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BGH hebt Urteil gegen Münchner Anwalt auf: Der "AGG-Hopper"-Fall wird neu ver­han­delt

von Tanja Podolski

16.09.2022

Eine Stellenausschreibung

Entschädigungen nach dem AGG als lukrative Einnahmequelle - so wurde der Anwalt als "AGG-Hopper" bekannt. fovito/stock.adobe.com

Der BGH hat die Verurteilung des als "AGG-Hopper" bekannt gewordenen Anwalts aufgehoben. Das LG München I hatte den Mann wegen Betruges zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Nun muss eine andere Kammer erneut ran. 

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil gegen einen Anwalt aus München wegen des Vorwurfs des AGG-Hoppings aufgehoben. Die Beweiswürdigung der Strafkammer erweise sich "als widersprüchlich und lückenhaft und damit als durchgreifend rechtsfehlerhaft", befand der BGH auf die Revision des Angeklagten hin. Der Erste Strafsenat hat den Fall an eine andere Kammer am Landgericht (LG) München I zurückverwiesen und dem neuen Tatrichter mit drei Seiten recht viele Hinweise für die neue Verhandlung mitgegeben (BGH, Beschl. v. 04.05.2022, Az. 1 StR 138/21).  

Die vorgeworfenen Taten sind lange her: Zwischen Ende Juli 2011 und März 2012 sollen sich der angeklagte Rechtsanwalt und sein Bruder auf ausgeschriebene Stellen bei Unternehmen und Kanzleien beworben haben, ohne diese tatsächlich antreten zu wollen. Der Rechtsanwalt soll dann jeweils im Nachgang regelmäßig Entschädigungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht und sich so eine Einnahmequelle verschafft haben.  

Die Staatsanwaltschaft ermittelte ab 2012 wegen Betrugs, die Anklage ließ das LG München I jedoch zunächst nicht zu. Erst auf die Beschwerde der Strafverfolger hin ließ das Oberlandesgericht München sie im Januar 2016 teilweise zu. 

Achteinhalb Jahre nach Beginn der Ermittlungen verurteilte die Große Strafkammer des LG München I den Anwalt wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, sie wurde zur Bewährung ausgesetzt (Urt. v. 06.07.2020, Az. 12 KLs 231 Js 139171/12).  

Nach achteinhalb Jahren, 63 Verhandlungstagen und über 250 Beweisanträgen  – und nun geht alles noch einmal von vorne los.  

Abtrennung schon Revisionsgrund genug 

Denn der angeklagte Anwalt hatte formelle und materielle Rechtsverletzungen gerügt, woraufhin der BGH tatsächlich diverse Rechtsverletzungen feststellte, angefangen mit einem Verstoß gegen § 338 Nr.  5 Strafprozessordnung (StPO), einem absoluten Revisionsgrund. Denn das LG hatte das Verfahren gegen den Bruder in Abwesenheit des angeklagten Anwalts abgetrennt.  

"Ein festgestellter Verstoß gegen § 338 Nr. 5 i.V.m. § 140 StPO allein hätte schon für die Aufhebung des Urteils gereicht", sagt Dr. Matthias Dann, Partner bei der Düsseldorfer Strafrechtsboutique Wessing & Partner.  

Offenbar sei es dem BGH aber wichtig gewesen, einige grundlegende Ausführungen zum AGG-Hopping und den Tatbestandsmerkmalen des Betruges zu machen, denn die mache er ausführlich und detailreich, sagt Dann. "Die notwendige juristische Prüfung der konkludenten Täuschung führt der BGH in dem Beschluss schon fast lehrbuchartig durch", meint der Anwalt.  

Eine Täuschung und eine Irrtumserregung sind Tatbestandsmerkmale des Betruges, der – wie das LG München I es teilweise entschieden hat – auch als Versuch begangen werden kann. Doch hatte der Anwalt juristisch gesehen wirklich getäuscht, als er die anwaltlichen Schreiben verfasst und Entschädigungszahlungen nach dem AGG gefordert hatte? Muss für eine Entschädigung nach dem AGG auch wirklich die Absicht bestehen, den Job tatsächlich anzutreten? Und wie wäre das Fehlen der Ernsthaftigkeit strafrechtlich zu bewerten? 

Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis: Der Anwalt hat mit dem Versenden der außergerichtlichen Aufforderungsschreiben nicht über die fehlende subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung getäuscht, es mangele an einer konkludent erklärten unwahren Tatsachenbehauptung. Damit liegt nach Auffassung des BGH mangels Täuschung auch kein Betrug vor. 

Damals noch keine EuGH- und BAG-Rechtsprechung 

Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt, dass für einen Anspruch nach dem AGG erforderlich ist, dass ein:e Bewerber:in die Stelle auch tatsächlich antreten wollte (EuGH, Urt. v. 28.07.2016, Az. C-423/15), weil ansonsten Geltendmachung einer Entschädigung rechtsmissbräuchlich sein könne. Für die Annahme eines solchen Rechtsmissbrauchs stellte der EuGH jedoch strenge Anforderungen auf.  

Außerdem stammt diese Entscheidung aus dem Jahr 2016. Zur Zeit der in der Anklage vorgeworfenen Tatbegehungen aber existierten diese Klarstellungen noch nicht, stellte der BGH jetzt klar. Die EuGH-Rechtsprechung konnte daher auch für den später angeklagten Anwalt noch nicht maßgeblich sein. "Es war also eine unklare Rechtslage", sagt Strafrechtler Dann.  

Bei einigen Adressaten der Entschädigungsforderungen habe der Münchner Anwalt laut Zeugenaussagen auch keinen Irrtum erregt, stellte der BGH klar. Genau das habe das LG aber unterstellt. "Der BGH sagt an einigen Stellen schon sehr deutlich, dass er sich eine sorgfältigere Prüfung gewünscht hätte", sagt Dann. Der Senat selbst begründet die eigene Entscheidung nun hingegen sehr ausführlich: "Der Senat wollte die Instanzgerichte offenbar nachdrücklich an das erforderliche Prüfungsproramm erinnern. Wenn sich ein Adressat überhaupt keine Vorstellung macht, dann ist auch kein Irrtum erregt", sagt der Strafverteidiger. 

Einer war immer an seiner Seite 

Das sieht auch der renommierte Arbeitsrechtler Dr. Rüdiger Helm so. Er war der Einzige aus der Branche, der sich in all den Jahren bekennend an die Seite des Münchner Angeklagten gestellt hat. Stets hat Helm kritisiert, dass in dem Verfahren ein Verhalten strafrechtlich sanktioniert werden solle, das nach dem AGG zulässig sei. "Dem Anklagten wird vorgeworden, Entschädigungen von Unternehmen gefordert zu haben, die AGG-widrige Stellenanzeigen geschaltet und dadurch Menschen wie ihn diskriminiert haben", sagt Helm. "So, und nur so, war das AGG aber von Anfang an angelegt."  

Die Bewerber:innen sind nach dem Gesetz selbst gefordert, die Ansprüche geltend zu machen, einen Ordnungswidrigkeitstatbestand gebe es – anders als etwa in Österreich – nicht. "Dass die Rechtsdurchsetzung schlecht gemacht ist, ist aber nicht der Fehler des Angeklagten", sagt Helm.  

Das vertritt womöglich auch der BGH. Der sagt nämlich in seinem Beschluss, dass "(..) auch ein allein auf eine Entschädigung abzielendes Vorgehen spezial- und generalpräventiv dazu beiträgt, die ordnungsmäßige Pflichterfüllung zu sichern. Insbesondere die Sorge vor so genannten AGG-Hoppern, also Personen, die sich nur zum Schein auf eine freie Stelle bewerben, um wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Fehler im Bewerbungsverfahren oder einer Absage unter diskriminierenden Umständen Schadensersatzansprüche nach dem AGG geltend zu machen, dürfte in der Vergangenheit erheblich zu einem gesetzeskonformen Verhalten beigetragen haben. 

Auch der Angeklagte selbst hatte in der Vergangenheit immer wieder geäußert, dass ein Motiv für seine Handlungen die Rechtsfortbildung gewesen sei. Im Gespräch mit LTO zeigt er sich optimistisch, dass er diese erreicht haben könnte: "Ich hoffe auf eine Initialzündung für ganz Deutschland, dass niemand mehr Repressalien befürchten muss, wenn er oder sie sich gegen Diskriminierungen zur Wehr setzt." 

Noch längst nicht alles erledigt 

Dass der Anwalt wegen der Versendung von außergerichtlichen Aufforderungsschreiben wegen (versuchten) Betruges von einer anderen Kammer des LG noch einmal verurteilt wird, halten Strafverteidiger Dann und Arbeitsrechtler Helm aufgrund der Entscheidungsgründe für wenig wahrscheinlich. Der BGH hat aber ein neues Feld aufgemacht: Der Senat unter dem Vorsitz des inzwischen ausgeschiedenen Dr. Rolf Raum hat der Kammer aufgegeben, genau zu prüfen, ob bei den Vorträgen des Anwalts vor den Instanzgerichten ein Prozessbetrug vorgelegen haben kann.  

Der BGH sagt in einer Entscheidung auch: "Für den Fall, dass sich der neue Tatrichter die Überzeugung von einem strafbaren Verhalten des Angeklagten verschafft, wird er auch die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu prüfen haben." Damit hat sich das Landgericht bisher nicht auseinandergesetzt. Denn die Ermittlungen begannen vor zehn Jahren und nun geht das Verfahren von vorne los. Dabei, so sagt Strafverteidiger Dann, "scheint der Sachverhalt ja vergleichsweise überschaubar zu sein".  

"Ich mache mir durchaus Gedanken, dass jetzt alles noch mal von vorne los geht", sagte der 49-jährige Angeklagte gegenüber LTO. Eine andere Kammer werde sich ganz neu einarbeiten müssen. "Außer der in München kenne ich aber keine Staatsanwaltschaft, die wegen des Vorwurfs des AGG-Hoppings ermittelt oder Anklage erhoben hätte. Vielleicht kommt ja auch die in München noch zu einem anderen Ergebnis." Denn dieses Verfahren wolle sicherlich lange niemand mehr anfassen.

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BGH hebt Urteil gegen Münchner Anwalt auf: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49637 (abgerufen am: 09.12.2025 )

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