BFH-Urteil wird teuer für Fußballvereine: Die paradoxe Rolle der Spielervermittler

von Dr. habil. Martin Stopper

24.10.2013

Als erstes können Steuerrückforderungen der Finanzämter auf die Vereine zukommen. Dann werden sie ihre Praxis ändern müssen, wer wem welches Honorar oder Gehalt zahlt. Im Gefüge zwischen Spieler, Vermittler und Verein wird das nicht einfach werden, meint Martin Stopper. Das Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts wird sich spürbar auf das Geschäftsfeld auswirken.

Im Profifußball wird viel Geld verdient. Die Clubs sind Wirtschaftsunternehmen, die vor allem ihren Spielern horrende Gehälter zahlen. Zumindest in Europa herrscht zügelloser Kapitalismus, der keinen Beschränkungen ausgesetzt ist. Die Verbände achten im Wesentlichen nur darauf, dass die Spieler auch pünktlich und vollständig bezahlt werden. Gehaltsdeckelungen, wie etwa im US-Profisport, gibt es hierzulande nicht.

Davon profitieren auch die Spielervermittler, die sich selbst lieber Spielerberater nennen. Nach der richtigen Berufsbezeichnung musste nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) suchen. In der Sache ging es um das Steuerrecht und die Frage, ob die Vereine die Honorare der Spielervermittler von der Steuer abziehen können. Der BFH stellte dafür zunächst fest, dass ein Spielervermittler in der Regel für den Spieler tätig ist und nicht für den Verein. Das ist zwar nicht rechtswidrig, bedeutet aber, dass der Club, der regelmäßig das Honorar für den Vermittler übernimmt, die Mehrwertsteuer dafür nicht als Vorsteuerbetrag abziehen kann (Urt. v. 28.08.2013, Az. XI R 4/11).

Zudem kann das Honorar selbst nicht ertragssteuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Vermittler nach Ansicht des BFH keine Leistungen zugunsten des Vereins erbringen. Das kann in der Praxis bedeuten, dass sich ein Beraterhonorar von einer Million Euro beim Verein auch in dieser Höhe niederschlägt, und nicht steuergemindert mit etwa einer halben Million Euro.

Vereine haben ihre eigenen Scouts

Die wirtschaftlichen Konsequenzen sind nicht nur für die Spielervermittler-Praxis enorm, sondern legen auch deutlich offen, welches Geschäftsmodell einer Branche  zugrundeliegt, für das eigentlich das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) statuierte Maklerrecht einschlägig sein soll.

Vermittler, die vom Verein einen Suchauftrag für bestimmte Spieler erhalten, gibt es im Grunde nicht. Die Suche nach Spielern obliegt in erster Linie den Vereinen, die zu diesem Zweck Scouts angestellt haben, die Spieler beobachten und Datenbanken pflegen bzw. auswerten. Interessieren sich die Vereine dann für einen Spieler, lautet die erste Frage, wer denn der Spielerberater sei, an den man sich dann wenden muss. Daneben werden den Vereinen unaufgefordert Spieler von Vermittlern angeboten, und dies in einer Masse, dass den Verantwortlichen der Profivereine während der Transferperioden die Mobiltelefone verglühen.

Diese Angebote sind im besten Falle über Vereinbarungen zwischen Vermittler und Spieler abgesichert, eingebettet in weitere Beratungs- und Managementleistungen für den Spieler. Dort ist dann üblicherweise auch geregelt, dass sich der Vermittler darum bemühen soll, Honorare beim Verein einzusammeln. So war es auch bei Verträgen, über die der BFH zu entscheiden hatte. Dass ein und derselbe Spieler häufig von mehreren Vermittlern angeboten wird, gehört  übrigens ebenfalls zum Alltag der Vereine.

Honorare für Vermittler rechtlich nicht begrenzt

Wird dann der Transfer oder die Verpflichtung eines Spielers wahrscheinlich, steht für den Spielervermittler dringend ein Rollenwechsel an, damit er den Vorgaben seines Spielers gerecht werden kann, nämlich dann "offiziell" für den Verein tätig zu sein und bei ihm die Provisionszahlung einzufordern.

Das entlastet in diesem Moment den Spieler, kann aber auch die Höhe seines Gehalts negativ beeinflussen, denn die Interessenlage des – zumeist verhandlungsführenden – Spielervermittlers hat sich verschoben. Der Verein soll ihn bezahlen, und vielleicht zahlt dieser umso besser, je niedriger das Gehalt für den Spieler ausfällt? Die Provisionen für Spielervermittler, sind in Deutschland – anders als zum Beispiel in England – in ihrer Höhe nicht begrenzt.

Rollenwechsel des Beraters unzulässig

Sowohl das BGB als auch die Regeln der Fußballverbände lassen diesen Rollenwechsel eigentlich nicht zu. Nach § 654 BGB ist der Anspruch auf einen Maklerlohn grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Makler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist. Und das FIFA-Spielervermittlerreglement postuliert: "Jegliche Interessenkonflikte sind von den Spielervermittlern zu vermeiden. Bei der Ausübung der Tätigkeit eines Spielervermittlers darf der Spielervermittler nur Interessen einer Partei vertreten." In den Fällen, die vor den BFH gelangten, fielen dieser Anspruch und die Wirklichkeit krass auseinander.

Jetzt wird an allen Enden gegrübelt, ob und wie man dieser neuen Situation Herr werden kann. Denn die Finanzbehörden werden ihre Praxis dem Urteil aus München anpassen und werden wohl Steuern zurückfordern.

Muss sich ein Spielervermittler künftig also tatsächlich von seinem Spieler vergüten lassen? Dann wird der Spieler beim Verein ein höheres Gehalt einfordern, um sich den Berater noch leisten zu können. Für die Vereine ist das ungünstig: Das Gehalt des Spielers ist nämlich lohnsteuerpflichtig, während die Vermittlerhonorare steuermindernd geltend gemacht wurden.

Alternativ könnten die Vereine künftig eigene Spielervermittler beauftragen, die tatsächlich Leistungen nur für den Verein erbringen. Aber wer bezahlt dann die Berater der Spieler? Und selbst wenn alles so bleiben sollte, wie es ist, nur eben deutlich teurer, werden die Aufsichtsgremien der Vereine und Kapitalgesellschaften wissen wollen, warum der Verein für etwas zahlt, für das er keine  Gegenleistung erhält – jedenfalls steuerrechtlich.

Sicher ist: In dem Geschäftsfeld wird sich etwas ändern müssen.

Der Autor Dr. habil. Martin Stopper ist Partner der auf Sportrecht spezialisierten Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte. Er ist Mitherausgeber des "Handbuch Fußball-Recht" und der Fachzeitschrift "Sport und Recht".

Zitiervorschlag

BFH-Urteil wird teuer für Fußballvereine: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9888 (abgerufen am: 08.11.2024 )

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