lin

Logo von 11880 Internet Services AG
Rechts­re­fe­ren­dar (m/w/d) für die Wahl- oder An­walts­sta­ti­on

11880 Internet Services AG, Es­sen

Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Logo von Bitkom e.V.
Ma­na­ger Di­gi­tal Con­tent & Recht (m/w/d)

Bitkom e.V., Ber­lin

Logo von Dentons
Rechts­an­walt M&A / Ven­tu­re Tech­no­lo­gy

Dentons, Ber­lin

Logo von Wolters Kluwer
Le­gal Coun­sel - di­gi­ta­le Pro­duk­te (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Hengeler Mueller
Le­gal Tech Spe­cia­list (m/w/d) mit Fo­kus auf So­lu­ti­on De­sign & AI Go­ver­nan­ce...

Hengeler Mueller, Frank­furt am Main

Logo von Hengeler Mueller
Le­gal Tech Spe­cia­list (m/w/d) mit Fo­kus auf Le­gal En­ginee­ring im Le­gal Tech...

Hengeler Mueller, Frank­furt am Main

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
KI-Tools für Juristen: Pro – Werden Sie ein zertifizierter Legal Prompting Experte!

22.09.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
GvW Legal Automotive Week: Software im Fahrzeug zwischen Update-Zwang und Code-Freiheit

24.09.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
Automotive Week: Fahrzeugdaten im Spannungsfeld von Data Act, Kartellrecht und Digital Markets Act

25.09.2026

Blind Spot Free and Open Source Software (FOSS): Das unterschätzte Compliance-Risiko

29.09.2026

Verdachtsberichterstattung – Grundzüge und aktuelle Rechtsprechungstendenzen

30.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH