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58542

Bekämpfung von Umweltkriminalität: Das Umwelt­straf­recht als Tür­öffner für höhere Ver­bands­geld­bußen

von Dr. Julia Baedorff und Margarete Weiß

05.11.2025

Illegal entsorgter Müll

Die illegale Entsorgung von Müll ist eines der Themen, das mit der Umweltstrafrechtrichtlinie adressiert wird. | Bild: Victoria - stock.adobe.com

Das BMJV geht die Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtrichtlinie an. Neben Änderungen im Strafgesetzbuch soll der Höchstbetrag für Verbandsgeldbußen vervierfacht werden – auch für Straftaten ohne Umweltbezug.

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Umweltkriminalität gilt als eine der Haupteinnahmequellen der organisierten Kriminalität. Täter erzielen sehr hohe Gewinne bei bisher geringem Aufdeckungsrisiko. Besonders häufig treten illegaler Umgang mit Abfall, Handel mit Wildtierarten und gefährlichen Stoffen sowie Umweltverschmutzungen auf – regelmäßig in Begleitung von Geldwäsche, Betrug und Urkundenfälschung. Die effektive Verfolgung scheitert oft an knappen behördlichen Ressourcen und der grenzüberschreitenden Vorgehensweise der Täter.

Zentraler Baustein im europäischen Kampf gegen Umweltkriminalität ist die Richtlinie (EU) 2024/1203 (Umweltstrafrechtrichtlinie). Sie wurde Anfang 2024 verabschiedet und ist am 20. Mai 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen die Umweltstrafrechtrichtlinie bis zum 21. Mai 2026 verbindlich in nationales Recht umsetzen.

Der europäische Gesetzgeber will mit ihr einen einheitlichen Mindeststandard für die Ahndung von Umweltkriminalität schaffen und so nicht nur Ökosysteme schützen, sondern auch eine bedeutsame Einnahmequelle der organisierten Kriminalität zum Versiegen bringen. Vorgesehen sind mehr als doppelt so viele Straftatbestände wie noch in der Vorgängerrichtlinie (EG) 2008/99. Auch sieht die Umweltstrafrechtrichtlinie eine massive Verschärfung der angedrohten Sanktionen vor – insbesondere für Unternehmen.

Neue (Gefährdungs-)Tatbestände, strafrechtliche Produkthaftung und das Schutzgut "Ökosystem"

Nachdem sich Deutschland bei der Verabschiedung der Umweltstrafrechtrichtlinie im Rat als einziger Mitgliedstaat bei der Abstimmung enthalten hatte, ist man sich im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) nun einig: "Der Schutz unserer natürlichen Lebensgrundlagen ist eine der drängendsten Aufgaben unserer Zeit." Deutsche Regelungen zum Umweltstrafrecht finden sich im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie in Nebengesetzen. Um diese entsprechend den europäischen Vorgaben aufzurüsten, hat das BMJV am 17. Oktober 2025 einen Referentenentwurf veröffentlicht.

Besonders einschneidend ist aus Sicht des BMJV die vorgesehene Ausgestaltung der meisten Straftatbestände als sogenannte potenzielle Gefährdungsdelikte (Eignungsdelikte). Risiken sollen frühzeitig sanktioniert werden, bevor es zu konkreten Gefahren oder Schäden kommt. Es wird darauf abgestellt, ob Handlungen potenziell geeignet sind, erhebliche Schäden an Tieren, Pflanzen, einem Gewässer, der Luft, dem Boden oder einem Ökosystem hervorzurufen. Eignungsdelikte sind dem deutschen Umweltstrafrecht zwar bereits jetzt nicht fremd, sie werden nach dem Referentenentwurf in Zukunft aber zahlreicher.

Als Reaktion auf den Diesel-Skandal will die Umweltstrafrechtrichtlinie zudem das Inverkehrbringen umweltschädlicher Erzeugnisse umfassend unter Strafe stellen. Diese strafrechtliche Produkthaftung soll in Deutschland im Wesentlichen durch Anpassung des Straftatbestands der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) eingeführt werden. Insbesondere soll dessen bisherige Tatbestandsausnahme für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge entfallen. Der Verkehrssektor muss sich demnach bei Luftverunreinigungen auf erheblich verschärfte Konsequenzen einstellen.

Schließlich soll dem Gedanken, dass Umweltkriminalität nicht nur einzelne Ressourcen betrifft, sondern ganze Lebensräume und deren Wechselwirkungen gefährden kann, durch Einführung des "Ökosystems" als eigenständiges Umweltmedium Rechnung getragen werden. Neben Boden, Wasser, Luft, Tieren, Pflanzen und der menschlichen Gesundheit soll künftig auch das komplexe Zusammenwirken dieser Elemente – also das ökologische Gleichgewicht selbst – strafrechtlich geschützt werden.

"Vergleichbar mit Ökozid"

Mit Spannung erwartet wurde insbesondere, wie der deutsche Gesetzgeber mit den Vorgaben der Umweltstrafrechtrichtlinie für Fälle mit katastrophalen Folgen für die Umwelt umgehen würde.

Bereits zu Beginn der Verhandlungen zur Umweltstrafrechtrichtlinie hatten Umweltverbände und NGOs darauf gedrängt, für solche Fälle einen eigenen Straftatbestand "Ökozid" anzuerkennen, um die schwersten Umweltvergehen klar zu sanktionieren. Der europäische Gesetzgeber entschied sich jedoch dagegen, die Einführung eines Ökozid-Tatbestands zwingend vorzugeben. Stattdessen sollen Fälle, die katastrophale Folgen für die Umwelt haben und damit "vergleichbar mit einem Ökozid" sind, (mindestens) eine "qualifizierte Straftat" darstellen.

Diesen Vorgaben entsprechend hat sich das BMJV, anders als zum Beispiel Belgien und Frankreich, gegen die Einführung eines eigenen Ökozid-Tatbestands entschieden. Stattdessen sollen sowohl im Kern- als auch im Nebenstrafrecht neue Qualifikationstatbestände eingeführt werden. Wenn es bei dieser Regelungssystematik bleibt, dürfte Deutschland aus der Sicht von Umweltverbänden und NGOs eine Chance vertan haben, Verantwortung für den Umweltschutz und eine Vorbildfunktion in Europa zu übernehmen.

Spürbare Ausweitung von Sanktionen für Unternehmen – nicht nur im Umweltstrafrecht

Die europäischen Vorgaben zu Mindestwerten für Höchststrafen zwingen den deutschen Gesetzgeber, zahlreiche Strafrahmen zu erhöhen. Die Umweltstrafrechtrichtlinie enthält nicht nur konkrete Vorgaben zur Festsetzung von Sanktionen gegen Einzelpersonen, sondern erstmals auch gegen Unternehmen. Möglich sind auch sonstige Sanktionen, wie etwa Wiedergutmachung, Schadensausgleich oder gerichtlich angeordnete Auflösung. Insbesondere von dieser sogenannten "Todesstrafe" für Unternehmen macht das BMJV im Referentenentwurf jedoch keinen Gebrauch.

Vielmehr fokussiert es sich auf die Vervierfachung der angedrohten Verbandsgeldbußen: Sie sollen künftig bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und bis zu 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Straftaten betragen können. Was in der Pressemitteilung des BMJV zunächst als Spezifikum für Umweltstraftaten missverstanden werden könnte, geht weit darüber hinaus: Der Referentenentwurf sieht eine allgemeine Änderung von § 30 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vor, der nicht nur Umweltstraftaten betrifft, sondern auch alle sonstigen Straftaten, für die ein Verband wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten seiner Leitungspersonen verantwortlich gemacht werden kann.

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Das BMJV bezeichnet diese allgemeine Erhöhung der Verbandsgeldbußen als "spürbar". Durch sie sollten Wertungswidersprüche und eine "Zerfaserung" des Sanktionsrahmens vermieden werden. Ferner solle sie eine Unwucht beseitigen, die sich im geltenden Recht daraus ergebe, dass im Falle von Ordnungswidrigkeiten einer Leitungsperson zum Teil deutlich höhere Verbandsgeldbußen festgesetzt werden können als bei Straftaten, etwa bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten im Finanzmarktbereich oder bei umsatzbezogenen Bußgeldobergrenzen in einigen Bereichen des Nebenstrafrechts.

Höhere Geldbußen, schärfere Verfolgung: Unternehmen im Fokus

Der Referentenentwurf wurde in enger Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium erarbeitet. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig kündigte an, "spürbare Konsequenzen für schwere Umweltstraftaten" schaffen zu wollen. Bis zum 14. November 2025 haben Länder und Verbände nun Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

Die Reform dürfte weitreichende Folgen für Unternehmen haben: Mit der Anhebung der Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen wirkt sie über das Umweltstrafrecht hinaus und markiert eine grundsätzliche Neubewertung der Unternehmensverantwortung. Für Unternehmen aller Branchen bedeutet dies eine klare Aufforderung: Compliance- und Umweltmanagementsysteme müssen kritisch auf mögliche Schwachstellen geprüft, Leitungspersonen geschult und Genehmigungsprozesse überarbeitet werden.

Angesichts der zudem in der Umweltstrafrechtrichtlinie vorgesehenen Intensivierung der grenzüberschreitenden Ermittlungsaktivitäten ist künftig auch europaweit mit einer stärkeren und systematischeren Strafverfolgung zu rechnen. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass Umweltverstöße zunehmend konsequent verfolgt und geahndet werden.

 

Julia BaedorffMargarete WeißDr. Julia Baedorff ist Partnerin, Margarete Weiß ist Senior Associate in der Praxisgruppe "White Collar, Regulatory & Compliance" von Clifford Chance in Frankfurt am Main.

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Bekämpfung von Umweltkriminalität: . In: Legal Tribune Online, 05.11.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58542 (abgerufen am: 11.05.2026 )

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