Druckversion
Samstag, 5.09.2026, 01:41 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/betriebsvereinbarungen-offenheit-arbeitsvertrag-guenstigkeitsprinzip
Fenster schließen
Artikel drucken
40413

Änderung bestehender Arbeitsverträge: Nichts muss bleiben wie ver­ein­bart

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Maiß und Christoph Kaul

21.02.2020

Arbeitsvertrag (Symbolbild)

tippapatt - stock.adobe.com

Ein Arbeitsvertrag bedeutet nicht, dass alles so bleiben muss, wie es vereinbart ist. Der Arbeitgeber kann über Betriebsvereinbarungen vieles ändern. Sebastian Maiß und Christoph Kaul erklären eine anstehende BAG-Entscheidung.

Anzeige

Im Arbeitsrecht existieren viele leicht gängige Begriffe, wie z.B. Kündigung, Abmahnung oder Urlaub. Und es gibt die sogenannte "konkludent betriebsvereinbarungsoffene Ausgestaltung von Arbeitsverträgen". Was für das Arbeitsrecht erstaunlich sperrig klingt, betrifft einen erheblichen Teil der Beschäftigten – oftmals, ohne dass ihnen das bewusst ist. Dahinter verbirgt sich die Möglichkeit des Arbeitgebers, durch Betriebsvereinbarungen Einfluss auf das Arbeitsverhältnis zu nehmen und Arbeitsbedingungen auch zu Lasten des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis zu ändern. Dies soll nach umstrittener Auffassung nicht nur möglich sein, wenn der Arbeitsvertrag eine Änderung durch Betriebsvereinbarungen explizit zulässt, sondern auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Dies wird als "konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit" bezeichnet.

Mit diesem Konstrukt wird sich der 5. Senat am Bundesarbeitsgericht (BAG) am 18. März befassen (Az. 5 AZR 36/19): Zwischen einem tarifgebundenen Arbeitgeber und seinem im Außendienst tätigen Arbeitnehmer besteht Streit über Vergütungsansprüche. Im konkreten Fall regelt eine Betriebsvereinbarung, dass Reisezeiten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden erst zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten übersteigen. Der Mitarbeiter fuhr regelmäßig von zu Hause zum ersten Kunden und kehrte abends vom letzten Kunden nach Hause zurück. Der Arbeitgeber berücksichtigte die ersten 20 Minuten weder im Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters noch vergütete er diese. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gehören Fahrten eines Außendienstmitarbeiters zum und vom Kunden jedoch zur Arbeitszeit (EuGH, Urt. v. 10.09.2015, Az. C-266/14).

Der Mitarbeiter klagte auf Gutschrift dieser Zeiten, hilfsweise auf Vergütung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, der Arbeitgeber habe die Frage der Vergütung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung abweichend zu Lasten des Arbeitnehmers regeln können (Urt. v. 14.12.2018, Az. 10 Sa 96/18).

Ausschluss des Günstigkeitsprinzips

Für Arbeitgeber klingt dies charmant: Gelingt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, gilt diese für alle Arbeitnehmer kraft Gesetzes (§ 77 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz, BetrVG). Der mühselige Weg über individuelle Änderungsvereinbarungen oder nahezu aussichtlose Änderungskündigungen zur Anpassung der Arbeitsbedingungen entfällt. Doch wann kann der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung als Gestaltungsinstrument nutzen?

Einigkeit besteht, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Verträge betriebsvereinbarungsoffen ausgestalten können. Ist eine solche Öffnung vereinbart, kann eine Betriebsvereinbarung die Arbeitsbedingungen verschlechtern. Das Günstigkeitsprinzip, wonach die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung greift, wenn sich Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge widersprechen, greift dann nicht.

Diese betriebsvereinbarungsoffene Vertragsgestaltung eröffnet Arbeitgebern vielfältige Eingriffsmöglichkeiten in das Arbeitsverhältnis. Sie unterliegt daher der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) und muss insbesondere transparent sein. Wie eine transparente Vertragsgestaltung aussehen muss, ist weitestgehend ungeklärt.

BAG Senate nicht einig

Doch ist eine Änderung arbeitsvertraglicher Regelungen durch Betriebsvereinbarung überhaupt möglich, wenn der Arbeitsvertrag keine Öffnung vorsieht? Verschiedene Senate des BAG stehen dem offen gegenüber. Voraussetzung sei lediglich, dass die zu ändernde Arbeitsbedingung Gegenstand einer AGB sei und außerdem ein kollektiver Bezug bestehe. Dann könne „aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind“, so der 1. Senat (Urt. v. 05.03.2013, Az. 1 AZR 417/12).

Der 1. und 3. Senat bestätigten die konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit beispielsweise für individualrechtliche Zusagen betrieblicher Altersversorgung auf Basis einer Gesamtzusage (BAG, Urt. v. 10.03.2015, Az. 3 AZR 56/14), einer betrieblichen Übung (BAG, Urt. v. 23.02.2016, Az. 3 AZR 44/14) sowie in Bezug auf eine Jubiläumszuwendung (BAG, Urt. v. 24.10.2017, Az. 1 AZR 846/15), auch der 6. Senat schloss sich dieser Rechtsprechung an (Urt. v. 11.07.2019, Az. 6 AZR 40/17).

Der 4. Senat sah das anders (Urt. v. 11.04.2018, 4 AZR 119/17): Der Arbeitnehmer müsse sich darauf verlassen können, dass sein Arbeitsvertrag nicht nachträglich zu seinen Lasten geändert wird, falls dies nicht ausdrücklich vereinbart sei. Die Argumente des 4. Senats sind nachvollziehbar. Gleichwohl halten die anderen Senate an der Möglichkeit der Änderung von Arbeitsbedingungen fest, auch wenn dies nicht ausdrücklich zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart ist (zuletzt BAG, Urt. v. 30.01.2019, Az. 5 AZR 442/17).

Der verständige und redliche Arbeitnehmer

Wann aber muss ein "verständiger und redlicher" Arbeitnehmer mit einer Änderung der Arbeitsbedingungen rechnen? Es muss sich um Arbeitsbedingungen handeln, die für eine Vielzahl von Mitarbeitern gelten. Individuell ausgehandelte Arbeitsbedingungen sind daher veränderungsfest. Das gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag einen Tarifvertrag in Bezug nimmt oder vereinbart ist, dass betriebliche Regelungen nur "im Übrigen" gelten oder "soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind".

Die konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit fußt darauf, dass der Arbeitgeber ein Vereinheitlichungsinteresse haben kann und dieses über eine Kollektivvereinbarung mit dem Betriebsrat umsetzen kann. Damit müsse der Arbeitnehmer bereits bei Vertragsschluss rechnen, so der 1., 5. und der 6. und im Ergebnis auch der 3. Senat des BAG.

Nach Auffassung des 5. Senats ist es dabei ausreichend, wenn dem Arbeitnehmer "das Bestehen eines Betriebsrats bei der Einstellung bekannt" war. Ungeklärt ist, ob für eine konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit ein Betriebsrat bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages existiert haben muss oder ob dieser sich auch später bilden kann und ein Arbeitnehmer auch dann redlicherweise davon ausgehen muss, dass seine Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung geändert werden können. Dies wird der 5. Senat allerdings nicht zu entscheiden haben.

Anzeige

Rechtsklarheit mit dem Großen Senat

Wir gehen davon aus, dass der 5. Senat seine Rechtsprechung zur konkludenten Betriebsvereinbarungsoffenheit von Arbeitsverträgen am 18. März bestätigen wird. Wünschenswert ist eine Vorlage dieser für die Praxis wichtigen Frage an den Großen Senat, um die dringend erforderliche Rechtssicherheit zu erhalten.

Bis zu einer abschließenden Klärung sollten Arbeitgeber ihre Arbeitsverträge ausdrücklich betriebsvereinbarungsoffen gestalten. Dies führt – gewollt oder nicht – zu einer Schwächung der Privatautonomie, mit der eine Stärkung der Betriebsräte einhergeht. Diese erhalten zunehmend einen Gestaltungs(mit)auftrag der Arbeitsbedingungen im Rahmen der ihnen nach § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1, Einleitungssatz BetrVG zustehenden Regelungskompetenz.

Spiegelbildlich müssten Arbeitnehmer auf die arbeitsvertragliche Verankerung des Günstigkeitsprinzips durch insoweit „betriebsvereinbarungsfeste“ Arbeitsverträge bestehen. Die Praxis benötigt Rechtsklarheit. Wir hoffen, das BAG wird dafür sorgen.

Die Autoren Dr. Sebastian Maiß und Christoph Kaul sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und tätig im Düsseldorfer Büro der Arbeitsrechtsboutique Vangard.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Änderung bestehender Arbeitsverträge: . In: Legal Tribune Online, 21.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40413 (abgerufen am: 05.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeit
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Eine Frau und ein Mann in Anzügen schütteln sich die Hände 31.08.2026
Individual-Arbeitsrecht

Antrag auf Zwischenzeugnis:

Haben wollen reicht nicht

Der Antrag auf ein Zwischenzeugnis kommt selten ohne Anlass. Wann Mitarbeiter ein solches verlangen können, welche Voraussetzungen gelten und worüber am häufigsten gestritten wird, hat Ruben Plambeck aufgeschrieben.

Artikel lesen
Männliche Hände halten Unterlagen auf einem Schreibtisch 26.08.2026
Auskunftsrecht

BAG zu Annahmeverzugslohn:

Arbeit­geber muss nicht alles über Bewer­bungen wissen

Nach einer unwirksamen Kündigung darf der Arbeitgeber Auskunft über unterbreitete Vermittlungsvorschläge verlangen. Details zu den Bewerbungen bekommt er aber nicht, stellte das BAG klar. 

Artikel lesen
Mercedes-Benz-Lkw / Daimler Truck 18.08.2026
Gleichstellung

Daimler-Führungskraft vor dem LAG Stuttgart:

Frau bekommt mehr Geld, aber nicht so viel wie der Best­ver­diener

Eine Daimler-Abteilungsleiterin fordert das gleiche Gehalt wie ein männlicher Kollege, der auf gleicher Ebene erheblich mehr verdient. Doch so viel wie er soll die Frau auch in der zweiten Runde beim LAG Stuttgart nicht bekommen.

Artikel lesen
Eine Protestveranstaltung mit Menschen, die ein Plakat halten, auf dem "Ja heißt Ja!" steht, symbolisiert den Kampf für sexualrechtliche Veränderungen. 20.06.2026
Podcast

Sexualstrafrecht / Kritik am Jobcenter / KI statt Beamte:

"Ja heißt Ja" statt "Nein heißt Nein" – was würde sich ändern?

Bundesjustizministerin Hubig ist für eine Reform des Sexualstrafrechts. Bringt das was? Außerdem im LTO-Podcast: Durfte Jobcenter kritischem Mitarbeiter nach ZDF-Doku kündigen? Und Bayern will KI bei Entscheidungen der Verwaltung einsetzen.

Artikel lesen
Der Beschäftigte des Jobcenters der Stadt Bremen 08.06.2026
Individual-Arbeitsrecht

Mitarbeiter nach Aussagen in ZDF-Doku gekündigt:

Keine Mei­nungs­f­rei­heit im Job­center?

Nach kritischen Äußerungen in einer ZDF-Dokumentation über das Amt und das Bürgergeldsystem bekommt ein Jobcenter-Mitarbeiter postwendend die fristlose Kündigung. Doch ist sie wirksam? Michael Fuhlrott ordnet ein.

Artikel lesen
Bundesministerin für Arbeit und Soziales Bärbel Bas (SPD) 06.05.2026
Arbeitszeit

Reform des Arbeitszeitgesetzes:

Bas kün­digt Gesetz­ent­wurf für Juni an

Eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit: In wenigen Wochen will Bundesarbeitsministerin Bas einen Gesetzentwurf für das politisch umstrittene Vorhaben vorlegen. Elektronische Arbeitszeiterfassung soll vor Ausbeutung schützen.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te In­tel­lec­tual Pro­per­ty (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von GÖRG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

GÖRG, Ham­burg

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter / Re­fe­ren­dar / Dok­to­rand (m/w/d)

Becker Büttner Held, Er­furt

Logo von Becker Büttner Held
Wirt­schafts- bzw. Di­p­lom­ju­rist (m/w/d)

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Stadt Wilhelmshaven
Stadt­rat/Stadträ­tin (m/w/d)

Stadt Wilhelmshaven, Wil­helms­ha­ven

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Logo von Bundesamt für Verfassungsschutz
Voll­ju­ris­tin­nen und Voll­ju­ris­ten (m/w/d)

Bundesamt für Verfassungsschutz, Ber­lin

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH