Sollte man kennen: 9 wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2018

von Pia Lorenz

01.01.2019

Erbrecht: Der Fiskus haftet nicht mit dem Staatsvermögen

Es gibt diese Fragen, bei denen man gar nicht glauben kann, dass sie weder gesetzlich eindeutig geregelt noch zumindest längst höchstrichterlich entschieden sind. Eine davon war auch die nach dem Umfang des Fiskuserbrechts. Also die Frage, ob und inwieweit der Fiskus, wenn er in die Erbenstellung nach einem Verstorbenen eintritt, der keine anderen Erben hat, mit seinem Staatsvermögen haftet.
Der Fiskus, das war in diesem Fall das Bundesland Sachsen, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Gibt es keine anderen Erben, fällt das Vermögen nach § 1936 Bürgerliches Gesetzbuch an das Land, das es auch nicht ausschlagen kann.

Das war für den Erbrechtssenat des BGH mit ausschlaggebend dafür, dass er die Rechtslage nun grundsätzlich zugunsten des klagenden Landes entschieden und eine Fiskushaftung mit dem Eigenvermögen verneint hat. Wohngeldschulden des Erblassers und solche, die später entstehen, sind nach Auffassung des Senats keine Eigenverbindlichkeiten des Erben nach § 1936 BGB.

Die Richter halten insofern eine Privilegierung des Staates gegenüber testamentarischen oder gesetzlichen Erben für angebracht. Die haften nämlich grundsätzlich für Wohngelder (und andere vergleichbare Forderungen) nach Erbschaftsannahme – und zwar auch mit dem eigenen Vermögen. Aber diese können eben auch, so die Karlsruher Richter, binnen sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Der Staat kann das nicht. Eigentlich solle der Fiskus die Erbschaft nämlich nach der Intention des Gesetzgebers nur abwickeln. Solange er den Nachlass nicht selbst nutzt, haftet er auch nicht, so der BGH.

Schließlich entstehe auch der klagenden WEG kein Nachteil, die schließlich die Zwangsversteigerung der Wohnung betreiben könne und für Wohngeldansprüche gegenüber anderen Gläubigern bevorrechtigt sei. 

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: 9 wichtige BGH-Entscheidungen aus 2018 . In: Legal Tribune Online, 01.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32923/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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