Druckversion
Dienstag, 14.04.2026, 10:43 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/betriebsrat-mitbestimmung-homeoffice-mobile-arbeit-bmas-kanzleramt-corona-arbeitsrecht
Fenster schließen
Artikel drucken
43919

Mobiles Arbeiten: Kanz­leramt stellt sich gegen mehr Mit­be­stim­mung für Betriebs­räte

von Hasso Suliak

07.01.2021

Laptop mit Video-Call in einem Konferenzraum

Blue Planet Studio - stock.adobe.com

Ein Entwurf aus dem BMAS will die Rechtsstellung von Betriebsräten beim Thema Homeoffice stärken. Doch ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht in Sachen mobiles Arbeiten will die Union nicht: Das Kanzleramt besteht auf Streichung der Regelung.

Anzeige

Das Thema Homeoffice und mobiles Arbeiten hat in Zeiten der Pandemie Hochkonjunktur, entzweit die Koalition jedoch bei den Rechtsfragen immer weiter. 

Nachdem die Union bereits vor einigen Monaten einen arbeitsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice abgelehnt hatte und daher jetzt nur noch darüber diskutiert wird, ob die Beschäftigten nicht zumindest das Recht bekommen sollen, über das Thema Homeoffice und mobile Arbeit mit der Arbeitgeberin zu reden, droht Arbeitsminister Hubertus Heil nun bei diesem Thema die nächste Blockade durch den Koalitionspartner. 

Wie LTO aus der CDU/CSU- Bundestagsfraktion bestätigt wurde, will das Bundeskanzleramt den jüngsten Entwurf eines Betriebsrätestärkungsgesetzes aus dem BMAS noch gehörig zurechtstutzen. Heil hatte den Entwurf kurz vor Weihnachten in die Ressortabstimmung und Verbändeanhörung gegeben. Er sieht u.a. – wie teilweise auch schon im Koalitionsvertrag vereinbart - Erleichterungen und mehr Rechtssicherheit bei Betriebsratswahlen, eine weitergehende Mitwirkung der Betriebsräte bei Qualifikationsmaßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber eben auch mehr Rechte für den Betriebsrat bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit vor. 

BMAS: "Gefahr der Entgrenzung von Arbeits-und Privatleben" 

Hierzu soll, wie schon in einem Gesetzentwurf aus dem BMAS vom Oktober vorgesehen, § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates auflistet, um eine zusätzliche Ziffer 14 "Ausgestaltung von mobiler Arbeit" ergänzt werden. Damit soll laut Ministerium mobile Arbeit zum einen stärker gefördert, zum anderen aber auch damit verbundene Gefahren, wie etwa einer drohenden Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben, zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besser begegnet werden. 

In der Begründung des Entwurfs heißt es: "Die Rechte der Betriebsräte im Hinblick auf mobile Arbeit werden zu einem Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von regelmäßiger wie auch anlassbezogener mobiler Arbeit ausgebaut. Eine Vereinbarung der mobilen Arbeit auf betrieblicher Ebene ist im Interesse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, weil diese einheitlich verbindliche und auf den Betrieb zugeschnittene Regeln zu mobiler Arbeit schafft und zugleich dazu beiträgt, die mit mobiler Arbeit verbundenen Gefahren zu reduzieren. Dazu gehört insbesondere die Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben."

CDU/CSU: "Mehr Homeoffice-Mitbestimmung steht nicht im Koalitionsvertrag"

Doch dass die gewählten Betriebsräte künftig bei möglichen individuellen Homeoffice-Belangen ein Wörtchen mitreden sollen, geht der Union, die traditionell eher die Interessen von Arbeitgebern vertritt, deutlich zu weit. "Die Erleichterungen zur Betriebsratswahl sind Bestandteil des Koalitionsvertrages und werden von der Union begrüßt. Ein erweitertes Mitbestimmungsrecht bei Homeoffice steht nicht im Koalitionsvertrag. Deshalb besteht schon das Kanzleramt auf einer Streichung dieses Passus", bestätigt Peter Weiß MdB, arbeitsmarktpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Bundestag.

Dass sich am Ende bei dieser Frage eher Angela Merkel durchsetzen wird, gilt als ausgemacht – und damit dann auch der nächste Tiefschlag beim Thema Homeoffice für Arbeitsminister Heil und die SPD.

Auch bei den den Sozialdemokraten nahestehenden Gewerkschaften dürfte die Enttäuschung groß sein. Diese hatten erst kürzlich vehement den Gesetzgeber angemahnt, im Kontext mobile Arbeit endlich tätig zu werden. 

Nach Worten von Reiner Hoffmann, Vorsitzender des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), sei ein zusätzliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in Sachen Homeoffice "unbedingt" erforderlich: "Der Arbeits- und Gesundheitsschutz muss auch bei mobiler Arbeit gelten, damit Beschäftigte vor Entgrenzung, Überlastung und gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen geschützt werden. In nur rund einem Drittel der Betriebe, die Homeoffice und mobile Arbeit anbieten, gibt es dazu Betriebsvereinbarungen. Dabei wissen wir, dass Mitbestimmung unerlässlich ist, wenn es darum geht, Arbeit zu gestalten und Beschäftigte ausreichend zu schützen."

Mitbestimmungsrecht unter Arbeitsrechtlern umstritten

Unterdessen ist es keineswegs so, dass der Betriebsrat nach bestehender Rechtslage beim Thema mobile Arbeit so ganz außen vor bliebe. Im Gegenteil: Im Zusammenhang mit der Ein- und Durchführung sogenannter Telearbeit - worunter jegliche Arbeit von zu Hause zu verstehen ist – stehen ihm bereits heute sowohl Mitwirkungs- als auch Mitbestimmungsrechte zu. Dies gilt allerdings nur, soweit es um eine kollektive Ein- oder Durchführung geht. Vereinbart die einzelne Arbeitnehmerin mit dem Arbeitgeber Telearbeit, ist der Betriebsrat nicht zu beteiligen.  

Unter Arbeitsrechtlern ist die Einführung eines ausdrücklichen Mitbestimmungsrechts, wie es sich das BMAS wünscht, wie in der Politik umstritten. Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht und im Ausschuss Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins DAV, begrüßt den Vorstoß aus dem BMAS: "Es ist aus meiner persönlichen Sicht überfällig, dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit einzuräumen", sagte er gegenüber LTO. Markowski zufolge kann schließlich über die Mitbestimmung sichergestellt werden, "dass auf betrieblicher Ebene Lösungen gefunden werden, die tatsächlich auf den Betrieb und seine Beschäftigten zugeschnitten sind. Tatsächlich wäre sogar ein Initiativrecht wünschenswert, damit der Betriebsrat solche modernen Arbeitsformen, die dem Betrieb und der Belegschaft nützlich sein können, auch gegen Vorbehalte der Arbeitgeber durchsetzen kann.”

Andere Arbeitsrechtler, die in ihrer anwaltlichen Praxis anders als Markowski eher die Interessen von Unternehmen vertreten, winken bei dem Thema jedoch ab. Beispielsweise Dr. Patrick Mückl, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Noerr: "Bereits heute greifen bei der Einführung von Homeoffice-Arbeitsplätzen oder mobiler Arbeit regelmäßig verschiedene Beteiligungsrechte des Betriebsrats ein. Ich halte eine entsprechende Erweiterung von § 87 Abs. 1 BetrVG daher für überflüssig. Der damit verbundene Eingriff in die unternehmerische Freiheit ist nicht gerechtfertigt", meint er.

Und auch Arbeitsrechtler Prof. Dr. Michael Fuhlrott kann sich mit dem Vorschlag aus dem BMAS nicht anfreunden: Das BetrVG habe sich bewährt und sei auch im Hinblick auf die neuen Herausforderungen "ausreichend flexibel", sagt er. Für den Bereich des Homeoffice gebe es zudem vielfältige Beteiligungsrechte: "Diese beginnen bei der Beteiligung bei Versetzungen in oder aus dem Homeoffice - § 99 BetrVG - und gehen über Fragen des Arbeitsschutzes bis hin zur Ausgestaltung der Tätigkeit und Ausgestaltung des Homeoffices-Arbeitsplatzes, insb. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6 BetrVG."

Virtuelle Betriebsratssitzungen auch nach Corona 

Weniger konfliktbeladen als das zusätzliche Mitbestimmungsrecht dürfte dagegen in der Koalition ein weiterer Vorschlag aus dem Entwurf sein, der in Corona-Zeiten geboren wurde und nun für immer gesetzlich etabliert werden soll. 

So soll die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz künftig dauerhaft möglich werden. Bisher existiert diese nur nach Maßgabe des § 129 BetrVG und nur befristet bis zum 30.06.2021. In den nun vom BMAS neugefassten §§ 30ff. BetrVG sind dafür detaillierte Regelungen vorgesehen. 

Für Arbeitsrechtler Fuhlrott ein richtiger Schritt: Auch außerhalb von Pandemiezeiten könnten so flexiblere Abstimmungen im Gremium ermöglicht werden. Zudem drohe auch keine Beschneidung der Mitbestimmung, wenn Betriebsräte selbst wählen könnten, ob sie ihre Sitzungen persönlich oder virtuell abhalten wollen. Ob auch zu dieser Änderung mit Widerstand aus der Union zu rechnen ist, bleibt abzuwarten.  Im vor der Pandemie geschlossenen Koalitionsvertrag findet sich hierzu jedenfalls keine Vereinbarung.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Mobiles Arbeiten: . In: Legal Tribune Online, 07.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43919 (abgerufen am: 14.04.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Betriebsrat
    • Gewerkschaften
    • Home-Office
    • Mitbestimmung
    • Unternehmen
Die LaFarge-Fabrik in der syrischen Wüste 13.04.2026
Unternehmen

Zementhersteller zahlte Millionenbeträge an Terroristen:

Lafarge und acht Ex-Mit­ar­beiter ver­ur­teilt

Zementhersteller Lafarge zahlte fünf Millionen Euro an bewaffnete Gruppen, um während des Bürgerkriegs in Syrien produzieren zu können. Ein Pariser Gericht verurteilte das Unternehmen und Ex-Mitarbeiter nun wegen Terrorismusfinanzierung.

Artikel lesen
Inka Brunn 09.04.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Inka Brunn

Inka Brunn beschreibt, was sie an Jura reizt, erklärt ihren Job bei Rocket Internet mit 50 Wörtern und verrät, warum sie nicht mehr in der Großkanzlei arbeitet.

Artikel lesen
Eine Frau mit Laptop auf dem Schoß sitzt an einem Panoramafenster und blickt auf die New Yorker Skyline bei Sonnenuntergang 06.04.2026
Selbstständigkeit

Legal Nomads:

Remote arbeiten als Jurist

Von jedem beliebigen Ort der Welt aus arbeiten zu können, ist für manche ein großer Traum. Drei Juristinnen haben sich diesen erfüllt. Sie haben ihre eigenen Wege gefunden, um weit weg von Deutschland tätig sein zu können.

Artikel lesen
Menschen auf dem Weg von oder zur Arbeit 02.04.2026
Kündigung

BAG zu Massenentlassungen:

Infor­ma­ti­onspf­lichten nicht ein­ge­halten, keine Kün­di­gung

Arbeitgeber müssen sich bei geplanten Massenentlassungen an Regeln halten. Tun sie das beispielsweise bei Meldungen an die Bundesarbeitsagentur nicht, haben Arbeitnehmer gute Karten.

Artikel lesen
Aktenordner zu DUH-Klimaklagen beim BGH 23.03.2026
Klimaschutz

DUH-Klimaklagen scheitern vorm BGH:

Kein Ver­b­renner-Aus für BMW und Mer­cedes ab 2030

Drei Geschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe wollten in Karlsruhe ein Verbrenner-Aus ab 2030 für zwei deutsche Autohersteller durchsetzen. Der BGH sieht aber einzig den Gesetzgeber in der Verantwortung.

Artikel lesen
Das Bild zeigt Elemente eines Podcasts über gute Führung, KI und deren Einfluss auf die Jurakarriere mit Prof. Dr. Madeleine Bernhardt. 17.02.2026
Irgendwas mit Recht

Jura-Karriere-Podcast:

Was KI mit guter Füh­rung zu tun hat

Die aktuelle Folge von "Irgendwas mit Recht" dreht sich um Künstliche Intelligenz in Kanzleien und Rechtsabteilungen. Madeleine Bernhardt erzählt, warum KI nicht nur ein Technologiethema, sondern vor allem ein Führungsthema ist.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Freshfields
Emp­fangs­mit­ar­bei­ter – Re­cep­ti­on / Con­fe­ren­ce (m/w/x)

Freshfields, Düs­sel­dorf

Logo von Oppenhoff
Re­fe­ren­da­re (m/w/d) al­le Fach­be­rei­che

Oppenhoff, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Cor­po­ra­te (w/m/d)

Noerr, Mün­chen

Logo von Gleiss Lutz
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) Steu­er­recht

Gleiss Lutz, Frank­furt am Main

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Zi­vil-, Han­dels- und Ver­triebs­kar­tell­recht...

Noerr, Mün­chen

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Real Es­ta­te In­vest­ments (w/m/d)

Noerr, Dres­den

Logo von Noerr
(Se­nior) As­so­cia­te Cor­po­ra­te (w/m/d)

Noerr, Ham­burg

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
Rechts­an­walt (w/m/d) für Fi­nan­cial Li­nes

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Dort­mund und 2 wei­te­re

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Der "neue" § 15b InsO: Geschäftsleiterhaftung, Massesicherung, Insolvenzreifeprüfung

21.04.2026

Next Level KYC – AML-Paket, eIDAS 2.0 und EUDI-Wallet im Zusammenspiel

21.04.2026, Frankfurt am Main

Aktuelles Steuerrecht 2026

21.04.2026

Update zur Testamentsgestaltung – Grundlagen

21.04.2026

Nießbrauchs- & Wohnungsrechte aus zivil- pflichtteils- grunderwerb- und schenkungsteuerlicher Sicht

21.04.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH