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580

Bestattungsrecht: Wo kein Hund begraben ist…

n.N.

26.05.2010

Kleiner Hund

© M.Tomczak - Fotolia.com

Hunde und Gräber – in den meisten Fällen ist dies keine gute Kombination, denn die Tiere können nicht unterscheiden zwischen Ruhestätte und Auslaufzone. Viele Gemeinden verbieten deshalb Vierbeiner auf Friedhöfen. Wer sie trotzdem mitführt, dem droht ein Bußgeld. Zurecht?

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Ein Hundebesitzer begehrte die Verlängerung einer befristeten Ausnahmegenehmigung, mit der ihm die Stadt ursprünglich erlaubt hatte, seinen Hund auf den Hauptfriedhof mitzunehmen. Die Stadt lehnte den Antrag ab. Nach ihrer Friedhofssatzung sei das Mitführen von Tieren – ausgenommen Blindenhunde – auf dem Friedhof nicht gestattet. Der Mann ging gegen die Ablehnung gerichtlich vor – erfolglos. Das Verwaltungsgericht Weimar wies seine Klage mit Urteil vom 14.4.2010 ab (Az.: 3 K 1153/08 We).

Die Ausgestaltung und die Festlegung der Rechte und Pflichten, die den Benutzern öffentlicher Einrichtungen zukommen, kann jede Gemeinde für sich regeln. Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich nur aus dem Zweck der jeweiligen Einrichtung und aus höherrangigem Recht. Die Ordnung, Benutzung und Gestaltung der Friedhöfe dürfen die Gemeinden als Friedhofsträger in Satzungen (Friedhofsordnungen) organisieren (§ 33 Abs. 1 Satz 1 ThürBestG). Das Thüringer Bestattungsrecht enthält aber keine Vorgaben, wie die Gemeinden die Benutzung ihrer Friedhöfe im Einzelnen zu regeln haben.

Würde der Totenruhe verletzt

Friedhöfe sind Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte dienen und die der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind. Hunde machen aber keine Unterschiede zwischen Friedhöfen und sonstiger Öffentlichkeit, was ihr arttypisches Verhalten betrifft: Sie hinterlassen ihre "Geschäftchen", beschnüffeln Gräber und Passanten und bellen Kleintiere an – Verhaltensweisen, die grundsätzlich geeignet sind, die Totenruhe zu stören und an denen Friedhofsbesucher Anstoß nehmen können. Dass einzelne Städte solche Störungen hinnehmen und etwa angeleinte Hunde auf Friedhöfen zulassen, verpflichtet die beklagte Stadt nicht, es genauso zu machen.

Ob Personen entgegen der Satzung Hunde auf dem Friedhof mitführen, ist unerheblich. Verstöße gegen das Verbot ziehen nicht dessen Unwirksamkeit nach sich, zumal solche Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden. Laubbläser, die die Stadt zur Beseitigung des Laubes im Herbst einsetzt, machen zwar Krach, mit hundetypischem Verhalten sind sie aber nicht zu vergleichen.

Ausnahmen nur für Blindenhunde

Ausnahmen für Blindenhunde sind gerechtfertigt, weil sich deren Besitzer ohne ihre Hunde kaum orientieren können. Personen, die möglicherweise psychische Schwierigkeiten haben, sind mit Blinden aber nicht vergleichbar. Ein Friedhofsbesucher, dem wegen eines Überfalls in seiner früheren Wohnung in Berlin ein Hund ärztlich als Therapiemaßnahme gegen Angstattacken angeraten worden war, hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme. Mit anderen Worten: Hunde haben auf Friedhöfen grundsätzlich nichts verloren – aus guten Gründen.

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Zitiervorschlag

Bestattungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 26.05.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/580 (abgerufen am: 10.06.2026 )

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