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Benedikt XVI. in Großbritannien: Kann der Papst ver­haftet werden?

Ass. jur. Przemyslaw Roguski

16.09.2010

"Setzt den Papst auf die Anklagebank" lautete übersetzt der Titel eines im April im britischen Guardian erschienenen Artikels. Darin wollte der bekannte britische Anwalt Geoffrey Robertson den Papst wegen seiner Rolle bei den Missbrauchsskandalen in der Katholischen Kirche anklagen lassen. Dazu kommt es natürlich nicht. Doch wäre es juristisch möglich?

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Der Papstbesuch in Großbritannien steht unter keinem guten Stern. Seit Monaten machen Prominente verschiedener Couleur gegen ihn mobil. Zu den bekanntesten zählen der Oxford-Professor und Buchautor Richard Dawkins, der amerikanische Publizist Christopher Hitchens und der britische Star-Anwalt Geoffrey Robertson, QC.

Sie werfen dem Papst vor, er habe während seiner Zeit als Vorsitzender der Glaubenskongregation und auch nach Antritt seines Pontifikats von den Kindesmissbrauchsfällen in Amerika und Irland gewusst und nichts dagegen unternommen oder diese sogar zu verschleiern versucht. Deswegen wollen sie erreichen, dass der Papst verhaftet und entweder selbst vor nationalen Gerichten oder dem internationalen Strafgerichtshof (IStGH) angeklagt oder wenigstens als Zeuge in einem der vielen Entschädigungsprozesse vernommen wird.

Staatsoberhäupter dürfen nicht vor Gericht

Doch selbst wenn an den Vorwürfen etwas dran wäre, wäre die Sache nicht so einfach. Denn der Papst ist als Staatsoberhaupt des Vatikans und als Inhaber des Heiligen Stuhls vor jeglicher Strafverfolgung geschützt.

Das Völkerrecht gewährt Staatsoberhäuptern und Personen in ähnlicher Funktion absolute Immunität gegen den Zugriff einer anderen staatlichen Macht. Dies hat seine Grundlage im Grundsatz der Staatenimmunität und der souveränen Staatengleichheit. Ein Staat darf durch seine nationale Gerichtsbarkeit keine Entscheidungen gegen einen anderen Staat fällen, denn alle Staaten sind gleichrangig. Auch soll verhindert werden, dass sich ein Staat durch gerichtliches Vorgehen gegen ein Staatsoberhaupt in die inneren Angelegenheiten des anderen Staates einmischt.

Dem Papst kommt dabei im Völkerrecht gleich eine Doppelfunktion zu. Er ist zunächst Inhaber des Heiligen Stuhls, welcher die katholische Kirche auf völkerrechtlicher Ebene repräsentiert. Der Heilige Stuhl ist eigenständiges Völkerrechtssubjekt und als solches bereits seit dem Mittelalter anerkannt. Der Heilige Stuhl ist Mitglied in verschiedenen internationalen Organisationen (so zum Beispiel der internationalen Atomenergiebehörde IAEA) und hat Beobachterstatus bei den Vereinten Nationen.

Der Papst ist auch Oberhaupt des Vatikanstaats, der neben dem Heiligen Stuhl als Staat ebenfalls ein eigenständiges Völkerrechtssubjekt ist. Der Vatikanstaat wurde 1929 durch die Lateranverträge gegründet und wird mittlerweile von fast allen Ländern der Welt als Staat anerkannt, auch wenn er nur ein kleines Staatsgebiet rund um den Petersdom einnimmt und seine Bevölkerung aus ca. 500 Priestern besteht.

Wann Staatschefs doch angeklagt werden können

Wie immer gibt es jedoch Ausnahmen. Die Immunität eines Staatsoberhaupts für persönliches Handeln endet mit der Amtszeit. Unter Völkerrechtlern wird zudem diskutiert, ob Staatsoberhäupter nach Ende ihrer Amtszeit für in amtlicher Funktion begangene schwere Verbrechen, etwa Folter oder Völkermord, belangt werden können.

So geschah es im Fall des ehemaligen chilenischen Diktators Augusto Pinochet. Im Jahre 1998 entschied das britische House of Lords, dass Pinochet wegen der Vorwürfe staatlich angeordneter Folter keine Immunität genießt. Während der Amtszeit sind Amtsträger jedoch selbst beim Vorwurf von Kriegsverbrechen gegen staatlichen Zugriff geschützt. Dies entschied der Internationale Gerichtshof (IGH) 2002 im Fall des kongolesischen Außenministers Abdulaye Yerodia.

Keine Immunität besteht für Staatsoberhäupter gemäß Art. 27 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs bei Anklagen vor dem IStGH. Dies gilt jedoch nur für Staaten, die dem IStGH beigetreten sind oder wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen einen Sachverhalt zur Überprüfung an den IStGH verweist. So konnte gegen den sudanesischen Präsidenten al-Bashir Haftbefehl erlassen werden, obwohl der Sudan nicht dem IStGH beigetreten ist.

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Alles nur ein PR-Gag?

Dass der Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche und Staatsoberhaupt des Vatikans absolute Immunität genießt, wissen auch die Herren Dawkins, Hitchens und Robertson. Sie argumentieren deshalb, der Vatikan sei gar kein Staat, weil er durch Mussolini gegründet wurde und keine richtige Bevölkerung habe.

Doch diese Argumentation greift zu kurz. Denn dass die Lateranvertäge im Namen Italiens von Mussolini unterzeichnet wurden, ändert nichts an der Tatsache, dass der Vatikanstaat als Staat weltweit anerkannt ist. Genauso anerkannt ist die vatikanische Staatsbürgerschaft, auch wenn es natürlich keine gebürtigen „Vatikanier“ gibt.

Auch ein Vorgehen vor dem IStGH hätte keinen Erfolg, denn weder der Vatikan noch der Heilige Stuhl sind Mitglieder des IStGH oder der Vereinten Nationen, so dass der IStGH nicht zuständig wäre. Außerdem erfüllen die zweifellos furchtbaren Missbrauchsfälle nicht den Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Es scheint daher, dass der Aufruf zur Verhaftung des Papstes eher als PR-Gag einzustufen ist denn als juristisch haltbare Argumentation. Zweifellos sollten die Missbrauchsfälle und die Versäumnisse der Kirche und des Papstes im Umgang mit ihnen thematisiert und die Verantwortlichen bestraft werden. Fraglich bleibt, ob das Hantieren mit juristisch haltlosen, aber medial griffigen Parolen der richtige Weg ist, um auf ein wichtiges Problem aufmerksam zu machen.

Der Autor Przemyslaw Nick Roguski, Mag. Iur. ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht, Internationales Wirtschaftsrecht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.

Mehr auf LTO: Serie Kirchenstrafrecht

Teil 1: Gerechte Strafe nach kirchlichem Recht
Teil 2: Keine Pflicht der Kirche zur Zusammenarbeit mit dem Staat
Teil 3: Das Kirchenrecht als taugliche Grundlage angemessener Sanktionierung

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Przemyslaw Roguski, Benedikt XVI. in Großbritannien: . In: Legal Tribune Online, 16.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1488 (abgerufen am: 16.07.2026 )

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