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Nach LG Berlin zu Beschimpfungen im Netz: Künast geht gegen Gerichts­be­schluss vor

von Dr. Markus Sehl

02.10.2019

Eine Person spricht mit einem Mikrofon, möglicherweise über rechtliche Schritte gegen Online-Beschimpfungen, im Kontext öffentlich geführter Diskussionen.

Bild: Heinrich-Böll-Stiftung, flickr, CC BY-SA 2.0, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

"Stück Scheisse" oder "Sondermüll" – nachdem das LG Berlin in heftigen Beschimpfungen gegen Renate Künast keine strafbaren Beleidigungen sah, legt die Grünen-Politikerin nun Beschwerde ein.

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Gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin zu den Beschimpfungen der Grünen-Politikerin Renate Künast hat sie nach Informationen von LTO über ihren Anwalt am Dienstagabend Beschwerde eingelegt.

Die gerügten Äußerungen, um die es geht, reichen von "Stück Scheisse" über "Drecks Fotze" bis zu "Sondermüll". Zu insgesamt 22 Kommentaren auf Facebook, die sich gegen Künast richten, hatte das LG am 9. September 2019 entschieden (Az. 27 AR 17/19), dass es sich nicht um strafbare Beleidigungen handle. Die Aussagen seien "keine Diffamierungen der Person", sie wiesen vielmehr alle einen Sachbezug auf.

Dagegen wehrt sich Künast nun mit einem 24-seitigen Beschwerdeschreiben, das LTO vorliegt. Die Kammer des LG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sämtliche Äußerungen einen Sachbezug aufweisen sowie der öffentlichen Diskussion dienlich sind.

Bei den Aussagen handle es sich um Formalbeleidigungen in Form der unzulässigen Schmähkritik. "Eine etwaige Auseinandersetzung in der Sache besteht entweder gar nicht bzw. steht eindeutig im Hintergrund, weil es sich um gröblichste Beschimpfungen und in höchstem Maße erniedrigende und größtenteils sexistische Kraftausdrücke handelt, die stets unzulässig sind", heißt es in der Beschwerde. Es seien "lehrbuchartige Paradebeispiele der Formalbeleidigung".

Falsches Zitat als angenommener Sachbezug

Hintergrund ist ein Zwischenruf von Künast aus dem Jahr 1986 im Berliner Abgeordnetenhaus im Zusammenhang mit der damaligen Pädophilie-Debatte bei den Grünen. Ihr war damals unterstellt worden, sich hinter Forderungen nach Straffreiheit für Sex mit Kindern zu stellen. Dies hatte sie zurückgewiesen.

Neuer Anlass für die Kommentare war ein Artikel auf Welt.de unter der Überschrift "Grünen-Politikerin Künast gerät in Erklärungsnot" aus 2015. "Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?", fragt der Autor in dem Artikel. Ein Facebook-Post hatte diese Aussage mit einem Foto von Künast und einer ihr in den Mund gelegten Aussage zur Zulässigkeit von Sex mit Kindern verwendet: "Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt". Die Kommentare, um die es vor dem LG Berlin ging, sind allesamt Reaktionen auf diesen Post.

Die Politikerin hatte geklagt, weil sieerreichen wollte, dass Facebook die personenbezogenen Daten von 22 Nutzern herausgeben darf, die diesen Post weiterverbreitet bzw. kommentiert haben. Sie wollte damit zivilrechtlich gegen die Personen vorgehen.

Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) darf ein Diensteanbieter wie Facebook Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich sind, die aus Verstößen gegen § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) herrühren. Die Vorschrift verweist für die Rechtswidrigkeit von Inhalten u.a. auf die Beleidigungstatbestände des Strafgesetzbuchs in den §§ 185 ff. StGB.

Welchen Sachbezug hat Sexismus?

Das LG Berlin hatte festgestellt, dass die Äußerungen "zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch" seien. Den Bezugspunkt für die Rechtfertigung der Beiträge als sachthemenbezogene Meinungsäußerungen soll die Politikerin aus Sicht der Kammer selbst geschaffen haben – durch ihren Zwischenruf im Abgeordnetenhaus 1986.

Eine Äußerung wie "Wurde diese 'Dame' vielleicht als Kind ein wenig viel gef… und hat dabei etwas von ihren Verstand eingebüßt. …" sei deshalb noch hinnehmbar, weil Künast selbst das Themenfeld der Sexualität eröffnet habe. Die Richter am LG führten aus: "Dass die Äußerung sexualisiert ist, ist das Spiegelbild der Sexualisiertheit des Themas."

Auch diesen Ansatz kritisiert die Beschwerde ausdrücklich. Der Beschluss des LG vermenge die Begriffe Sexualität und Sexismus und stelle sie auf die gleiche Stufe. "Es handelt sich bei den Kommentaren nicht um Reaktionen mit 'ebenfalls sexuellem Bezug'. Die Begriffe stellen hochgradig sexistische Beleidigungen dar und damit im konkreten Fall auch und vor allem einen Angriff auf das Geschlecht der Antragstellerin", so die Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Sexismus könne nie einen sachlichen Bezug begründen.

Bei anderen Aussagen wie etwa "Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn wegfaulen!!!!!" sei das Aufgreifen der vermeintlichen Äußerungen Künast nur ein Vorwand, um sie zu diffamieren. Die Kammer habe nicht zwischen Anlass und Sachbezug unterschieden. Schließlich komme hinzu, dass der Sachbezug, den das Gericht den Äußerungen beigemessen hat, auf einer falschen Tatsachenbehauptung fuße. Der vom Gericht angenommene Sachbezug sei ein "Falschzitat". Der Verbreiter des Ausgangsposts betreibe ein Blog und sei für die Verbreitung von fake-news bekannt, außerdem werde er vom Verfassungsschutz beobachtet.

Keine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit

Weiterhin hatte das LG festgestellt, Künast habe sich "mit ihrem Zwischenruf, den sie bislang nicht öffentlich revidiert oder klargestellt hat, zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert." Dem widerspricht die Beschwerde. Künast sei den Darstellungen sehr wohl entgegengetreten. So enthalte auch der Welt-Artikel Welt aus dem Jahr 2015 eine ausdrückliche Distanzierung der Politikerin.

Die Distanzierung fehle aber bereits im Ursprungspost des Blogbetreibers. Das LG Frankfurt am Main habe im Mai 2019 in einem Verfahren gegen den Blogbetreiber – noch nicht rechtskräftig – entschieden, dass eine Zurechnung von der Wertung des Ausgangsposts zu den Äußerungen Künast unzulässig sei, Az. 2-03 O 194/19.

Schließlich setzt die Beschwerde Künasts an einem weiteren zentralen Punkt der LG-Entscheidung an. So habe die Kammer, nachdem sie eine Schmähkritik abgelehnt habe, die Prüfung beendet – ohne eine weitere Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit vorzunehmen. Die sei aber notwendig gewesen, denn: Nicht nur Äußerungen, die als Schmähkritik einzustufen sind, können strafbare Beleidigungen nach § 185 StGB sein. Das hat das Bundesverfassungsgericht als Maßstab aufgestellt. Durch den Ausfall der Abwägung habe das LG Berlin den Rechtsschutz verkürzt.

Kammer des LG Berlin könnte selbst abhelfen

Das Beschwerdeverfahren für Auskunftsanträge nach dem TMG richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Zunächst hat nun die Kammer beim LG Berlin selbst die Möglichkeit ihre Entscheidung abzuändern und der Beschwerde abzuhelfen. Hält das Gericht die Beschwerde für unbegründet muss es dem Beschwerdegericht vorlegen, in Berlin dem Kammergericht.

"Im Unterschied zum Landgericht halte ich die getätigten Äußerungen über mich keineswegs für hinnehmbar!", wird Künast von der dpa zitiert. "Als demokratische Gesellschaft dürfen wir einensolchen Umgangston nicht akzeptieren."

"Es wäre wünschenswert, wenn die Beschwerde vom LG Berlin zum Anlass genommen wird, die Maßstäbe für die Bewertung von Formalbeleidigung nochmals zu überdenken. Derartige Aussagen sollte sich niemand in unserer Gesellschaft in zulässiger Weise bieten lassen müssen", sagte Künasts Anwalt Dr. Severin Riemenschneider. "Es wäre auch zu begrüßen, wenn die mediale Aufmerksamkeit dazu führt, dass der Gesetzgeber einen effektiven Auskunftsanspruch schafft."

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Nach LG Berlin zu Beschimpfungen im Netz: . In: Legal Tribune Online, 02.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37959 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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