Die Raser vom Berliner Ku'Damm sind keine Mörder. Die Eltern einer Toten dürfen auf deren Facebook-Account zugreifen. Auch sehr wichtig waren aber Neues zum Kaufrecht, keine fiktiven Kosten im Werkvertragsrecht und kein bekömmliches Bier.
Strafecht: Berliner Ku'Damm-Raser sind keine Mörder
Es war sicherlich das meistbeachtetste Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) aus 2018. Und nicht nur juristische Laien konnten dem 4. Strafsenat in so mancher Nuance seiner Entscheidungsbegründung nicht folgen: Die beiden jungen Männer, die bei einem Autorennen durch die Berliner Innenstadt einen tödlichen Unfall verursacht haben, sind keine Mörder (Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). Oder jedenfalls nicht aus den Gründen, auf die das LG Berlin seine Entscheidung gestützt hatte.
Sie hätten nicht mit dem - zumindest nötigen - bedingten Tötungsvorsatz gehandelt, begründete der BGH seine Entscheidung. Der Senat ging vielmehr von einem bloß nachträglichen Vorsatz (dem sogenannten dolus subsequens) aus, weil der - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des LG Berlin - erst dann sicher vorgelegen habe, als die beiden Männer auf die letzte Kreuzung fuhren, an der es schließlich zur Kollision mit dem Jeep eines Rentners kam, die dieser nicht überlebte. Gleichzeitig hätten die Berliner Richter aber darauf abgestellt, dass die Männer in diesem Moment einen Unfall gar nicht mehr hätten verhindern können. Ein nachträglicher Vorsatz aber mache die eigentliche Tathandlung nicht zu einer strafbaren, so der 4. Strafsenat des BGH.
Das Urteil hat, auch in seiner Begründung, nicht nur Zustimmung gefunden. Zu kleinteilig, gekünstelt, lebensfremd, hieß es auch von berufenen Stellen. Eine Verurteilung wegen Mordes durch das nun wieder zuständige LG Berlin ist weiterhin möglich. Gleichzeitig aber wohl auch noch in weiter Ferne: Erst am 19. November dieses Jahres - und damit über acht Monate nach der Verkündung des BGH-Urteils - verhandelte das LG Berlin erneut. Zuständig ist mittlerweile die 32. Große Strafkammer, nachdem die 40. Große Strafkammer erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Bislang schweigen die Angeklagten. Fortsetzung folgt.
Digitaler Nachlass: Eltern dürfen auf Facebook-Chats ihrer toten Tochter zugreifen
Auch von dieser Entscheidung war nicht nur in Fachpublikationen zu lesen: Am 12. Juli hat der BGH den Eltern, die nach der Todesursache ihrer Tochter suchen, Zugriff auf deren Facebook-Account gewährt (Az. III ZR 183/17). Deren Chatnachrichten sollen darüber Aufschluss geben, ob die 15-Jährige Suizid begangen hat. Das Profil war von Facebook in den sogenannten Gedenkzustand versetzt worden, sodass die Eltern nicht darauf hätten zugreifen können, selbst wenn ihnen die Zugangsdaten ihrer Tochter bekannt gewesen wären.
Es ist ein tragischer Fall; einer, zu dem fast jeder eine Meinung hat. Egal, ob er Jura studiert oder nicht. Es war aber auch auf rechtlicher Ebene ein wichtiger Fall, denn er gab dem BGH erstmalig die Gelegenheit, zum digitalen Nachlass Stellung zu nehmen. Der Senat stellte klar, dass auch die Erben eines Nutzers von Online-Dienstleistungen grundsätzlich dieselben (vertraglichen) Ansprüche wie der Erblasser selbst haben.
Die Facebook-AGB ändern daran aus Sicht des BGH nichts, weil sie als überraschende Klausel unwirksam seien. Es liege auch kein höchstpersönliches Rechtsverhältnis vor, wie Facebook unter Berufung auf die Persönlichkeitsrechte der Chatpartner des Mädchens stets vorgetragen hatte. Jeder müsse vielmehr damit rechnen, dass im Falle des Ablebens seines Kommunikationspartners die Erben an dessen Stelle rücken und von den Kommunikationsinhalten Kenntnis nehmen können. Nichts anderes gelte schließlich auch beim normalen Briefverkehr. Es gebe keinen Grund, "digitale Briefe" anders zu behandeln als herkömmliche.
Kaufrecht I: Kein großer Schadensersatz nach Minderung
Viel weniger tragisch und eindeutig eher rechtlich interessant, nichtsdestrotz aber dafür ziemlich relevant waren zwei Entscheidungen des VIII. Zivilsenats zum Kaufrecht.
Am 9. Mai stellten die Bundesrichter klar, dass der Käufer eines "Montagsautos" nicht den "großen Schadensersatz" und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn er zuvor unter Berufung auf denselben Mangel bereits wirksam die Kaufpreisminderung erklärte (Az. VIII ZR 26/17).
Weil der Weg zum Rücktritt nach einer Minderung qua Gesetzes ("statt" in § 441 Bürgerliches Gesetzbuch) versperrt ist, hatte der Käufer den Weg des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung gewählt. Weiter kam er auch damit aber nicht: Würde man ihm das gestatten, könnte er wirtschaftlich gesehen denselben Effekt erzielen wie bei der Kombination von Minderung und Rücktritt.
Wer aber die Minderung erklärt, erkläre bindend seinen Willen, an dem Vertrag festhalten zu wollen, so der BGH. Er kann damit – wohlgemerkt: wegen desselben Mangels - sein Recht zur Lösung vom Vertrag "verbraucht" haben. Schadensersatz wegen anderer Schäden aus demselben Mangel (oder wegen anderer Mängel) bleibt aber möglich.
Kaufrecht II: Neue Sache auch noch nach dem Nacherfüllungsversuch
Eine nur auf den ersten Blick absurd anmutende Frage hatte der BGH dann im Oktober zu beantworten, bevor er sich der weiteren Frage widmen konnte, ob der Käufer auch dann noch ein neues Auto verlangen kann, wenn er zunächst verlangt hatte, den Mangel beseitigen zu lassen.
Auch eine Warnmeldung im Display des schönen neuen BMW nämlich, wonach die Kupplung überhitzt sei und der Fahrer bitte das Fahrzeug für mindestens 45 Minuten anhalten solle, ist nach Ansicht des VIII. Senats ein Mangel. Und zwar selbst dann, wenn die Kupplung in Wirklichkeit gar nicht überhitzt ist, sondern die Fahrt einfach fortgesetzt werden kann – und die Warnmeldung einfach nur so auftaucht.
Die Begründung des Senats: Damit eigne sich das Fahrzeug weder für die gewöhnliche Verwendung noch weise es eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Der BGH argumentierte mit der Fortsetzung der Entscheidung zum Rücktritts- und Minderungsrecht (s.o. "Kaufrecht I"): Anders als die Ausübung des Rücktritts- oder Minderungsrechts sei die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs gesetzlich nicht als bindende Gestaltungserklärung ausgeformt.
Werkvertragsrecht: Keine fiktiven Schadenskosten mehr
Dieses Urteil wurde vom BGH nicht mit einer Pressemitteilung versehen. Dabei verändert es die Baubranche. Der unter anderem für das Baurecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 7. Februar seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass es in Zukunft im Baurecht keine fiktive Schadensbemessung von Mängelbeseitigungskosten mehr gibt (Urt. v. 22.02.2018, Az. VII ZR 46/17).
Ein Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, sondern diese nur fiktiv ermittelt, hat auch keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen, urteilte der BGH auch für Insider überraschend. Erst wenn er den Mangel beseitigen lässt und die Kosten dafür begleicht, entstehe ihm ein Vermögensschaden.
Nach der bis dahin geltenden Karlsruher Rechtsprechung konnte der Bauherr seinen Schaden auch auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Er könne, so der BGH, abweichend von § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verlangen, dass der Schaden mit dem für die Mangelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten werde. Ob er das Geld dann tatsächlich zur Mängelbeseitigung verwendet oder nicht, sei unerheblich (so noch z. B. BGH-Urteile vom 24. 5. 1973, Az. VII ZR 92/71 und vom 28. 6. 2007, Az. VII ZR 81/06).
Bislang war eine fiktive Abrechnung für den Bauherrn oft sinnvoll, häufig machte die Überkompensation durch Zahlung der fiktiven Kosten plus Zinsen während des langen Bauprozesses gar eine Teilfinanzierung von Bauvorhaben über den Schadensfall möglich.
Das Urteil des BGH gilt für alle Bauverträge, Architekten- und Ingenieurverträge und Bauträgerverträge, soweit diese als Werkvertrag einzustufen sind. Unser LTO-Autor meinte: Bereits laufende Verfahren müssen neu bewertet, gegebenenfalls Klagen auf Zahlung fiktiven Schadensersatzes nun auf Vorschussklagen umgestellt werden.
Haftungsszenarien in bereits laufenden Verfahren verschöben sich. Bauherren müssten sich grundsätzlich überlegen, ob sie den Mangel beseitigen lassen oder die Differenzhypothese zur Schadensbemessung heranziehen, möglicherweise mit Schwierigkeiten dabei, den hypothetischen Marktwert auch nachzuweisen. Bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sei neu zu überlegen, ob man doch noch Rechtsmittel einlegt.
Medien und Wettbewerb: Adblocker sind ein zulässiges Geschäftsmodell
Das Verfahren, über das der BGH am 19. April 2018 entschied, war nur eines von vielen, das zahlreiche Medienhäuser in ihrem erbitterten Kampf gegen Werbeblocker auf ihren Webseiten im Netz geführt haben. Das Kölner Unternehmen Eyeo bietet den Werbeblocker Adblock Plus an, der verhindert, dass bestimmte Werbeinhalte auf Internetseiten angezeigt werden. Das ist ebenso rechtmäßig wie die Einkommensquelle des Unternehmens, das sogenannte Whitelisting, entschieden die Karlsruher Richter (Az. I ZR 154/16). Wer mit der eyeo GmbH einen in bestimmten Fällen kostenpflichtigen Vertrag schließt, kann seine Werbung durch Aufnahme in diese Whitelist doch anzeigen lassen, wenn sie die von Adblock Plus gestellten Kriterien an "akzeptable Werbung" erfüllt und der Nutzer dies nicht durch eigene Konfiguration der Software wieder verhindert.
Die Verlage von Zeit bis Axel Springer sahen das als Erpressung oder auch digitale Wegelagerei an. Aus Sicht des unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats in Karlsruhe ist es aber ein zulässiges Geschäftsmodell. Eyeo verfolge primär eigene wirtschaftliche Interessen und wolle keineswegs die Verlage vom Markt verdrängen, so ihr Argument. Die Nutzer entschieden, ob sie die Software einsetzen, die Verlage ihrerseits hätten Mittel und Wege, um sich zu wehren. Das Geschäftsmodell des Whitelistings, das Eyeo sich nur von den großen Unternehmen bezahlen lässt, während kleinere Webseiten auch ohne Gegenleistung vom Werbeblocker wieder ausgenommen werden können, setze die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Verlage sogar gerade voraus, argumentierte der BGH.
Nicht Eyeo beeinträchtige das Geschäft von Springer, sondern es seien die Internetnutzer, die darüber entschieden, ob sie einen Adblocker einsetzen. Auch von anderen von den Verlagen ins Feld geführten Argumenten aus dem Urheber- und Kartellrecht ließen sich die Bundesrichter nicht beirren. Nachdem Axel Springer schon unmittelbar nach dem Urteil eine Verfassungsbeschwerde ankündigte, darf man allerdings davon ausgehen, dass der BGH nicht das letzte Karlsruher Gericht bleiben wird, das sich mit den Werbeblockern beschäftigt.
Erbrecht: Der Fiskus haftet nicht mit dem Staatsvermögen
Es gibt diese Fragen, bei denen man gar nicht glauben kann, dass sie weder gesetzlich eindeutig geregelt noch zumindest längst höchstrichterlich entschieden sind. Eine davon war auch die nach dem Umfang des Fiskuserbrechts. Also die Frage, ob und inwieweit der Fiskus, wenn er in die Erbenstellung nach einem Verstorbenen eintritt, der keine anderen Erben hat, mit seinem Staatsvermögen haftet.
Der Fiskus, das war in diesem Fall das Bundesland Sachsen, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Gibt es keine anderen Erben, fällt das Vermögen nach § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch an das Land, das es auch nicht ausschlagen kann.
Das war für den Erbrechtssenat des BGH mit ausschlaggebend dafür, dass er die Rechtslage nun grundsätzlich zugunsten des klagenden Landes entschieden und eine Fiskushaftung mit dem Eigenvermögen verneint hat. Wohngeldschulden des Erblassers und solche, die später entstehen, sind nach Auffassung des Senats keine Eigenverbindlichkeiten des Erben nach § 1936 BGB.
Die Richter halten insofern eine Privilegierung des Staates gegenüber testamentarischen oder gesetzlichen Erben für angebracht. Die haften nämlich grundsätzlich für Wohngelder (und andere vergleichbare Forderungen) nach Erbschaftsannahme – und zwar auch mit dem eigenen Vermögen. Aber diese können eben auch, so die Karlsruher Richter, binnen sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Der Staat kann das nicht. Eigentlich solle der Fiskus die Erbschaft nämlich nach der Intention des Gesetzgebers nur abwickeln. Solange er den Nachlass nicht selbst nutzt, haftet er auch nicht, so der BGH.
Schließlich entstehe auch der klagenden WEG kein Nachteil, die schließlich die Zwangsversteigerung der Wohnung betreiben könne und für Wohngeldansprüche gegenüber anderen Gläubigern bevorrechtigt sei.
Unlautere Werbung: kein "bekömmliches" Bier
Eine Brauerei darf zwar mit "Wohl bekomm's" als Slogan werben, nicht aber ihr Bier als "bekömmlich" bezeichnen – zumindest nicht, wenn dessen Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Prozent liegt. Das entschied der BGH im Mai 2018 (Urt. v. 17.05.2018, Az. I ZR 252/16) und musste damit seine eigene Rechtsprechung revidieren.
Zwischenzeitlich erging nämlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - und die hatte Karlsruhe im Jahr 2018 umzusetzen. Im Jahr 2012 vertrat der BGH bezüglich eines Kräuterlikörs noch die Auffassung, "bekömmlich" bringe nicht zum Ausdruck, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukomme, sondern sei bloß eine nicht in den Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung fallende Angabe zum allgemeinen Wohlbefinden.
2018 aber unterlag eine Allgäuer Brauerei gegen einen Wettbewerbsverband, der sich auf den Standpunkt stellte, "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung. Nun stimmte der BGH zu: Der Begriff müsse auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziere, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlten oder geringer ausfielen.
Bereits der bloße Erhalt eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs, sei demnach vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst.
So müssten bei diesem Verständnis auch die Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand berücksichtigt werden. Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, würden der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen. Deren Schutz sei ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das eine Beschränkung einer Grundfreiheit wie der Berufsfreiheit oder der unternehmerischen Freiheit rechtfertigen könne.
Den Slogan "Wohl bekomm's!" übrigens, mit dem die Brauerei seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts geworben hatte, darf sie wohl weiter einsetzen. Dabei handele es sich lediglich um einen Wunsch. Die Angabe "bekömmlich" dagegen sei, so die Karlsruher Richter, hingegen ein Versprechen.
Datenschutz im Straßenverkehr: Dashcam-Aufnahmen zur Unfallrekonstruktion verwertbar
2018 war auch das Jahr der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Aber kurz bevor die in Kraft trat, klärte der BGH noch eine auch für Verbraucher relevante Frage: Wer in seinem Fahrzeug permanent eine Dashcam mitlaufen lässt, begeht zwar einen Datenschutzverstoß. Bei einem Unfall sind die Aufnahmen aber trotzdem verwertbar (Urt. v. 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17).
Die Kameras zeichneten schließlich nur das auf, was im öffentlichen Straßenverkehr ohnehin jeder mit eigenen Augen beobachten könne. Zudem ließen sich Unfälle nachträglich häufig nicht mehr vernünftig aufklären. Auch für Unfallgutachter könnten die Aufnahmen aber wichtige Anknüpfungspunkte liefern, so die Karlsruher Richter.
Was bedeutet das nun im Angesicht der zehn Tage später in Kraft getretenen DSGVO? Auch darauf, wie Autofahrer die Kameras datenschutzkonform betreiben könnten, gab der BGH Hinweise: So wären wohl solche Dashcams zulässig, die die Aufzeichnungen in kurzen Abständen fortlaufend überschreiben und erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung des Fahrzeuges permanent speichern. Für die Hersteller sollte es, so der Gastkommentar bei LTO, ein Leichtes sein, ihre Produkte entsprechend anzupassen.
Zwar basiere die Einschätzung des BGH noch auf dem bisherigen Datenschutzrecht, das ab dem 25. Mai außer Kraft treten und durch die Regelungen der DSGVO abgelöst werden werde. Dennoch bleibe das Urteil relevant, denn die Zulässigkeitstatbestände der DSGVO unterschieden sich von denjenigen des zuvor geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur marginal.
Sollte man kennen: 9 wichtige BGH-Entscheidungen aus 2018 . In: Legal Tribune Online, 01.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32923/ (abgerufen am: 26.09.2023 )
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