Urteilsgründe des BGH zum Adblocker-Verfahren: Kla­ge­wü­tige Ver­lage werden nicht auf­geben

von David Ziegelmayer

11.10.2018

Beim Thema Werbeblocker kämpften klagende Verlage von Anfang an auf juristisch verlorenem Posten. Aber auch nach der nun zugestellten Begründung des BGH-Urteils vom April ist nicht zu erwarten, dass Ruhe einkehrt, meint David Ziegelmayer.

Ganz unaufgeregt klingen die Leitsätze der Entscheidung "Werbeblocker II", die der BGH im April verkündete (Urt. v. 19.04.2018, Az. I ZR 154/16) und deren Entscheidungsgründe den Parteien nun zugestellt wurden. Verkürzt sagt das Gericht: Software, die es dem Nutzer ermöglicht, Werbung auf Internetseiten zu unterdrücken, ist nicht wettbewerbswidrig. Selbst dann nicht, wenn bestimmte Werbetreibende den Anbieter der Software bezahlen, um so zu erreichen, dass ihre Werbung doch angezeigt wird.

Anders als die Richter sind die Beteiligten allerdings alles andere als "unaufgeregt": Die Auseinandersetzung wird auch nach dem Urteil erbittert und zuweilen mit auf beiden Seiten für Außenstehende beinahe befremdlich überdimensioniert wirkendem Aufwand geführt. Nicht vor dem Hintergrund, dass es unverständlich wäre, dass Verlage um ihre zuweilen einzige Einnahmequelle, nämlich die Werbeeinnahmen kämpfen. Erstaunlich ist vielmehr, dass überhaupt so viel Geld für Verfahren mit sehr vorhersehbarem Ausgang auf der juristischen Seite geführt werden, statt den Kampf mit technischen Mitteln oder durch andere Werbeformen zu führen.

Die Entscheidung ist der erste höchstrichterliche Tiefpunkt für die klagenden Verlage, in diesem Fall Axel Springer, die gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG= Köln (Urt. v. 24.6.2016, Az. 6 U 149/15) in Revision gegangen waren.

Kampfansage gegen das Geschäftsmodell Adblocking

Seit rund fünf Jahren kämpfen deutsche Medienhäuser vor Gericht gegen die Kölner eyeo GmbH und die beliebte und für das Unternehmen sehr lukrative Software Adblock Plus. Diese beeinflusst den Zugriff des Browsers des Nutzers, so dass nur noch Dateien des redaktionellen Angebots vom Content-Server abgerufen werden, die Werbung der Ad-Server hingegen ausgeblendet wird. Wer mit der eyeo GmbH einen in bestimmten Fällen kostenpflichtigen Vertrag schließt, kann seine Werbung durch Aufnahme in die "Whitelist" doch anzeigen lassen, wenn sie die von Adblock Plus gestellten Kriterien an "akzeptable Werbung" erfüllt und der Nutzer dies nicht durch eigene Konfiguration der Software wieder verhindert.

Dieses Geschäftsmodell haben die Verlage immer wieder als "digitale Wegelagerei" oder auch "Erpressung" bezeichnet. Auch der Axel Springer Verlag hätte sich vermutlich lieber von BILD getrennt, als mit der eyeo GmbH einen Vertrag über das Whitelisting zu schließen. Zuletzt waren ProSiebenSat.1 Digital GmbH, die Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH, die IP Deutschland GmbH und die RTL interactive GmbH beim OLG München unterlegen (Urt. v. 17.08.2017, Az. U 2225/Kart; U 1917/16 und U 2184/ 15 Kart).

Der BGH hat indes weder an der Blockade-Software, noch an dem Geschäftsmodell etwas auszusetzen, wie er in den jetzt vorliegenden Urteilsgründen ausführt: Zwar beeinträchtige Adblock Plus durch die Unterdrückung von Werbung auf den Internetseiten von Springer deren Werbeeinnahmen. Es sei aber ein "marktgängiges Dienstleistungsangebot, das nicht in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung der Klägerin gerichtet ist". Selbst wenn – wie der Axel Springer Verlag in der Revision geltend gemacht hatte – Adblock Plus allein entscheide, welche Werbung in die Filterlisten aufgenommen werde und das Programm mit einer Voreinstellung ausgeliefert wird, die 99 Prozent der Nutzer nicht verändern, werde lediglich ein Produkt bereitgestellt, das über dessen Anwendung allein der Internetnutzer entscheide.

BGH: "Keine wettbewerbsrechtliche Behinderung"

Auch die zu berücksichtigenden Ausstrahlungen der Grundrechte der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG)) und der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) änderten nichts daran, dass der Verlag nicht wettbewerbsrechtlich "behindert" werde. Denn auch wenn der Internetnutzer nicht "von vorneherein" ein Interesse habe, von aufdringlicher Werbung verschont zu bleiben, hätten sich Unternehmen des Medienbereichs "den Herausforderungen des Marktes zu stellen". Gegebenenfalls könne auf einen entgeltlichen Abruf der Angebote des Verlags umgestellt werden oder (wie im Falle Springer auch bereits geschehen) Nutzer von Adblockern "ausgesperrt" werden.

Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass der Verlag durch Adblock Plus vom Markt verdrängt werden könnte. Es sei nicht Aufgabe des Wettbewerbsrechts, "bestehende wettbewerbliche Strukturen zu bewahren und wirtschaftlichen Entwicklungen entgegenzusteuern, in denen dies bisherigen Marktteilnehmer eine Bedrohung ihres Kundenstamms erblicken". Genau aber gegen diese Argumentation scheinen die Verlagshäuser weiterhin "immun" zu sein und begreifen die Justiz offenbar als Rettungsanker für ihre bislang erfolgreichen Geschäftsmodelle. Jedenfalls ist nicht zu erwarten, dass die klagewütigen Verlage, die ihre Anwälte in die entlegensten und mit dem Fall kaum in Verbindung stehenden Rechtsgebiete gejagt hatten, um Adblock Plus und andere Blocker zu bekämpfen, dieses "Basta" des BGH akzeptieren werden. Der Axel Springer Verlag hatte bereits unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung eine Verfassungsbeschwerde angekündigt.

Dabei galt das vom BGH jetzt entschiedene Verfahren in der Verlagsbranche bislang als das Aussichtsreichste, denn die Vorinstanz, das OLG Köln, hatte immerhin das Whitelisting im Sinne eines "Freikaufens" von der Werbesperre als "aggressive Praktik" verboten. Dies hatte der BGH – auf die in diesem Punkt von der eyeo GmbH eingelegte Revision hin – wieder kassiert.
Zwar habe die eyeo GmbH selbst vorgebracht, mit der Installation ihrer Software auf 9,5 Mio. Endgeräten und Verträgen mit Unternehmen wie Google oder Amazon eine "überlegene Stellung" im Wettbewerb einzunehmen. Es sei aber keine "aggressive Praktik", wenn etwa werbewillige Unternehmen und potenzielle Kunden der Verlage mit dem Phänomen der Werbeblocker und des Whitelistings konfrontiert würden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass auch Webetreibende im Rahmen der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung ihre Optionen kaufmännisch betrachteten und gegeneinander abwägen. Der Großangriff ist damit nun bis zum BGH "geblockt" – der Kampf der Verlage aber geht weiter.


Der Autor David Ziegelmayer ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei LEXANTIS. Er ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz spezialisiert auf das Marken- und Wettbewerbsrecht für Unternehmen.

Zitiervorschlag

Urteilsgründe des BGH zum Adblocker-Verfahren: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31453 (abgerufen am: 14.10.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen