Urlaub ist wichtig
Für viele Arbeitnehmer:innen stellt sich am Jahresende die Frage: Darf ich meine nicht genommenen Urlaubstage eigentlich auch im nächsten Jahr nehmen? Sammeln sich die Urlaubstage dann – aus welchen Gründen auch immer – sehr an, steht irgendwann die Frage der Verjährung im Raum. In Deutschland richtete sich das nach §§ 194 Abs. 1, 195 BGB. Demnach verjährt der Anspruch auf nicht genommenen Urlaub regelmäßig nach drei Jahren.
Das gilt aber nicht uneingeschränkt, entschied im September der EuGH, der damit das Recht auf Urlaub stärkt. Die Arbeitgeber:innen können sich demnach dann nicht auf Verjährung berufen, wenn sie die Arbeitnehmer:innen nie in die Lage versetzt haben, den Urlaub auch wirklich zu nehmen. Sie müssten ihre Mitarbeitenden stattdessen über die Verjährung aufklären, sonst beginne die Frist nicht zu laufen. Ein Urteil, das zeigt, wie wichtig dem EuGH der Urlaubsanspruch ist.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50535 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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