Sollte man kennen: Sieben wich­tige EuGH-Ent­schei­dungen aus 2022

von Pauline Dietrich, LL.M.

30.12.2022

Die Grundlage für Uploadfilter bleibt

Gegen EU-Gesetzgebungspläne gibt es zwar immer wieder Demonstrationen – aber besonders in Erinnerung geblieben sind aufgrund der breiten Berichterstattung die gegen die Urheberrechtsreform.

Diese Reform beinhaltete eine Regelung in Art. 17 der DSM-Richtlinie, nach der Anbieter wie Youtube für von Nutzer:innen rechtswidrig hochgeladene Inhalte haften. Die Konsequenz dessen ist, dass die Anbieter eine Art Inhaltskontrolle beim Upload durchführen müssen, um die Rechtswidrigkeit beurteilen zu können. Diese sogenannten Uploadfilter standen in der Kritik, die Meinungs- und Informationsfreiheit zu sehr einzuschränken. Die konkrete Umsetzung oblag dann den einzelnen Mitgliedstaaten.

Der EuGH stellte im April klar: Art. 17 der DSM-Richtlinie verstößt nicht gegen Unionsrecht. Zwar seien durch eine Vorabkontrolle der Inhalte die Meinungsfreiheit und die Informationsfreiheit eingeschränkt – der EU-Gesetzgeber habe aber klare Grenzen gezogen, um zu verhindern, dass auch rechtmäßige Inhalte beim Hochladen und Filtern gesperrt werden. Es kommt also auf die Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten an, ob sie diese Grenzen auch hinreichend umgesetzt haben. Einem Urheberrechtler zufolge scheint Deutschland das im EU-Vergleich ganz gut hinbekommen zu haben.

Zitiervorschlag

Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 30.12.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50535 (abgerufen am: 08.11.2024 )

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