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Das besondere Kirchgeld: Kon­ven­ti­ons­gemäß, aber ver­fas­sungs­widrig

von Dr. Jacqueline Neumann

15.04.2017

Jesus-Kreuz vor Euro-Geldscheinen

© Gina Sanders - Fotolia.com

Rund eine Million konfessionslose Ehepartner in glaubensverschiedenen Ehen zahlen Kirchensteuer. Laut dem EGMR soll das auch so bleiben. Jacqueline Neumann meint, dass sich eine Überprüfung des Einkommensteuerbescheids dennoch lohnt. 

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Bei dem besonderen Kirchgeld handelt es sich um eine spezielle Kirchensteuer für Kirchenmitglieder, deren Ehepartner keiner Kirche angehört (sog. glaubensverschiedene Ehe). Die Rechtsfigur beruht auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965 (BVerfG, Urt. v. 14.12.1965, Az. 1 BvR 606/60).

In der Entscheidung hatte das Gericht den Halbteilungsgrundsatz des deutschen Kirchensteuerrechts, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wird, für verfassungswidrig erklärt.

Dabei beließ es das Gericht jedoch nicht. Zum Ausgleich zeigte es den Kirchen in einem obiter dictum eine alternative Möglichkeit der Besteuerung auf: In Fällen, in denen das Kirchenmitglied mangels eigenen Einkommens selbst keine Kirchensteuer zahlen muss (sog. Hausfrauenehe), aufgrund seines gut verdienenden konfessionsfreien Partners aber eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als ohne die Ehe hat, könnten die Kirchen den sog. Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten besteuern.

Besonderes Kirchgeld: Halbteilungsgrundsatz durch die Hintertür

Im Nachgang zu dieser Entscheidung wurde in immer mehr Bundesländern das besondere Kirchgeld eingeführt. Gegenwärtig wird es von allen evangelischen Landeskirchen, etlichen katholischen Bistümern sowie einer Reihe kleinerer Religionsgemeinschaften erhoben.

Grundlage für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörigen Ehegatten bildet dabei das „gemeinsam zu versteuernde Einkommen“ des Ehepaares. Da der kirchenangehörige Ehegatte in der Konstellation der Hausfrauenehe jedoch über kein eigenes Einkommen verfügt, bemisst sich das besondere Kirchgeld letztlich allein am Einkommen des nicht der Kirche angehörigen Ehegatten. Damit haben die Kirchen den Halbteilungsgrundsatz durch die Hintertür wieder eingeführt.
Doch in der Praxis gehen die Kirchen noch weiter und erheben das besondere Kirchgeld mit staatlicher Billigung nicht nur in der vom BVerfG für zulässig erklärten Fallkonstellation der Hausfrauenehe, sondern auch in Fällen der Dazuverdienerehe und der Doppelverdienerehe.

Wird festgesetzt, weil es höher ist als die Kircheneinkommensteuer

Rechtsgrundlage des besonderen Kirchgeldes sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer, welche es den Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus ermöglichen, aufgrund eigener Steuerordnungen Kirchensteuer zu erheben. Die Kirchensteuergesetze verpflichten die Kirchen dann i.d.R. zum Erlass eigener Steuerordnungen und jährlicher Steuerbeschlüsse zur Ausgestaltung der Details. Sowohl die Steuerordnungen als auch die -beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Genehmigung.

Die staatlichen und die kirchlichen Vorschriften zum besonderen Kirchgeld enthalten keine Einschränkung dahingehend, dass das besondere Kirchgeld nur dann festgesetzt werden kann, wenn beim kirchenangehörigen Ehegatten kein eigenes Einkommen vorliegt. Stattdessen findet sich in den jeweiligen Normen i.d.R. nur der Hinweis auf eine Vergleichsberechnung. Eine solche soll demnach zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchgeführt und dann soll der höhere Betrag festgesetzt werden.

Entscheidend für die Festsetzung und Berechnung des besonderen Kirchgeldes seitens des staatlichen Finanzamtes sind damit allein das gemeinsam zu versteuernde Einkommen ungeachtet seiner Zusammensetzung und die Vergleichsberechnung. Die höhere von zwei Steuern wird allein deshalb erhoben, weil sie höher ist.

Das besondere Kirchgeld wird auch beim Mehrfachen des Durchschnittseinkommens erhoben. Wenn das Kirchenmitglied zu versteuernde Einkünfte von z.B. 100.000 Euro hat und sein kirchenfremder Ehegatte solche von 200.000 Euro, beträgt die zu erhebende Kircheneinkommensteuer (bei 8 Prozent) 2.701 Euro. Aus der Kirchgeldtabelle ergibt sich bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von 300.000 Euro ein jährliches Kirchgeld i.H.v. 3.600 Euro. Dieses wird in dem skizzierten Fall nach der Vergleichsberechnung auch erhoben, allein weil es höher ist als die an sich zu erhebende Kircheneinkommensteuer. Die Mehrzahlung beträgt 899 Euro.

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  • Seite 1:

    Besonderes Kirchgeld: Halbteilungsgrundsatz durch die Hintertür

  • Seite 2:

    Verfassungswidrig – auch wenn der EGMR es billigt

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Das besondere Kirchgeld: . In: Legal Tribune Online, 15.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22666 (abgerufen am: 24.01.2026 )

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