Seit fast 30 Jahren zieht sich der Prozess "Metall auf Metall". Nun entscheidet der BGH: Sampling kann ein Pastiche und damit zulässig sein. Der Rechtsstreit ist damit immer noch nicht beendet, die Urheberrechtsfragen aber geklärt.
Soweit bekannt, hat sich kein anderes urheberrechtliches Verfahren so lange hingezogen wie der Fall "Metall auf Metall". Seit Ende der 90er Jahre beschäftigt die Auseinandersetzung zwischen der Band Kraftwerk und dem Rapper und Produzenten Moses Pelham nationale und internationale Gerichte. Sie hat nicht nur deutsche Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH), sondern auch den deutschen Gesetzgeber dazu gedrängt, grundlegende Maßstäbe im Umgang mit Sampling und verwandten Kunstformen zu entwickeln.
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Sampling-Streit zwischen der Band Kraftwerk und dem Rapper und Produzenten Moses Pelham erneut entschieden: Für die Zeit seit dem 7. Juni 2021 ist Pelhams Sampling zulässig, weil es sich bei seinem Werk um ein Pastiche nach § 51a Urheberrechtsgesetz (UrhG) handelt (I ZR 74/22).
Was bedeutet das für Kunstformen wie das Sampling und wo steht der Rechtsstreit damit nach fast drei Jahrzehnten?
Zwei Sekunden Musik aus drei rechtlichen Perspektiven
Im Jahr 1997 entnahm Moses Pelham für den von Sabrina Setlur gesungenen Titel "Nur mir" ohne Erlaubnis eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz aus Kraftwerks "Metall auf Metall", die er dem Track als Loop unterlegte. 1999 begann mit der Klage vor dem LG Hamburg der Rechtsstreit über die Frage: Durfte Pelham diese zwei Sekunden ohne Erlaubnis nutzen? Der Fall beschäftigte seither die Hamburger Gerichte, mehrfach den BGH, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und zweimal den EuGH, zuletzt im April dieses Jahres (C-590/23).
Besondere Komplexität hatte der Fall dadurch, dass sich das maßgebliche Urheberrecht seit der Veröffentlichung von "Nur mir" zwei Mal geändert hatte.
Für Nutzungen fremder Werke galt bis zum 21. Dezember 2002 allein das damalige deutsche Urheberrecht. Zentral war die "freie Benutzung" nach § 24 UrhG alter Fassung. Sie erlaubte im Wesentlichen, ein fremdes Werk ohne Zustimmung des Rechteinhabers als Ausgangspunkt für ein selbstständiges neues Werk zu verwenden.
Für Nutzungen vom 22. Dezember 2002 bis zum 6. Juni 2021 bestand dagegen eine rechtliche Zwischenphase: Die InfoSoc-Richtlinie (2001/29/EG) sah in Art. 5 einen Schrankenkatalog vor, in dem die "freie Benutzung" unerwähnt blieb. Kraftwerk argumentierte, dass § 24 UrhG deshalb mit Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie am 22. Dezember 2002 gegen geltendes EU-Recht verstieß. Diese Auffassung bestätigte auf Vorlage des BGH (I ZR 115/16) der EuGH 2019 (C-476/17). Pelham konnte sich dadurch nicht mehr auf die Schranke der freien Benutzung berufen, während die Pastiche-Schranke noch nicht in Kraft war.
Erst seit dem 7. Juni 2021 gilt mit § 51a UrhG eine neue Rechtslage, die auch durch das EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019 geprägt wurde. Die Vorschrift erlaubt die Nutzung geschützter Werke "zum Zwecke" der Karikatur, der Parodie und des Pastiche, ohne aber zu erklären, was diese Nutzungsformen ausmacht und wann eine Nutzung zu ihrem "Zwecke" erfolgt. Einschränkend gilt zudem der in Art. 5 Abs. 5 der InfoSoc-Richtlinie angelegte Drei-Stufen-Test:
1.: Schranken dürfen nur für Sonderfälle gelten;
2.: die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigen und
3.: die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzen. Somit lag nahe, dass Sampling unter die Schranke fallen könnte.
Offen blieb aber: wann?
EuGH konturiert Pastiche-Kriterien – Aufwind für Pelham
Nur um die Reichweite dieses Pastiche-Paragrafen ging es in der zweiten Vorlage durch den BGH (Beschl. v. 14.09.2023, I ZR 74/22). Mit seiner Entscheidung vom 14. April 2026 verschaffte der EuGH der bislang konturenlosen Schranke erstmals etwas Klarheit: Es handele sich bei der Pastiche-Schranke nicht um einen bloßen Auffangtatbestand für künstlerische Auseinandersetzungen.
Ein Pastiche habe an ein bestehendes Werk zu erinnern, müsse sich zugleich wahrnehmbar davon unterscheiden und mit diesem einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog führen. Ein solcher könne etwa in einer Stilnachahmung, Hommage oder auch humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung bestehen.
Eine besondere Pastiche-Intention, also das Ziel des Nutzers, gerade ein Pastiche zu schaffen, verlangte der Gerichtshof dagegen nicht. Ausreichend sei, dass der Pastiche-Charakter objektiv für Personen erkennbar sei, die das maßgebliche Ausgangswerk kennen. Auch das hier in Rede stehende Sampling könne daher grundsätzlich unter die Pastiche-Schranke fallen.
Für Pelham waren das gute Nachrichten: Das OLG Hamburg hatte zuvor bereits festgestellt, dass "Nur mir" an die übernommene Rhythmussequenz erinnere, gleichzeitig ihr gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweise und sich mit ihr künstlerisch auseinandersetze. Das Sample werde in ein anderes musikalisches Genre überführt und bleibe dennoch als Anspielung auf das Original erkennbar. Durch die Bezugnahme auf das bestehende Werk komme es so zu einem Dialog und einer künstlerischen Auseinandersetzung. Auch den unionsrechtlichen Drei-Stufen-Test hatte der BGH auf Grundlage der Feststellungen des OLG als erfüllt angesehen. Für den BGH blieben so kaum offene Fragen – allenfalls, ob all dies für den vom EuGH verlangten erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog genügt.
Der BGH zu § 51a UrhG, Pastiche und Sampling
Die Entscheidung des BGH vom 3. September 2026 fiel nun zugunsten Pelhams aus: Dieser hatte die "Metall auf Metall"-Sequenz zulässigerweise ohne Erlaubnis, nämlich zum Zwecke der Pastiche genutzt.
Mit dem zweiten EuGH-Urteil hat der Pastiche-Begriff unionsrechtliche Leitlinien erhalten, aber keine klare Definition. Der BGH hatte zwar die Gelegenheit, dem Begriff Trennschärfe zu verleihen, entschied sich aber dagegen: Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die groben Vorgaben des EuGH mit den Feststellungen der Vorinstanz zusammenzusetzen und so zugunsten Pelhams zu entscheiden. Ungeklärt bleibt damit weiterhin, wo genau die Grenzen des Pastiches im Einzelfall verlaufen. Klar ist aber zumindest: Auch subtiles Sampling kann diese Voraussetzungen erfüllen – und zwar so, wie Pelham es bei "Nur mir" getan hat. Die Anforderungen an den erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mussten nicht höher angesetzt werden, als es das OLG Hamburg getan hatte.
Im Ergebnis stärkt die Entscheidung das Sampling und andere Formen referenzieller Kunst. Wo die Grenzen der urheberrechtlichen Pastiche-Schranke im Einzelfall verlaufen, wird wohl nicht mehr im Verfahren "Metall auf Metall", sondern in neuen Verfahren ausgelotet.
Ist jetzt wirklich Schluss mit Metall auf Metall?
Die "Metall auf Metall"-Saga befindet sich in ihren letzten Zügen, auch wenn sich der Rechtsstreit noch Jahre ziehen dürfte. Bislang konnte Pelham nur einen Punkt endgültig für sich verbuchen: die Nutzung des Samples bis zum 21. Dezember 2002 (OLG Hamburg, 5 U 48/05). Hinsichtlich des Zeitraums zwischen 2002 und 2021 unterlag Pelham zuletzt vor dem BGH (Beschluss vom 06.04.2023, I ZR 74/22), hat jedoch Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht (1 BvR 948/23). Gegen die heute ergangene BGH-Entscheidung stünde – wiederum für Kraftwerk – der Weg zum BVerfG grundsätzlich offen. Mit Blick auf die stark unionsrechtlich geprägten Rechtsfragen dürften sich allerdings nur wenige eigenständige verfassungsrechtliche Angriffspunkte ergeben. Der Rechtsstreit scheint seinen letzten großen Beitrag für das deutsche Urheberrecht erbracht zu haben.

Dr. Tobias Nasr ist Rechtsanwalt im Urheber- und Medienrecht bei CMS in Hamburg. Dort berät er Künstler, Agenturen und nationale wie internationale Unternehmen in den Bereichen des Urheber- und Medienrechts mit einem Schwerpunkt auf Digital Entertainment und Social Commerce.

Clara Louisa Veelken, LL.M., ist SPIEGEL-Bestseller-Autorin und Rechtsanwältin bei CMS in Hamburg. Dort berät sie Einzelpersonen sowie internationale Unternehmen in den Bereichen des Urheber- und Medienrechts und des Presserechts.
BGH entscheidet zum sechsten Mal: . In: Legal Tribune Online, 03.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60793 (abgerufen am: 09.10.2026 )
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