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20446

BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität: Als wieder einmal das Internet gerettet wurde

von Prof. Dr. Hans Peter Lehofer

01.09.2016

Das Netz

© vege - Fotolia.com

Die Netzgemeinde feiert die Leitlinien zur Netzneutralität als Befreiungsschlag wider den Ausverkauf digitaler Grundprinzipien an Großkonzerne. Die Ängste mögen übertrieben sein – die Begeisterung ist es gewiss, sagt Hans Peter Lehofer.

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"Wo aber Gefahr ist, wächst / Das Rettende auch." Mit diesen Worten Hölderlins kann man das Narrativ zusammenfassen, das von NetzaktivistInnen rund um die gestern veröffentlichten BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität gewoben wurde: Die Netzneutralität sei in großer Gefahr gewesen und nun von der Zivilgesellschaft gerettet worden ("Zivilgesellschaft rettet Netzneutralität", titelte etwa MEP Julia Reda, um nur ein Beispiel von vielen zu zitieren).

Dass fast eine halbe Million Menschen im Konsultationsverfahren zu den BEREC-Leitlinien Stellung genommen haben, ist natürlich ein deutliches politisches Signal. Das ändert aber nichts daran, dass die tatsächliche Bedeutung der Leitlinien eine andere (und zwar: deutlich geringere) ist, als sie etwa den von der US-Regulierungsbehörde FCC erlassenen Regelungen zum "Open Internet" zukommt: Während die FCC für den amerikanischen Raum Regelungen schafft, stellen die BEREC-Leitlinien für Europa nur eine unverbindliche Auslegungshilfe der bereits vergangenes Jahr erlassenen Netzneutralitäts-Verordnung dar. Daher zunächst ein paar Basics zu dieser Verordnung:

Die "Netzneutralitäts-Verordnung"

Seit dem 30. April dieses Jahres gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - unmittelbar, ohne nationale Umsetzungsmaßnahmen - die Verordnung (EU) 2015/2120, oft auch als "Netzneutralitäts-Verordnung" bezeichnet (obwohl das Wort Netzneutralität darin gar nicht vorkommt). Der Verordnungstext ist Ergebnis einer mühsamen Kompromissfindung im komplexen Gesetzgebungsverfahren der EU (zu dem hier einiges nachzulesen ist), und infolgedessen in manchen Punkten nicht so klar, wie es für die reibungslose Anwendung in der Praxis wünschenswert wäre.

Art. 3 der Verordnung verlangt von den Anbietern von Internetzugangsdiensten die Gleichbehandlung des gesamten Datenverkehrs - "ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung, sowie unabhängig von Sender und Empfänger, den abgerufenen oder verbreiteten Inhalten, den genutzten oder bereitgestellten Anwendungen oder Diensten oder den verwendeten Endgeräten."

Angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen sind zulässig, und auch das Anbieten von "Spezialdiensten" wird explizit erlaubt (auch wenn die Verordnung das Wort "Spezialdienste" vermeidet und sie etwas verunglückt umschreibt: "andere Dienste, die keine Internetzugangsdienste sind, [...] die für bestimmte Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder eine Kombination derselben optimiert sind"). Schließlich verpflichtet die Verordnung in ihrem Art. 4 die Anbieter von Internetzugangsdiensten auch zu gewissen Transparenzmaßnahmen.

Leitlinien sollen einheitliche Umsetzung gewährleisten

Den nationalen Regulierungsbehörden (NRAs) wird in Art. 5 der Verordnung die Aufgabe übertragen, die Einhaltung der in Art. 3 und 4 enthaltenen Verpflichtungen zu überwachen und durchzusetzen. Hier kommt nun auch BEREC ins Spiel (deutsch GEREK, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 eingerichtete Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation): "Um einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung zu leisten", so Art. 5 Abs. 3 der Netzneutralitäts-Verordnung, "gibt das GEREK spätestens bis zum 30. August 2016, nach Anhörung der Interessenträger und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, Leitlinien für die Umsetzung der Verpflichtungen der nationalen Regulierungsbehörden nach diesem Artikel heraus."

Pünktlich am letzten Tag der dafür eingeräumten Frist hat BEREC diese Leitlinien nun veröffentlicht. Sie richten sich an die nationalen Regulierungsbehörden und sollen sicherstellen, dass diese ihre Aufsicht über die Umsetzung der Verordnung möglichst einheitlich handhaben. Zwar ist BEREC den nationalen Behörden gegenüber nicht weisungsbefugt; einen gewissen Hebel für die Beachtung der Leitlinien bildet jedoch Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009: demnach tragen die Regulierungsbehörden allen von BEREC verabschiedeten Leitlinien "weitestgehend Rechnung."

Seite 1/3
  • Seite 1:

    Der rechtliche Rahmen: BEREC-Leitlinien und Netzneutralitäts-Verordnung

  • Seite 2:

    Zero Rating und Spezialdienste: Was die Leitlinien (nicht) regeln

  • Seite 3:

    Wer am Ende wirklich entscheidet – und welche Rolle die Leitlinien dabei spielen

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Zitiervorschlag

BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20446 (abgerufen am: 22.01.2026 )

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