Generalbundesanwalt ermittelt gegen Reichsbürger: Selbs­t­er­nannter "König von Deut­sch­land" weiter in Haft

Gastbeitrag von Simon Gauseweg

03.07.2026

Peter Fitzek, selbsternannter "oberster Souverän" des Fantasiestaates "Königreich Deutschland", bleibt weiter in Untersuchungshaft. Was dem "König" vorgeworfen wird und wieso der Generalbundesanwalt zuständig ist, beleuchtet Simon Gauseweg.

Vor etwas mehr als einem Jahr, am 14. Mai 2025, verkündete Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) das Verbot des sogenannten "Königreich Deutschland" (KRD). Am selben Tag wurden vier Rädelsführer des KRD festgenommen und befinden sich seither in Haft. Dabei wird es auch bleiben, wie aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) über eine Haftbeschwerde des selbsternannten "Obersten Souverän" des KRD, Peter Fitzek, hervorgeht (BGH, Beschl. v. 26.05.2026, Az. 3 StB 27–34/26).

Neben Fitzek, der sich selbst auch royal "Peter I.", christlich verbrämt "Peter Menschensohn" oder auch prätentiös "Imperator Fiduziar" nennt und gern das deutsche Staatsoberhaupt wäre, sind zunächst Benjamin M. und Martin S. in Haft. Bei ihnen dürfte es sich um KRD-Gründungsmitglieder (und selbsternannte "Freiherren") handeln, die in der von Fitzek erdachten Ständehierarchie des KRD dem höchsten Stand der "Deme" angehören. Der ebenfalls inhaftierte Mathias B. hatte – zeitweise als von Fitzek ernannter "Amtmann im Staatsdienst" – eine Fantasie-"Bank" für ihn geleitet. 

Mutmaßlich in Freiheit ist ein weiterer Beschuldigter im Verfahren, bei dem im Mai 2025 ebenfalls Durchsuchungen stattfanden. Hierbei könnte es sich um den Schweizer Staatsbürger Marco G. handeln, der sich in den letzten Jahren des "Königsreichs" zur rechten Hand Fitzeks gemausert hatte.

Krimineller "König" sollte ohnehin in den Kerker

Für Fitzek wurde mit seiner Verhaftung zunächst Überhaft notiert und Strafhaft aus einer vorangegangenen Verurteilung vollstreckt. Im Jahr 2022 hatte er eine Körperverletzung zu Lasten der Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes sowie Beleidigungen zu Lasten zweier ihr zur Hilfe eilender Bundeswehrsoldaten begangen. Das Amtsgericht Wittenberg verurteilte ihn hierfür zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, die bis Mitte Januar dieses Jahres vollstreckt wurde.

Dem selbsternannten "König" dürfte die Situation bekannt vorkommen: Bereits in den Jahren 2016–2018 befand sich Fitzek in Untersuchungshaft. Vorgeworfen hatte man ihm Untreue zu Lasten der Einleger seiner verbotenen Bank. Zwar hob der BGH eine zwischenzeitliche Verurteilung auf und verwies die Sache zurück (woraufhin sie letztlich eingestellt wurde). Seine Haftzeit wurde aber auf eine ganze Reihe rechtskräftiger Verurteilungen, u.a. wegen etlicher Fahrten ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen des Betreibens unerlaubter Versicherungsgeschäfte, angerechnet.

Fitzek wollte "Rentenbeiträge" vereinnahmen

In Bezug auf das nun laufende Ermittlungsverfahren ist Fitzek damit sogar einschlägig vorbestraft. Denn auch heute wird wegen Versicherungsgeschäften gegen ihn ermittelt, für die er die erforderliche Genehmigung nicht besaß.

In diesem Geschäftsfeld war der Milieumanager und Möchtegern-Monarch besonders aktiv: Mit der "Deutsche Rente (DR)" wollte er "Rentenbeiträge" vereinnahmen, mit der "Deutsche Heilfürsorge" Beiträge für eine vermeintliche Krankenversicherung. Für (z.B.: Kfz-) Haftpflichtversicherungen hatte Fitzek die "Haftpflichtschadenskasse (HSK)" erdacht. Diese drei Unterorganisationen des KRD sind mit diesem verboten worden; wer jedoch nachforscht, findet Hinweise auf nicht weniger als elf Vorläufer unterschiedlichster Namen und Geschäftsbetriebe. Sein Geschäftsmodell bestand in der Regel darin, vermeintlich günstigere Versicherungen anzubieten als die seriöse Konkurrenz, deren Einnahmen er dann jedoch vorwiegend für andere seiner Projekte verwendete.

Geschäfte mit Anlegern bei Fantasie-Banken

Ein weiterer Tatvorwurf: Unerlaubte Bankgeschäfte (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Kreditwesengesetz, KWG). Genauer: Unerlaubtes Annehmen von Einlagegeldern. Ermutigt dadurch, dass das Verfahren wegen Untreue zu Lasten seiner Einleger eingestellt worden war, hatte Fitzek seine "Königliche Reichsbank" bzw. seine "Gemeinwohlkasse" seit 2018 intensiv beworben. Beide "Institutionen" sind inzwischen verboten. Insbesondere während der COVID-19 Pandemie war es ihm aber gelungen, eine erhebliche Zahl neuer Anhänger zu rekrutieren. Seine "Sparbücher" bewarb Fitzek damit, dass der deutsche Staat hierauf keinen Zugriff nehmen könne. 

Die (zivilrechtlich diesbezüglich wohl unwirksamen) Verträge waren so ausgestaltet, dass letztlich allein Fitzek darüber entschied, ob Gelder zurückgezahlt werden mussten. Auf diese Weise wollte er einerseits die Kontrolle über Mittel behalten, die ihm einmal anvertraut worden waren. Andererseits versuchte er durch solche "Nachrangabreden", die Rückzahlung der Einlagen an Bedingungen zu knüpfen, um dadurch einem Merkmal von Bankgeschäften – der unbedingten Rückzahlung von Einlagen – entgehen. Gleichzeitig gaukelte er seinen Anhängern eine angeblich sichere Aufbewahrung des Geldes vor, das er in Wahrheit mutmaßlich zum Erwerb von Immobilien (insgesamt drei wurden beschlagnahmt) oder sonst für die Zwecke seiner Vereinigung verwendete.

Auch hierin hat Fitzek bereits Erfahrung; in der Vergangenheit betrieb er Fantasie-Banken unter verschiedenen Namen, die mit dem "Engel"-Geld und der "E-Mark" zeitweise auch eine eigene Fantasie-Währung ausgaben.

Mehr als 162.000 Euro Bargeld und 700.000 Euro in Gold beschlagnahmt

Insgesamt dürften nicht unerhebliche Summen zusammengekommen sein. Allein das beschlagnahmte Bargeld beläuft sich auf mehr als 162.000 Euro, hinzu kommen mehr als 700.000 Euro in Gold. Diese Beschlagnahmen bestätigte der BGH ebenfalls in seinem Beschluss.

In einer Antwort auf eine kleine Anfrage sprach die Bundesregierung zudem von ca. 152.000 Euro beschlagnahmtem Vereinsvermögen. Hierbei könnte es sich um einen Teil des beschlagnahmten Bargeldes, möglicherweise aber auch um beschlagnahmte Forderungen auf Bankkonten von Fitzek oder seiner Strohleute handeln. Laut BGH sind nicht alle Konten (insbesondere im Ausland) bekannt, zudem wurden nicht nur Immobilien erworben, sondern auch Mittel auf diese aufgewendet. Der von Fitzek angerichtete Schaden dürfte daher (wiederum) die Millionengrenze überschreiten.

Fitzek entrichtete wohl keine Steuern auf seine Einnahmen

Aller Wahrscheinlichkeit nach hat Fitzek auf all diese Einnahmen keinerlei Steuern entrichtet. Jedenfalls ermittelt der Generalbundesanwalt auch wegen Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Abgabenordnung, AO). Dass Steuern laut "Verfassung" des KRD "in der Regel freiwillig" sein sollten, beeindruckt weder Ermittler noch den BGH. Im Gegenteil stellte dieser in seinem Beschluss ausdrücklich fest, dass dem KRD "keine Staatsqualität im Sinne des Völkerrechts zukommt", weshalb auch die von Fitzek und seinen Mitbeschuldigten erdachte "Verfassung" keine Geltung erlangt.

Aus Fitzeks Sicht hatte das KRD den Zweck, "Gemeinwohlbelange zu fördern und die Lebensqualität der 'Staatsangehörigen' [des KRD] zu verbessern". Tatsächlich hat er vor allem seine eigene Lebensqualität sowie die des engsten Kreises seiner "Untertanen" verbessert, wobei ihm zuzugeben ist, dass auch die Führungsriege des KRD nicht gerade in Luxus schwelgte. 

Hauptzweck des KRD und seiner Unterorganisationen war gleichwohl die Erzielung von Einnahmen auf insbesondere den geschilderten (strafbaren) Wegen. Insofern wundert nicht, dass der Generalbundesanwalt schließlich auch wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 Abs. 1, 2, 5 Strafgesetzbuch, StGB) ermittelt und der BGH einen dringenden Tatverdacht anscheinend bejaht.

BGH bestätigt Zuständigkeit des Generalbundesanwalts

Ausdrücklich bejaht der BGH die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts für die Ermittlung. Der Beschluss attestiert dem KRD "wegen des hohen Organisationsgrades und der personellen und finanziellen Stärken" eine "hohe Gefährlichkeit". Die Bildung einer kriminellen Vereinigung habe "auch deshalb Auswirkungen auf die innere Sicherheit des Gesamtstaates, weil die Mitglieder der Vereinigung durch ihr Handeln die Legitimation des Staates demonstrativ und für einen großen Teil der Bevölkerung sichtbar in Frage stellen."

Zusammenfassend aus diesen Gründen bejaht der BGH auch die von § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 74a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) erforderliche "besondere Bedeutung" des Falles, die dem Generalbundesanwalt erst erlaubt, die Ermittlungen an sich zu ziehen.

Haftgrund: Fluchtgefahr

Als Haftgrund sieht der BGH eine Fluchtgefahr. Hierbei werden Fitzek neben seinen windigen Geschäften gleich zwei "alte Geschichten" zum Verhängnis. In seiner Würdigung bezieht sich der BGH insbesondere auf "Hinweise auf Aktivitäten des Beschuldigten im Zusammenhang mit Grundstückskäufen in Paraguay". Entsprechende Gerüchte kursieren seit über zehn Jahren, wobei Szenebeobachter uneins darüber sind, ob es sich bei den möglicherweise erworbenen Grundstücken um werthaltige Immobilien handelt, oder ob Fitzek selbst einem Schwindel aufgesessen ist.

Zum anderen verweist der BGH darauf, dass Fitzek seinen Wohnsitz in Deutschland bereits "vor vielen Jahren" abgemeldet und in die Schweiz verzogen war. Dafür, dass Fitzek tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich dorthin verlegt hatte, bestehen zwar kaum Anhaltspunkte. Mit eben dieser Abmeldung versuchte er aber schon vor Längerem, sich der Aufmerksamkeit der Behörden zu entziehen. Dabei war er zeitweise durchaus erfolgreich – ein ehemaliger Bürgermeister der Lutherstadt Wittenberg, auf die sein "Königreich" anfangs noch begrenzt war, sah sich aufgrund der Abmeldung außer Stande (oder nicht mehr in der Pflicht?), Fitzeks Treiben Einhalt zu gebieten. 

Und auch die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau ging in der Vergangenheit eher vorsichtig mit Fitzek um. Bundesanwaltschaft und BGH nehmen die Angelegenheit deutlich ernster. Und so nimmt der BGH dem inhaftierten Imperator nicht ab, dass er sich gegen eine Flucht entscheiden könnte.

Was noch kommt und was fehlt

Damit ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Fitzek mindestens bis zur Anklageerhebung in Haft bleibt. Seine "Freiherren" und sein "Amtmann" dürften dieses Schicksal teilen.

Gegenstand des Prozesses werden, so viel lässt sich anhand der Tatbestände wegen derer ermittelt wird sagen, vor allem die wirtschaftlichen Umtriebe des KRD sein. Zwar steht zu erwarten, dass Fitzek sich nach Kräften bemühen wird, das Gericht abzulenken. Denn er hat seine ganz eigenen Ideen zum angeblichen "Sezessionsrecht" von der Bundesrepublik aufgrund von ihm imaginierter Menschenrechtsverletzungen. Eine Aufarbeitung der Ideologie des "Königreichs", das sich durchaus auch auf nationalsozialistische Gesetze beruft oder Außenstehenden das Menschsein abspricht, ist im Strafprozess eher nicht zu erwarten. Daran ändert auch nicht, dass beim Generalbundesanwalt, der für "Reichsbürger und Selbstverwalter" keine eigene Fachabteilung unterhält, ein Referat mit großer Expertise im Phänomenbereich Rechtsextremismus ermittelt.

Weiterhin nicht Gegenstand des zu erwartenden Prozesses werden die Handlungen der vielen KRD-Mitglieder mittleren Ranges sein, die ebenfalls von den Strukturen profitierten, ohne aber Rädelsführer zu sein. Die Zuständigkeit für ihre Strafverfolgung verbleibt bei den Staatsanwaltschaften der Länder. Ob diese aber auch die "zweite Riege" des KRD ins Visier nehmen, ist ebenso unklar, wie die Termine der Anklageerhebung oder auch des Prozesses um das Vereinigungsverbot.

Der Autor Simon Gauseweg ist akademischer Mitarbeiter am Juristischen Lernzentrum der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). Zuvor war er ebendort akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht, Europarecht und ausländisches Verfassungsrecht.

Zitiervorschlag

Generalbundesanwalt ermittelt gegen Reichsbürger: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60335 (abgerufen am: 21.07.2026 )

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