Sollte man kennen: 9 wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2018

von Pia Lorenz

01.01.2019

Unlautere Werbung: kein "bekömmliches" Bier

Eine Brauerei darf zwar mit "Wohl bekomm's" als Slogan werben, nicht aber ihr Bier als "bekömmlich" bezeichnen – zumindest nicht, wenn dessen Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Prozent liegt. Das entschied der BGH im Mai 2018 (Urt. v. 17.05.2018, Az. I ZR 252/16) und musste damit seine eigene Rechtsprechung revidieren.

Zwischenzeitlich erging nämlich eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) - und die hatte Karlsruhe im Jahr 2018 umzusetzen. Im Jahr 2012 vertrat der BGH bezüglich eines Kräuterlikörs noch die Auffassung, "bekömmlich" bringe nicht zum Ausdruck, dass dem Produkt eine die Gesundheit fördernde Funktion zukomme, sondern sei bloß eine nicht in den Anwendungsbereich der Health-Claims-Verordnung fallende Angabe zum allgemeinen Wohlbefinden.

2018 aber unterlag eine Allgäuer Brauerei gegen einen Wettbewerbsverband, der sich auf den Standpunkt stellte, "bekömmlich" sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung. Nun stimmte der BGH zu: Der Begriff müsse auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziere, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlten oder geringer ausfielen.
Bereits der bloße Erhalt eines guten Gesundheitszustands trotz des genannten, potenziell schädlichen Verzehrs, sei demnach vom Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst.

So müssten bei diesem Verständnis auch die Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand berücksichtigt werden. Maßnahmen, die die Möglichkeit von Werbung für alkoholische Getränke einschränken und damit zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs beitragen sollen, würden der Sorge um die öffentliche Gesundheit Rechnung tragen. Deren Schutz sei ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel, das eine Beschränkung einer Grundfreiheit wie der Berufsfreiheit oder der unternehmerischen Freiheit rechtfertigen könne.

Den Slogan "Wohl bekomm's!" übrigens, mit dem die Brauerei seit den dreißiger Jahren des vergangenen Jahrhunderts geworben hatte, darf sie wohl weiter einsetzen. Dabei handele es sich lediglich um einen Wunsch. Die Angabe "bekömmlich" dagegen sei, so die Karlsruher Richter, hingegen ein Versprechen.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: 9 wichtige BGH-Entscheidungen aus 2018 . In: Legal Tribune Online, 01.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32923/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen