Sozialisierung von Wohnungsunternehmen: Warten auf das Anti-Gesetz

von Dr. Christian Rath

22.09.2026

Können Kanzler Friedrich Merz und die schwarz-rote Koalition die Vergesellschaftungspläne der Berliner Linken mit einem Bundesgesetz stoppen? Am Ende wird das Karlsruhe entscheiden. Ausgang offen.

Zwei Wochen nach dem Wahlsieg der AfD in Sachsen-Anhalt steht das ostdeutsche Bundesland (vorübergehend) nicht mehr im Zentrum der bundesdeutschen Aufmerksamkeit. Die Augen richten sich jetzt auf Berlin, wo die Linke stärkste Partei wurde und die Vergesellschaftung großer Wohnungsunternehmen zur Bedingung einer Regierungskoalition machte. Kann in Berlin eine rot-rot-grüne Regierungsbildung gelingen? Die SPD war bisher gegen Sozialisierungen.

Und die schwarz-rote Koalition im Bund steht auch nicht nur staunend daneben, sondern will die Berliner Vergesellschaftungspläne mit einem Bundesgesetz stoppen. Das ist nicht neu, wird jetzt aber politisch relevant. Schon Anfang Juli beschloss der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD auf Bundesebene: "Um den privaten Wohnungsbau nicht zu gefährden, wird durch Bundesgesetz geregelt, dass die Verstaatlichung privater Mietwohnungsbestände durch Vergesellschaftungsgesetze auf Länderebene nicht mehr möglich ist." Nach der Berliner Wahl vom Sonntag hat Bundeskanzler Friedrich Merz den Plan bekräftigt.

Ein derartiges Vergesellschaftungs-Verbot gälte nicht nur für Gesetze, die das Berliner Abgeordnetenhaus beschließt. Es würde auch die in Berlin geplante Volksinitiative für ein Vergesellschaftungsgesetz blockieren. Diese will nach dem unverbindlichen Volksentscheid von 2021, bei dem 57,6 Prozent der Abstimmenden für die Einleitung einer Vergesellschaftung stimmten, nun ein Gesetz zur Abstimmung stellen, das mit der entsprechenden Mehrheit sofort in Kraft treten würde. Das geplante Anti-Gesetz des Bundes hätte also auch dann Bedeutung, wenn keine rot-rot-grüne Landesregierung in Berlin zustande kommt. Wäre ein solches Gesetz überhaupt zulässig?

Ist ein Bundesgesetz erforderlich?

Das Grundgesetz (GG) sieht in Art. 15 vor: "Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden." Von der Möglichkeit wurde noch nie Gebrauch gemacht.

Der Bund beruft sich für sein geplantes Anti-Gesetz auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG. Danach hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung für die "Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft". Das heißt, wenn der Bund die Materie abschließend und zulässig regelt, sind die Bundesländer blockiert.

Zunächst muss ein derartiges Bundesgesetz allerdings gem. Art. 72 Abs. 2 GG für einheitliche Lebensverhältnisse oder die Rechtseinheitlichkeit "erforderlich" sein. Das ist fraglich, weil Vergesellschaftungen in Berlin ja nicht den Wohnungsmarkt in Bayern betreffen. Die Bundesregierung wird aber wohl argumentieren, dass ein bundeseinheitliches Verbot nötig sei, um verunsicherte Investoren in allen Ländern zu beruhigen. Schließlich strebt die Linke ja auch in anderen Bundesländern solche Vergesellschaftungen an.

Ist ein Anti-Gesetz zulässig?

Relativ klar ist, dass ein reines Verbotsgesetz nicht möglich wäre. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat 2021 (Beschl. v. 25.03.2021, Az. 2 BvF 1/20) erklärt, dass ein Bundesgesetz im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nicht ausschließlich dazu dienen darf, "den Landesgesetzgeber von der Gesetzgebung auszuschließen". Darauf bezog sich wohl auch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig, als sie Ende Juli im Handelsblatt-Interview sagte: "Ein pauschales Verbot ist sicher nicht möglich."

Doch es gibt auch viele andere Möglichkeiten, Vergesellschaftungen zu erschweren. So schlug Ex-Justizminister Marco Buschmann (FDP) vor, per Bundesgesetz die Vergesellschaftung von Wohnungsunternehmen auf den Verteidigungsfall zu beschränken, um dann die Unterbringung von innerdeutschen Flüchtlingen zu gewährleisten. Alle anderen Anlässe für Vergesellschaftungen wären damit ausgeschlossen.

Mehr Umsetzungschancen hat ein Bundesrats-Antrag von Bayern (Drucksache 380/26) aus dem Juni. Bayern fordert in dem Entschließungsantrag ein Bundesgesetz, in dem für die Entschädigung von vergesellschafteten Wohnungsunternehmen ein "unmittelbare(r) und äquivalente(r) Ausgleich" vorgesehen wird. Dann müsste Berlin die sozialisierten Wohnungsgesellschaften zum Verkehrswert entschädigen, und zwar durch Geld und nicht durch Schuldverschreibungen oder Ähnliches, wie bisher von der Initiative geplant, die hinter der Vergesellschaftungs-Idee steht.

Verfassungsrechtlich geht es also vor allem um Rechte der Länder gegen einen möglicherweise übergriffigen Bund. Ob sich das Land Berlin dabei nur auf seine allgemeine Gesetzgebungszuständigkeit berufen kann oder auch auf Art. 15 GG, dürfte im Ergebnis keinen Unterschied machen, schließlich enthält Art. 15 GG keinen Auftrag an die Länder, sondern nur eine Option für Sozialisierungen.

Selbst wenn man wie Rechtsprofessorin Anna Katharina Mangold davon ausgeht, dass Art. 15 GG eine "Offenhaltungsnorm" darstellt, so wäre ja zum Beispiel immer noch die Vergesellschaftung der Stahl-, Auto-, und Chemieindustrie möglich. Und um ein anders gepoltes Beispiel zu nehmen: Art. 15 wäre als "Offenhaltungsnorm" wohl auch dann nicht unzulässig entwertet, wenn der Bund die Sozialisierung von Windkraft-Unternehmen erschweren würde, um zu verhindern, dass z.B. Sachsen-Anhalt Windfirmen sozialisiert und alle dortigen Windräder sprengt.

Der Weg nach Karlsruhe

Sollte der Bund tatsächlich ein Anti-Vergesellschaftungsgesetz zum Schutz der Wohnungsunternehmen beschließen, könnte Berlin dagegen das BVerfG anrufen. Infrage käme wohl ein Bund-Länder-Streit oder eine abstrakte Normenkontrolle. Bis zu einem Urteil könnte das Anti-Gesetz des Bundes allerdings in Kraft bleiben.

Berlin könnte in Karlsruhe zwar eine einstweilige Anordnung beantragen. Die dann durchzuführende Folgenabwägung dürfte aber eher gegen den Erlass einer Anordnung sprechen. Denn es entstünden wohl eher irreparable Schäden, falls eine letztlich unzulässige Sozialisierung rückabgewickelt werden müsste, als wenn eine zulässige Vergesellschaftung einige Jahre auf ein Karlsruher Urteil warten müsste.

Wie das BVerfG dann nach einigen Jahren entscheiden würde, kann derzeit niemand seriös vorhersehen, insbesondere nicht, solange der Bund nicht konkret sagt, wie ein Anti-Gesetzentwurf aussehen soll. Bislang ist nur bekannt, dass innerhalb der Bundesregierung Innenminister Alexander Dobrindt (CSU) das Gesetz vorbereitet. Die Federführung liegt also nicht bei Justizministerin Hubig oder Bauministerin Verena Hubertz (beide SPD). Das Innenministerium nennt noch keinen Zeitplan, wann es erste Eckpunkte oder einen Gesetzentwurf vorlegen will; es fänden noch "regierungsinterne Beratungen" statt, heißt es. Die Regierungsbildung in Berlin wird darauf aber nicht warten können. Einfacher werden die Koalitionsverhandlungen durch die noch unkonkrete Ankündigung des Bundes allerdings auch nicht.

Doch auch ohne Anti-Gesetz des Bundes würde eine Berliner Vergesellschaftung wohl beim BVerfG landen. Schließlich würden dann wohl die betroffenen Wohnungsunternehmen klagen. Sie dürften argumentieren, dass die Vergesellschaftung unverhältnismäßig ist, weil es weniger einschneidende und effizientere Mittel gegen Wohnungsnot und hohe Mieten gebe. Außerdem würden sie wohl auf höhere Entschädigungen klagen. 

Zitiervorschlag

Sozialisierung von Wohnungsunternehmen: . In: Legal Tribune Online, 22.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60943 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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