BGH zu Klagen gegen Ratingagenturen: Eine Vorschrift mit Geschichte

von Dr. Ingrid Andres und Dr. Philipp Massari, LL.M. (Tulane)

23.01.2013

Anleger können ausländische Ratingagenturen vor deutschen Gerichten verklagen. Dies stellte der BGH nun fest. Was genau der Kläger darlegen muss, um Schadensersatz zu bekommen, ist damit jedoch nicht entschieden. Derweil bereitet die EU eine Verordnung vor, die genau das regeln soll. Trotzdem bleiben viele Fragen offen und müssen erst noch durch die nationalen Gerichte geklärt werden, meinen Ingrid Andres und Philipp Massari.

Seit der Finanzkrise wird verstärkt diskutiert, unter welchen Voraussetzungen Ratingagenturen für fehlerhafte Bewertungen haften und Anlegern Schadensersatz zahlen müssen. Neben den Gerichten beschäftigt sich nun auch der europäische Gesetzgeber mit dem Problem.

Da Ratingagenturen ihren Firmensitz in der Regel im Ausland haben, war bisher nicht einmal klar, ob Anleger die Agenturen überhaupt in Deutschland verklagen können. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun mit einer am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Entscheidung klargestellt (Beschl. v. 13.12.2012, Az. III ZR 282/11).

Der 3. Zivilsenat hatte über die Klage eines deutschen Staatsbürgers mit Wohnsitz in Deutschland zu entscheiden. Der Kleinanleger hatte Lehman Zertifikate gekauft und soll dabei auf das Rating "A+" vertraut haben. Nach der Entscheidung aus Karlsruhe wird seine Klage nun zumindest nicht an der Zuständigkeit der deutschen Gerichte scheitern. Im Übrigen hat der BGH die Sache zur weiteren Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt zurückverwiesen.

Kläger muss nicht einmal Deutscher sein

Die Karlsruher Richter verwiesen auf § 23 Zivilprozessordnung (ZPO). Dem BGH zufolge können ausländische Ratingagenturen in Deutschland verklagt werden, wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die Ratingagentur über Vermögen in Deutschland verfügt. Als ausreichendes inländisches Vermögen bewertete die Vorinstanz bereits die Forderungen der Ratingagentur gegen deutsche Gesellschaften aus Abonnementverträgen, woran Karlsruhe nichts auszusetzen hat.

Auf die Staatsangehörigkeit des Klägers soll es dem BGH zufolge nicht ankommen, so dass auch Ausländer mit deutschem Wohnsitz ausländische Ratingagenturen in Deutschland verklagen können. Zwar treffe es zu, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung § 23 ZPO nur angewandt werden könne, wenn der Rechtsstreit einen über die Vermögensbelegenheit hinausgehenden Inlandsbezug aufweise. Allerdings dürften die Anforderungen dabei mit Blick auf die Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu hoch angesetzt werden. Die Regelung von 1877 sei als Auffanggerichtsstand für klagende Inländer ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit geschaffen worden, und sei von der Überlegung getragen, dass Ausländer mit im Inland gelegenem Vermögen andernfalls nicht verklagt werden könnten.

Diese Auffassung bedeutet in ihrer Konsequenz, dass ein deutsches Unternehmen ein Unternehmen mit Sitz im Ausland in Deutschland verklagen kann, wenn dieses Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen in Deutschland unterhält, ohne dass der konkrete Rechtsstreit irgendeinen Bezug zu Deutschland aufweisen muss. Deutschen Unternehmen wird damit erheblicher Einfluss auf die Wahl des Gerichtsstands eröffnet.

EU-Verordnung lässt vieles weiter unklar

Unklar ist jedoch weiterhin, was Kläger im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen müssen, um vor deutschen Gerichten erfolgreich zu sein. Dieses ist weiter völlig offen, da dies bislang gesetzlich nicht geregelt ist und auch noch nicht von Gerichten entschieden wurde.

Erstmalig geregelt werden soll dies durch die Neufassung der EU-Verordnung über Ratingagenturen, zu der das Europäische Parlament seinen Standpunkt festlegte.

Nach dem Entwurf sollen Ratingagenturen für Schäden haften, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig bestimmte Pflichten verletzen, sich diese Pflichtverletzung auf das Rating ausgewirkt hat und Anlegern dadurch ein Schaden entstanden ist. Für einfache Fahrlässigkeit sollen die Agenturen nicht haften; damit wollen Kommission und Parlament der Komplexität des Geschäfts und den potentiell sehr hohen Haftungssummen Rechnung tragen. Den Mitgliedstaaten soll es aber gestattet bleiben, anlegerfreundlichere Haftungsregelungen beizubehalten.

Nachweis vor Gericht wird für Anleger schwierig bleiben

Wie Anleger eine Pflichtverletzung von Ratingagenturen nachweisen müssen, wird voraussichtlich auch in der neuen Verordnung offen bleiben. Der Kommissionsvorschlag sah noch eine anlegerfreundliche Beweislastumkehr vor. Das Europäische Parlament hat sich jedoch dagegen ausgesprochen. Danach sollen die nationalen Gerichte die genauen Anforderungen selbst festlegen, wobei sie berücksichtigen sollen, dass Anleger möglicherweise keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen haben.

Selbst wenn es Anlegern gelingt, ein Gericht von einer Pflichtverletzung der Ratingagentur zu überzeugen, müssten sie aber auch nachweisen, dass sie ihre Anlageentscheidung nur wegen der fehlerhaften Bewertung getroffen haben. Dies ist in der Regel schwierig, da ein hypothetisches Verhalten ("was wäre wenn") nachgewiesen werden muss. Die deutsche Rechtsprechung erleichtert Klägern in ähnlichen Fällen einen solchen Nachweis durch Vermutungsregelungen. Ob und inwieweit diese jedoch von der Rechtsprechung auch auf die Haftung von Ratingagenturen angewandt werden und praktisch zu einer Nachweiserleichterung führen, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Auch wenn die neue BGH-Entscheidung Klagen gegen Ratingagenturen in Deutschland deutlich erleichtert hat, bleiben noch viele Fragen offen. Es wird nun Sache der nationalen Gerichte sein, diese zu klären und eine Dogmatik zu entwickeln, die jedem Einzelfall gerecht wird.

Die Autorin Dr. Ingrid Andres arbeitet als Rechtsanwältin bei Hogan Lovells in Frankfurt am Main im Bereich Class Action. Sie ist spezialisiert im Bereich Prospekthaftung, insbesondere auf die Abwehr von Anlegerschutzklagen

Der Autor Dr. Philipp Massari LL.M. (Tulane, New Orleans) arbeitet als Rechtsanwalt bei Hogan Lovells in München im Bereich Financial Services Litigation. Im Rahmen seiner Tätigkeit ist er vielfach mit Haftungsfragen und versicherungsrechtlichen Fragen (D&O) im Bereich der Finanzwirtschaft befasst.

Zitiervorschlag

Dr. Ingrid Andres und Dr. Philipp Massari, LL.M. (Tulane), BGH zu Klagen gegen Ratingagenturen: Eine Vorschrift mit Geschichte . In: Legal Tribune Online, 23.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8022/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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