BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität: Als wieder einmal das Internet gerettet wurde

von Prof. Dr. Hans Peter Lehofer

01.09.2016

2/3: "Weiche" Zero-Rating-Modelle bleiben möglich

Die Leitlinien lesen sich über weite Strecken wie ein juristischer Kommentar zu einem neu geschaffenen Gesetz: Die Verordnung und ihre Erwägungsgründe werden darin zitiert, vorsichtig neu formuliert und um einige Querverweise, Zitate und Fußnoten ergänzt, um den spröden Rechtstext besser erschließbar zu machen. Wo man sich halbwegs sicher ist, werden Beispiele genannt, aber in strittige Fragen bleibt man vage (zB "might" in Abs. 73, "could" in Abs. 115), verweist auf die umfassende Würdigung aller maßgeblichen Umstände ("comprehensive assessment", zB in Abs. 46) bzw. auf die notwendige Prüfung im Einzelfall ("case-by-case" in Abs. 112) – und überlässt den Rest den Behörden und Gerichten.

Dennoch enthalten die Leitlinien viele brauchbare Erläuterungen zur Verordnung und auch einige Entscheidungen, die man von BEREC – selbst durchaus kein monolithischer Block einheitlicher Interessen – gar nicht erwartet hätte. Dies betrifft etwa das vor allem im Bereich des mobilen Internets bedeutsame "zero-rating"-Modell, bei dem der Datenverbrauch gewisser Anwendungen gegenüber demjenigen anderer Anwendungen privilegiert behandelt wird. Eindeutig unzulässig soll dies jedenfalls dann sein, wenn bei Überschreiten des monatlichen Datenvolumens des Kunden sämtliche normalen Anwendungen gestoppt oder gebremst werden, die privilegierten Anwendungen hingegen in vollem Tempo weiterlaufen. Andere Spielarten des zero-Rating-Modells (beispielsweise diejenige, dass der Datenverbrauch der privilegierten Dienste nicht vom monatlichen Datenvolumen des Kunden abgezogen wird) sollen jeweils einer umfassenden Abwägung unterzogen werden, die auch die Marktpositionen der Beteiligten berücksichtigen soll.

Spezialdienste: nichts Genaues weiß man nicht

Zur zweiten großen Streitfrage, den Spezialdiensten, sind die Leitlinien etwas vorsichtiger. Das im Konsultationsdokument von BEREC noch enthaltene Erfordernis logischer Trennung zwischen Spezialdiensten und Internetzugangsdiensten in Abs. 110 wurde etwas aufgeweicht: nunmehr ist die diese logische Trennung lediglich ein Beispiel (allerdings vorerst das einzige) für die zulässige Ausgestaltung von Spezialdiensten. Ein wenig schlägt auch die Ratlosigkeit durch, die die gesamte Spezialdienste-Diskussion kennzeichnet: wir wissen eigentlich nicht, von welchen (kommenden) Diensten wir da überhaupt reden (Abs. 112: "we do not know what specialised services may emerge in the future").

Aktuell werden nur Voice over LTE, lineare IP-basierte Rundfunkdienste mit besonderen Qualitätsanforderungen und Echtzeit-Gesundheitsdienste als mögliche Anwendungsfälle genannt, sowie Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation und die in Erwägungsgrund 16 etwas kryptisch erwähnten "einigen" Dienste, "die einem öffentlichen Interesse entsprechen".

Dass für das Anbieten von Spezialdiensten keine vorherige Bewilligung der Regulierungsbehörde erforderlich ist, halten die Leitlinien ausdrücklich fest, ist aber ebenso eine Selbstverständlichkeit wie der vollkommen gehaltfreie doppelte Hinweis auf die Grundrechtecharta in Abs. 20 und 82. Dieser Hinweis hat aber immerhin die offenbar gewünschte symbolische Wirkung: So mutmaßt man auf netzpolitik.org etwa, dass der Hinweis in Abs. 20 der Leitlinien "zu einem späteren Zeitpunkt noch entscheidend werden [könnte], wenn der Europäische Gerichtshof über Netzneutralität zu entscheiden hat." Rechtlich kann man dazu nur sagen: nein, dieser Hinweis wird nie entscheidend sein, er ist nur wörtlich von Erwägungsgrund 33 der Verordnung - wo er genauso überflüssig ist - abgeschrieben. Ob die Verordnung tatsächlich die Grundrechte wahrt, wird der EuGH nicht anhand dieses Erwägungsgrunds, und noch weniger anhand der Wiederholung des Erwägungsgrunds in den Leitlinien, entscheiden.

Zitiervorschlag

Prof. Dr. Hans Peter Lehofer, BEREC-Leitlinien zur Netzneutralität: Als wieder einmal das Internet gerettet wurde . In: Legal Tribune Online, 01.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20446/ (abgerufen am: 25.04.2024 )

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