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Bekämpfung von Zwangsehen: Sym­bol­po­litik statt wir­k­li­cher Opfer-Hilfe

Dr. Tillmann Löhr

18.03.2011

Der Bundestag hat in erster Lesung einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Zwangsheirat verabschiedet. Die Regelungen sollen nicht nur die sanktions- sondern auch die aufenthaltsrechtliche Ebene betreffen. Aber bringt der Entwurf wirklich Verbesserungen für die Betroffenen? Die Antwort fällt gemischt aus, meint Dr. Tillmann Löhr, der das Gesetz vorstellt.

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Strafrechtlich gilt seit Bestehen des Strafgesetzbuches (StGB): Wer einen anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, macht sich der Nötigung gem. § 240 Abs. 1 StGB strafbar. Das kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Im Jahr 2005 nahm die rot-grüne Regierungskoalition eine erste Änderung vor. Seitdem führt § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB die Nötigung zur Eingehung der Ehe als besonders schweren Fall auf. Die Konsequenz: Das Strafmaß wurde auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erhöht. 

Mit dem nunmehr beschlossenen Gesetz soll in § 237 StGB ein eigenständiger Straftatbestand geschaffen werden: "Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft." Das ist in der Sache nichts Neues: Die Tatbestandsvoraussetzungen sind ebenso wie das Strafmaß die gleichen wie die des bisherigen § 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1, 2. Alt. StGB. Dieser wird seinerseits als besonders schwerer Fall aufgehoben.

Aufenthaltsrecht: Problemlösungen konterkariert durch Verschärfungen

Das Gesetz löst ein aufenthaltsrechtliches Problem der Opfer. Wenn der Inhaber eines Aufenthaltstitels aus Deutschland ausreist, erlischt sein Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Regel nach sechs Monaten. Das kann Opfer von Zwangsheirat vor schwere Probleme stellen: Wenn sie während eines Ferienaufenthaltes im Ausland gegen ihren Willen verheiratet werden und nicht vor Ablauf der Frist nach Deutschland zurückreisen, erlischt ihr Aufenthaltstitel. Der Ausweg aus der Zwangsehe durch Rückkehr nach Deutschland ist verbaut.

Hier setzt das Gesetz an. Wenn die Betroffenen – meist Frauen – als Minderjährige legal in Deutschland gelebt haben, im Ausland zur Ehe genötigt und dadurch von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden, soll ab jetzt die Ausnahme des § 51 Absatz 4 S. 2 AufenthG gelten. Entgegen der in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG enthaltenen Regel erlischt der Aufenthaltstitel in den genannten Fällen nicht. Die Opfer haben nunmehr die Möglichkeit, bis zu zehn Jahre nach Wegfall der Zwangslage nach Deutschland zurückzukehren.

Doch während die Koalition diese Verbesserung für Betroffene schafft, führt sie an anderer Stelle eine Verschärfung ein. Bislang gilt: Wenn ein ausländischer Ehepartner mit seinem Partner in Deutschland lebt, bekommt er nach zwei Jahren des Zusammenlebens eine eigenständige, vom Partner unabhängige Aufenthaltserlaubnis. Nunmehr verlängert die Regierungskoalition diese Frist auf drei Jahre. So sollen der Gesetzesbegründung zufolge Scheinehen verhindert werden. Nichtregierungsorganisationen, Beratungsstellen und die Anwaltschaft erheben allerdings ebenso schwere wie begründete Einwände: Die Neuregelung gehe zu Lasten von Frauen, die in einer Zwangsehe leben, sich aus dieser aber erst dann befreien können, wenn sie ein eigenes Aufenthaltsrecht haben.

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Zwischen Fortschritt, Symbolpolitik und Rückschritt

Die Beurteilung des Gesetzes fällt damit gemischt aus. Das erweiterte Rückkehrrecht ist ein Fortschritt. Denen, die im Ausland zwangsweise verheiratet werden, steht nun ein Ausweg durch die Rückkehr nach Deutschland zur Verfügung.

Die Einführung eines eigenen Straftatbestandes hingegen ist reine Symbolpolitik. Zwangsheirat ist längst ein besonders schwerer Fall der Nötigung. Bereits jetzt ist das Strafmaß um zwei Jahre höher als bei der einfachen Nötigung. Die strafrechtliche Praxis steht nicht vor dem Problem, dass das in Rede stehende Verhalten materiellrechtlich nicht ausreichend sanktioniert wäre. Vielmehr sind es tatsächliche und prozessuale Probleme, die der Strafverfolgung im Wege stehen: Die Opfer erstatten nur selten Anzeige, weil der familiäre und der soziale Druck hoch sind. Und weil es an Beratungsangeboten fehlt. Zuletzt ist das Delikt schwer zu beweisen, auch weil die Abgrenzung zwischen arrangierter und erzwungener Ehe fließend ist. Daran ändert auch ein neuer Symbolstraftatbestand nichts.

Die Anhebung der für ein eigenes Aufenthaltsrecht erforderlichen Ehebestandszeit schließlich ist ein verheerender Rückschritt. Ausländische Frauen, die gegen ihren Willen verheiratet werden, müssen nun unter Umständen ein weiteres Jahr bei ihrem Partner bleiben, bevor sie ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten. Was bedeutet das? Je nach Einzelfall müssen sexualisierte Gewalt und andere gewalttätige Übergriffe nun um ein weiteres Jahr erduldet werden. Der Gesetzgeber gibt vor, Scheinehen zu bekämpfen. Tatsächlich aber verlängert er für hier lebende ausländische Frauen tägliches Leid, statt ihnen einen schnellen aufenthaltsrechtlichen Ausweg zu weisen.

Der Autor Dr. Tillmann Löhr ist Jurist und arbeitet als Referent bei der SPD-Bundestagsfraktion. Er ist Verfasser zahlreicher Veröffentlichungen zum Migrationsrecht und Menschenrechtschutz in Deutschland und Europa. Im Beitrag äußert er seine persönliche Auffassung.

 

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Bekämpfung von Zwangsehen: . In: Legal Tribune Online, 18.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2792 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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