Ein "Logistiker" transportierte die Beute einer Falsche-Polizisten-Bande weiter. Für das LG Bremen ein Mittäter. Der BGH sieht das anders. Im Urteil steckt jede Menge Prüfungsstoff zu Täterschaft, Beihilfe, Hehlerei und Bande.
Es ist eine perfide Betrugsmasche. Ältere Menschen bekommen einen Anruf von angeblichen Polizeibeamten. Mal geht es um Einbrecher in der Nachbarschaft, mal um angeblich gefährdetes Vermögen. Die Geschichte variiert, das Ziel bleibt gleich. Am Ende sollen die Betroffenen Bargeld, Schmuck oder andere Wertgegenstände bereitlegen – angeblich, damit die Polizei sie sichern kann.
Im Fall, über den nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat, war die Arbeitsteilung besonders fein austariert. Ganz oben stand der "Chef", eine unbekannte Person in der Türkei. Der "Chef" koordinierte die Taten telefonisch. Er hielt während der Ausführung Kontakt zum Mann an der Haustür, dem "Abholer", und regelte, was nach der Übergabe mit der Beute passieren sollte. Daneben gab es einen "Betreuer", der dem Abholer neue SIM-Karten übergab und während der Taten mit ihm telefonierte.
Und dann gab es noch den Angeklagten, den "Logistiker". Er klingelte nicht bei den Geschädigten, nahm ihnen keine Umschläge ab und führte auch nicht die Telefonate. Seine Rolle begann später: Der "Logistiker" sollte die Beute vom Abholer übernehmen, sie über Nacht bei sich aufbewahren und am nächsten Tag in eine andere Stadt bringen. Von dort sollte sie an Hintermänner in der Türkei weitergeleitet werden. Für diese Mitwirkung bekam er keinen unmittelbaren Beuteanteil. Nach den Feststellungen des Landgerichts (LG) Bremen erhielt seine Familie in Syrien finanzielle Unterstützung von der Organisation.
Das LG Bremen sah den "Logistiker" als Mittäter der bandenmäßig begangenen Betrugs- und Diebstahltaten. Er sei Teil des gemeinsamen Tatplans gewesen, habe nach jeder Tat einen Großteil der Beute vom Abholer übernommen und an weitere Tatbeteiligte weitergeleitet.
Für Mittäterschaft war es zu spät
Der BGH sieht das nun anders. Wer bei der Masche "Falscher Polizeibeamter" die Beute nur weitertransportiert, ist nicht Mittäter der Betrugs- oder Diebstahlstaten. Allerdings bleibt eine Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe zum Bandenbetrug und -diebstahl und eine täterschaftliche Bandenhehlerei möglich, entschied der 4. Strafsenat (Beschl. v. 12.02.2026, Az. 4 StR 572/25).
Der entscheidende Punkt für die Abweichung: Der Tatbeitrag des Angeklagten setzte nach Auffassung des BGH erst nach Tatbeendigung ein. Nach der Tatbeendigung sind aber nach ständiger Rechtsprechung weder Mittäterschaft noch Beihilfe zu dieser Tat möglich. Eine Beendigung der Tat liegt vor, wenn das strafbare Geschehen tatsächlich abgeschlossen ist, also der Täter sein Tatvorhaben insgesamt verwirklicht hat und keine tatbestandssichernden, ausnutzenden oder beutesichernden Handlungen mehr stattfinden. Die Taten waren nach Ansicht des 4. Strafsenats spätestens beendet, als der "Abholer" die Beute erlangt und zu einem anderen Übergabetreffpunkt gebracht hatte. Daran ändere auch nichts, dass die Beute nach dem Tatplan noch innerhalb der Gruppierung weitergeschoben werden sollte, wie der BGH klarstellte.
Trotzdem Beihilfe zum Bandendiebstahl und -betrug
Straffrei ging der Angeklagte damit aber nicht aus. Der BGH bejahte eine Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug (§§ 263 Abs. 5, 27 StGB) und Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl (§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1, 27 StGB). Allerdings nicht wegen sukzessiver Beihilfe, die ja wegen vorheriger Beendigung der Tat nicht mehr in Betracht kam, sondern wegen vorbereitender psychischer Beihilfe.
Hintergrund war seine vorherige Zusage, die Beute später zu übernehmen und weiterzuleiten. Diese Zusage habe die Haupttaten psychisch gefördert und den Tätern Sicherheit gegeben. Die bloße Bandenabrede hätte für eine Beihilfe zu den einzelnen Taten allerdings nicht genügt. Sonst würde schon die Eingliederung in die Bande als Beteiligung an jeder Bandentat bestraft. Hier kam aber mehr hinzu: Der Angeklagte hatte generell die Rolle des "Logistikers" übernommen, konkretisierte seine Zusage bei jeder Tat gegenüber dem "Chef" in der Türkei und hielt sie anschließend ein. Darin sah der BGH einen psychischen Tatbeitrag.
Auch den erforderlichen Gehilfenvorsatz bejahte der BGH. Für die Annahme des Vorsatzes sei unschädlich, dass der Angeklagte nicht wusste, welche konkreten Taten begangen wurden und ob es sich rechtlich um Diebstahl oder Betrug handelte. Denn für den Vorsatz bei der Beihilfe brauche der Gehilfe die näheren Einzelheiten der Tat nicht zu kennen und müsse auch keine bestimmte Vorstellung von ihr haben. Selbst eine andere rechtliche Einordnung der Haupttat sei unschädlich, sofern es sich nicht um eine grundsätzlich andere Tat handelt, so der BGH.
Für den BGH ist auch klar, dass der "Logistiker" tatsächlich als Bandenmitglied mitgewirkt habe. Auch Gehilfen könnten Bandenmitglieder sein, wenn ihr Beitrag nicht von "gänzlich untergeordneter Bedeutung" sei. Dies sei hier nicht der Fall. Im Gegenteil sei die schnelle Übernahme der Beute für den Erfolg der Taten "von maßgeblicher Bedeutung", da der Angeklagte die Taten durch die schnelle Beuteübernahme direkt vor Ort absicherte.
Strafbarkeit wegen Bandenhehlerei als Täter
Der Angeklagte wurde aber nicht nur wegen Beihilfe bestraft, sondern auch als Täter einer gewerbsmäßigen Bandenhehlerei (§§ 259 Abs. 1, 260a Abs. 1 StGB). Wer selbst Täter der Vortat ist, kann an der daraus stammenden Beute nicht noch Hehler sein. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 259 StGB ("eine Sache, die ein anderer gestohlen (…) hat"). Der Grund dahinter: Die Hehlerei soll den nachträglichen Umgang mit fremd erlangter Beute erfassen, nicht die bloße Fortsetzung der eigenen Tat. Bei Teilnehmern an der Vortat, wie hier dem Angeklagten als Gehilfe, ist es komplizierter: Sie können ausnahmsweise auch Hehler sein, wenn sie nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben.
Genau dies bejahte der BGH im Fall des "Logistikers". Der Angeklagte habe sich die Beute nicht zur eigenen wirtschaftlichen Verfügung verschafft. Er zog, anders als der Abholer, keinen Anteil ein, sondern leitete die Beute innerhalb der Täterstruktur vollständig weiter. Seine Motivation war vielmehr die finanzielle Unterstützung seiner Familie in Syrien durch die Hintermänner. Der BGH sieht darin Hehlerei in der Variante der Drittverschaffung als erfüllt an. Weil er also nicht unmittelbar am wirtschaftlichen Erfolg der Vortat teilhaben wollte, konnte er auch Hehler sein.
Zwei Bandenhüte für den Angeklagten
Nur auf den ersten Blick kurios ist die Entscheidung des BGH, wonach der Angeklagte "zugleich verschiedenen Banden angehören" konnte. Denn letztlich gibt es insoweit zwei rechtliche Anknüpfungspunkte. Die Zusage, den "Job" zu machen, begründet die Strafbarkeit wegen psychischer Beihilfe an den Bandendiebstahl- und -betrugsdelikten.
Die spätere tatsächliche Umsetzung der Zusage durch Weitertransport der Beute begründet die Strafbarkeit wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei. Daher kam es nicht darauf an, dass das Strafgesetzbuch nur bei der Hehlerei eine gemischte Bande zwischen Dieben und Hehlern vorsieht (§ 260 Abs. 1 Nr. 2, § 260a Abs. 1 StGB), eine Diebes- oder Betrugsbande aber tatsächlich "nur" aus "Dieben" oder "Betrügern" bestehen kann, also nicht durch einen bloßen Hehler zur Bande ergänzt werden kann (§ 244 Abs. 1 Nr. 2, § 244a Abs. 1, § 263 Abs. 5, § 263a Abs. 2 StGB). Da der "Logistiker" eben beide Delikte verwirklichte, konnte er zwei verschiedene Bandenhüte aufhaben.
Landgericht Bremen muss noch einmal ran
Für den Angeklagten bedeutet das Urteil: Der Schuldspruch steht zwar nun fest, nicht aber die Strafe. Denn mit der neuen rechtlichen Einordnung ändern sich die Strafrahmen der einzelnen Taten und auch die Zahl der Einzelstrafen, aus denen am Ende die Gesamtstrafe zu bilden ist.
Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten konnte deshalb keinen Bestand haben. Eine andere Strafkammer am Landgericht Bremen muss sich daher erneut mit dem Fall befassen.
fz/LTO-Redaktion
BGH zu Täterschaft und Teilnahme bei Falscher-Polizisten-Masche: . In: Legal Tribune Online, 18.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59984 (abgerufen am: 10.06.2026 )
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