Betriebsratswahlen 2022: Ein bis­schen digital

Gastbeitrag von Dr. René Döring und Ann-Katrin Pfeifer

27.01.2022

Turnusgemäß finden ab März die Betriebsratswahlen statt. Der Ablauf ist an die Pandemie allerdings nur ein bisschen angepasst. Wo Herausforderungen liegen, erklären René Döring und Ann-Katrin Pfeifer.

Vom 1. März bis zum 31. Mai 2022 finden wieder Betriebsratswahlen statt und alle Beteiligten fragen sich, inwiefern diese aufgrund der pandemischen Entwicklung und der damit verbundenen Corona-Schutzmaßnahmen dieses Jahr anders – etwa digital – ablaufen werden. 

Die Antwort ist jedoch ernüchternd, denn der Gesetzgeber hat weder grundsätzlich im Rahmen des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 18. Juni 2021 (BRMG) die Möglichkeit für digitale Betriebsratswahlen geschaffen noch umfassende Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erlassen. An mancher Stelle gewinnen allerdings die im Rahmen des BRMG eingeführten Bestimmungen an Bedeutung. Nachfolgend ein kurzer Leitfaden, wie die diesjährigen Wahlen in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen trotz Home-Office, Kontaktbeschränkungen und Quarantäne rechtssicher verlaufen können.

Bestellung Wahlvorstand zuweilen nur in Präsenz möglich

Zunächst braucht es für die Wahlen einen so genannten Wahlvorstand. Dessen Bestellung übernimmt der Betriebsrat (bzw. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat), falls es im Betrieb bereits einen solchen gibt. Die Bestellung kann seit Einführung des § 30 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) durch das BRMG nunmehr pandemiekonform mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen.

Anders sieht es hingegen aus, wenn bislang keine Betriebsräte gebildet wurden oder ein bestehender Betriebsrat pflichtwidrig die Bestellung eines Wahlvorstands unterlässt. In diesem Fall muss der Wahlvorstand durch die Arbeitnehmer:innen in einer Betriebsversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Teilnehmer bestellt werden.

Zwar hat der Gesetzgeber (erneut) pandemiebedingt befristet bis zum 19. März 2022 in § 129 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen. Hierzu zählt aber gerade nicht die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands nach § 17 BetrVG. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausnahme bewusst getroffen wurde und eine entsprechende Anwendung des § 129 BetrVG nicht in Betracht kommt (vgl. ArbG Saarland, Beschl. v. 12. 02.2021, Az. 10 BV 94/20, ArbG Lingen, Beschl. v. 19. 03 2021, Az. 1 BV1/21). 

Die Durchführung der Betriebsversammlung in persona unter Einhaltung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen dürfte sich in vielen Betrieben aufgrund der sich stetig ändernden pandemiebedingten Anforderungen an Teilnehmerzahlen, Zugangsbeschränkungen und Hygienekonzepte schwierig bis unmöglich gestalten. In diesem Fall kommt bei Erstwahlen entweder in Betracht, mit der Wahl schlichtweg abzuwarten bis voraussichtlich im Sommer größere Versammlungen wieder ohne erhebliche Einschränkungen möglich werden, oder den Weg einer gerichtlichen Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG zu versuchen. 

Virtuelle Sitzungen des Wahlvorstands 

Als Gremium ist der Wahlvorstand auf das Abhalten regelmäßiger Sitzungen angewiesen. Hier hilft in Corona-Zeiten die im Zuge des BRMG geänderte Wahlordnung (WO). Letztere eröffnet nunmehr auch dem Wahlvorstand die Möglichkeit, nicht-öffentliche Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen (§ 1 Abs. 4 S. 1 WO). Zu beachten ist ferner, dass öffentliche Sitzungen, also insbesondere die Prüfung der Vorschlagslisten, die Stimmauszählung sowie ein Losverfahren nur in Präsenz stattfinden können. 

Selbst wenn kaum Beschäftigte im Betrieb sind, muss der Wahlvorstand einen Abdruck des Wahlausschreibens sowie der Wählerliste, eine Auflistung aller wahlberechtigten Beschäftigten, an geeigneter Stelle im Betrieb aushängen (§ 3 Abs. 4 S. 1 WO, § 2 Abs. 4 S. 1 WO).

Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung des Wahlvorstands, den Personen nach § 24 Abs. 2 WO – hierunter fallen nach unserer Auffassung insbesondere die Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit nach § 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) im Homeoffice erbringen – das Wahlausschreiben gesondert ergänzend postalisch oder elektronisch (üblicherweise per E-Mail) zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 S. 4 WO) und nicht erst im Rahmen der Zusendung der Wahlunterlagen (§ 24 Abs. 2 WO). 

Kein Versand der Wählerliste

Dies gilt hingegen nicht für die Wählerliste. Diese darf – und sollte unseres Erachtens auch angesichts der pandemiebedingten Homeoffice-Pflicht – lediglich ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik (bspw. Im betrieblichen Intranet) bekannt gemacht werden (§ 2 Abs. 4 S. 3 WO). Dabei muss aber weiterhin gewährleistet sein, dass ausschließlich der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. 

Im Hinblick auf eine mögliche Versendung der Wählerliste per Post oder E-Mail an sämtliche Mitarbeitenden bestehen erhebliche Bedenken, da hierin keine Bekanntmachung im Sinne einer Veröffentlichung an einem bestimmten Ort zu sehen ist und entsprechend auch eine datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Zuleitung per E-Mail fehlt. 
An eine Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form sowohl des Wahlausschreibens als auch der Wählerliste (§ 2 Abs. 4 S. 4, § 3 Abs. 4 S. 3 WO) bestehen hohen Anforderungen, die praktisch häufig kaum erfüllbar sein dürften. 

Problem: Unterschriften im Original

Wer Mitglied im Betriebsrat werden möchte, muss den eigenen Namen auf eine so genannte Vorschlagsliste setzen lassen. Abhängig von der Größe des Betriebs bedarf es dafür einer gewissen Anzahl an Stützunterschriften – das sind die Unterschriften von Mitarbeitenden, die den Kandidaten oder die Kandidatin unterstützen möchten. Gewerkschaftslisten sind lediglich von zwei Beauftragten zu unterschreiben. 

Jede Vorschlagsliste muss schriftlich eingereicht und von einer erforderlichen Anzahl an wahlberechtigten Arbeitnehmer:innen (§ 14 Abs. 4 BetrVG) bzw. den Gewerkschaftsbeauftragten (§ 14 Abs. 5 BetrVG) im Original unterschrieben sein. Die Anzahl der erforderlichen Stützunterschriften wurde durch das BRMG zwar für kleinere Unternehmen gesenkt, in größeren Betrieben, in denen vornehmlich im Home-Office gearbeitet wird, kann die Einholung der erforderlichen Originalunterschriften für Arbeitnehmerlisten - im Gegensatz zu Gewerkschaftslisten - aber eine kaum zu bewältigende Mammutaufgabe darstellen und einen echten Wettbewerbsnachteil darstellen.

Da eine Einreichung der Vorschlagslisten per E-Mail oder Telefax nicht in Betracht kommt, ist ferner die postalische Erreichbarkeit des Wahlvorstands sicher zu stellen. 
Der Wahlvorstand hat die geprüften Vorschlagslisten in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. 

Briefwahl bei Pflicht zum Homeoffice

Der Gesetzgeber hat keine generelle Möglichkeit zur Briefwahl geschaffen. Nur in den unter § 24 WO aufgeführten Ausnahmefällen, wobei Abs. 2 um Nr. 2 durch das BRMG erweitert wurde, eine Briefwahl zulässig. Nach § 24 Abs. 1 WO können solche Arbeitnehmer:innen die Briefwahl beantragen, die am Wahltag ihre Stimme nicht persönlich abgeben können, weil sie verhindert sind. 

Nach § 24 Abs. 2 WO hat der Wahlvorstand von Amts wegen Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen zu übersenden, wenn diese (Nr. 1) im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder (Nr. 2) vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden. Hierzu dürften auch diejenigen Arbeitnehmer zählen, die zum Zeitpunkt der Wahlen von der gesetzlichen Home-Office-Pflicht betroffen sind, sofern diese zum Zeitpunkt der Wahl noch gilt. Die bloße Sorge vor Infektionen rechtfertigt indes keine Briefwahl. 

Zu beachten ist ferner, dass die Pandemie keinen Grund darstellt, den anberaumten Wahltag zu verschieben. Das Wahlergebnis ist wiederum in Präsenz des Wahlvorstands auszuzählen.

Nur teilweise Erleichterung durch das BRMG

Der Gesetzgeber hat für die anstehenden Betriebsratswahlen trotz andauernder Pandemie keine (befristeten) Sonderregelungen geschaffen. Immerhin erleichtern teilweise die durch das BRMG geschaffenen Regelungen, welche vornehmlich die Gründung von Betriebsräten und die Digitalisierung fördern sollten, die Durchführung der Betriebsratswahlen. 

Fest steht jedoch, dass diese Wahl die Beteiligten vor praktische und rechtliche Herausforderungen stellen wird; dies dürfte indes von den Arbeitsgerichten im Rahmen etwaiger Wahlanfechtungen auch entsprechend berücksichtigt werden. 

Der Autor Dr. René Döring ist Partner im Arbeitsrecht bei der Kanzlei Linklaters. Die Autorin Ann-Katrin Pfeifer ist bei Linklaters Associate in dieser Praxisgruppe.

Zitiervorschlag

Betriebsratswahlen 2022: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47340 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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