Debeka-Gebühren auf dem Prüfstand: BGH urteilt zu Stor­no­kosten bei Lebens­ver­si­che­rungen

von Hasso Suliak

17.03.2026

Wer bei der Debeka eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen und wieder gekündigt hat, dürfte am Mittwoch mit Interesse nach Karlsruhe blicken. Möglicherweise muss der Versicherer vielen Ex-Kunden eine Menge Geld zurückzahlen.

Menschen, die sich finanziell in der Klemme befinden und Geld brauchen, liebäugeln nicht selten damit, vorzeitig auf ihre angesparte Altersvorsorge zurückzugreifen. Denn wer seine private Lebens- oder Rentenversicherung vor Vertragsablauf beendet, bekommt den sogenannten Rückkaufswert ausgezahlt. Allerdings hat die Kündigung für den Verbraucher auch ihren Preis: Sein Geldsegen wird um einen gewissen Stornoabzug gemindert.

Damit will der Versicherer diverse Kosten, die ihm aus der Kündigung entstanden sind, auf den Verbraucher umwälzen. Dazu gehören Verwaltungskosten oder noch nicht amortisierte Abschlusskosten, wie etwa Provisionen für Vermittler. Ausgleichen will der Versicherer aber auch Nachteile für das Versichertenkollektiv, die durch eine vorzeitige Beendigung entstehen, schließlich muss der Versicherer Rückstellungen bilden. Ein plötzlicher Wegfall von Beiträgen bei vorzeitiger Kündigung kann auch die Kalkulation beeinträchtigen.

Stornoabzug muss "beziffert und angemessen" sein

Dass ein solcher Stornoabzug grundsätzlich zulässig ist, ergibt sich aus dem Gesetz: Nach § 169 Abs.5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist er erlaubt, wenn er "vereinbart, beziffert und angemessen ist". Allerdings sorgen diese unbestimmten, schwammigen Rechtsbegriffe immer wieder für Streit. Wann ist eine Stornogebühr für den Versicherten rechtlich betrachtet verständlich und wann so eindeutig beziffert, dass er weiß, was ihm blüht, wenn er eine Versicherung vorzeitig kündigt?

Zuletzt winkte der Bundesgerichtshof (BGH) im September 2024 für Verbraucher eher schwer verständliche Klauseln der Allianz zum Stornoabzug als hinreichend transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umstrittene Klausel der Allianz durch. Dabei ging es um Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast. (Urt. v. 18. 09.2024, Az.  IV ZR 436/22). Geklagt hatte hier die Verbraucherzentrale Hamburg (VZ HH).

Am kommenden Mittwoch verhandelt der BGH eine weitere Streitigkeit zu einer umstrittenen Stornoregelung eines Versicherers. Kläger ist erneut die VZ HH, die gegen einen Stornoabzug der Debeka vorgeht (Az. IV ZR 184/24).

Debeka-Klauseln orientieren sich am "Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz"

Gegenstand sind diesmal Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers. Das Besondere an diesen Klauseln: Sie berechtigen die Debeka zu einem für Verbraucher nur schwer zu durchschauenden kapitalmarktabhängigen Stornoabzug. Heißt: Wenn jemand seine Lebens- oder Rentenversicherung bei der Debeka vorzeitig kündigt, wird neben einem Abzug von fünf Prozent auch eine zusätzliche Stornogebühr erhoben. Ihre Höhe richtet sich nach der jeweiligen Kapitalmarktsituation und konnte fünf, zehn oder fünfzehn Prozent des Deckungskapitals betragen.

In den Bedingungen der Debeka heißt es: "Der Abzug ist abhängig von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Sofern dieser Zinssatz nicht mehr von der Deutschen Bundesbank ermittelt wird, kann ein vergleichbarer Index der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank herangezogen werden."

Die VZ HH hält diese Koppelung von Höhe des Stornoabzugs an so einen Index für viel zu intransparent für die Verbraucher. So eine Klausel sei alles andere als verständlich.

VZ HH: Kündigende sollen Geld zurück bekommen

Juristisch argumentieren die Verbraucherschützer, dass die Debeka-Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten werde. Sie verweise auf variierende Zinssätze, "die für Verbraucher:innen weder vorhersehbar noch nachvollziehbar sind", heißt es auf der Website der VZ HH.

Ziel der Klage: Betroffene, denen nach Kündigung eine Stornogebühr nach Kapitalmarktsituation berechnet worden ist, sollen ihr Geld zurückbekommen. Damit, so die VZ HH, seien zumindest alle Gebühren erfasst, die die Debeka im Jahr 2022 oder später zu Unrecht einbehalten habe. Außerdem wolle man klären lassen, wie lange die Betroffenen Ansprüche gegen die Debeka geltend machen können. "Im Gesetz steht, dass ein Stornoabzug 'vereinbart, bezifferbar und angemessen' sein muss. Für uns bedeutet das einfach, kostengünstig und transparent", sagt die bei der VZ HH für Versicherungsthemen zuständige Abteilungsleiterin Sandra Klug.

Zu erwarten ist, dass die Verbraucherschützer am Mittwochmorgen vor dem BGH einigermaßen selbstbewusst auftreten werden. Schließlich hatte das von ihnen erstinstanzlich angerufene Oberlandesgericht Koblenz der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Debeka unter anderem zur Unterlassung der Verwendung der Klauseln und zur Rückerstattung von Abmahnkosten verurteilt. Auch müsse der Versicherer die betroffenen Verbraucher in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der Klauseln informieren.

Debeka: "Klausel ist transparent"

Wie viele Kunden der Debeka konkret betroffen wären, wenn der Versicherer auch vor dem BGH verliert, kann der Versicherer auf Anfrage von LTO nicht präzise beantworten. "Sowohl die Betroffenheit des Einzelnen von der Regelung zum Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs (sog. kapitalmarktabhängiger Stornoabzug) als auch die Höhe dieses Abzugs hängen von festgelegten Rahmenbedingungen ab, die jeweils individuell wirken." Eine pauschale Aussage zur Anzahl oder Höhe möglicher Ansprüche sei daher nicht sachgerecht, erklärt der Abteilungsleiter der Debeka-Konzernkommunikation, Christian Arns.

Von der Wirksamkeit seiner aktuell auch weiterhin verwendeten Stornoklausel ist das Unternehmen indes voll überzeugt: "Wir sind der Meinung, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde, angemessen und transparent ist. Sie dient dem Schutz der Solidargemeinschaft in der Lebensversicherung und verfolgt das Ziel, die Gemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren, die durch vorzeitige, zinsgetriebene Kündigungen entstehen können." 

Die VZ HH dagegen steht auf dem Standpunkt, dass es grundsätzlich nicht angeht, den Verbrauchern kapitalmarktabhängige Abzüge in Rechnung zu stellen. "Das Risiko veränderter Märkte sollten nicht die Versicherten tragen. Das gehört aus unserer Sicht zum Betriebsrisiko einer Versicherung dazu und sollte anders berücksichtigt werden", so VZ-HH-Abteilungsleiterin Klug gegenüber LTO.

Bund der Versicherten: Kosten für Versicherte nicht konkret kalkulierbar 

Rückendeckung bekommt die Verbraucherzentrale vom Bund der Versicherten (BdV). "Wir bezweifeln, dass solche kapitalmarktabhängigen Klauseln wirksam vereinbart werden können. Denn gemäß § 169 Abs. 5 S. 1 VVG geht das nur, wenn der Stornoabzug beziffert und angemessen ist," sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke. Beide Kriterien erfülle die Debeka-Klausel aber nicht. Wenn ein Verbraucher die Klausel lese, sei er nicht in der Lage, "alle potenziell anfallenden Kosten und wirtschaftliche Nachteile konkret zu kalkulieren".

Hinsichtlich der Angemessenheit äußert Rehmke grundsätzliche Zweifel: "Die aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung typischerweise resultierenden Nachteile für den Bestand gehen prinzipiell von allen Versicherungsnehmer:innen aus. Das muss der Versicherer nach unserer Auffassung in der Prämienkalkulation berücksichtigen und kann sie den Kündigenden nicht gesondert in Rechnung stellen und auf diese Weise die tatsächlichen Kosten des Vertrages verschleiern."

Dachverband GDV empfiehlt umstrittene Klausel nicht

Ob der unter Vorsitz von Prof. Dr. Christoph Karczewski für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH am Ende für kapitalmarktabhängige Stornogebühren grünes Licht gibt, ist ungewiss. Ein Urteil des Senats wird aber noch am Mittwoch erwartet. 

Auf viel Solidarität aus der Versicherungsbranche kann die Debeka jedenfalls in diesem Punkt nicht hoffen. So enthalten die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) keinen kapitalmarktabhängigen Stornoabzug. Und laut Versichertenverband BdV hat sich die Debeka mit ihrer umstrittenen Klausel ohnehin isoliert: "Die Debeka dürfte wohl der einzige Versicherer sein, der sich an einer kapitalmarktabhängigen Stornoklausel versucht hat." Einige Versicherer, so BdV-Vorstand Rehmke, würden auch ganz auf einen Stornoabzug verzichten.

Die VZ HH verweist darauf, dass sich betroffene Debeka-Kunden für eine entsprechende Sammelklage in das Klageregister des Bundeamts für Justiz eintragen könnten.  

Zitiervorschlag

Debeka-Gebühren auf dem Prüfstand: . In: Legal Tribune Online, 17.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59537 (abgerufen am: 21.05.2026 )

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