Sollte man kennen: 9 wich­tige BGH-Ent­schei­dungen aus 2018

von Pia Lorenz

01.01.2019

Die Raser vom Berliner Ku'Damm sind keine Mörder. Die Eltern einer Toten dürfen auf deren Facebook-Account zugreifen. Auch sehr wichtig waren aber Neues zum Kaufrecht, keine fiktiven Kosten im Werkvertragsrecht und kein bekömmliches Bier.

Strafecht: Berliner Ku'Damm-Raser sind keine Mörder

Es war sicherlich das meistbeachtetste Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) aus 2018. Und nicht nur juristische Laien konnten dem 4. Strafsenat in so mancher Nuance seiner Entscheidungsbegründung nicht folgen: Die beiden jungen Männer, die bei einem Autorennen durch die Berliner Innenstadt einen tödlichen Unfall verursacht haben, sind keine Mörder (Urt. v. 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17). Oder jedenfalls nicht aus den Gründen, auf die das LG Berlin seine Entscheidung gestützt hatte.

Sie hätten nicht mit dem - zumindest nötigen - bedingten Tötungsvorsatz gehandelt, begründete der BGH seine Entscheidung. Der Senat ging vielmehr von einem bloß nachträglichen Vorsatz (dem sogenannten dolus subsequens) aus, weil der - ausgehend von den Tatsachenfeststellungen des LG Berlin - erst dann sicher vorgelegen habe, als die beiden Männer auf die letzte Kreuzung fuhren, an der es schließlich zur Kollision mit dem Jeep eines Rentners kam, die dieser nicht überlebte. Gleichzeitig hätten die Berliner Richter aber darauf abgestellt, dass die Männer in diesem Moment einen Unfall gar nicht mehr hätten verhindern können. Ein nachträglicher Vorsatz aber mache die eigentliche Tathandlung nicht zu einer strafbaren, so der 4. Strafsenat des BGH.

Das Urteil hat, auch in seiner Begründung, nicht nur Zustimmung gefunden. Zu kleinteilig, gekünstelt, lebensfremd, hieß es auch von berufenen Stellen. Eine Verurteilung wegen Mordes durch das nun wieder zuständige LG Berlin ist weiterhin möglich. Gleichzeitig aber wohl auch noch in weiter Ferne: Erst am 19. November dieses Jahres - und damit über acht Monate nach der Verkündung des BGH-Urteils - verhandelte das LG Berlin erneut. Zuständig ist mittlerweile die 32. Große Strafkammer, nachdem die 40. Große Strafkammer erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist. Bislang schweigen die Angeklagten. Fortsetzung folgt.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 01.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32923 (abgerufen am: 04.12.2024 )

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