Seit Dienstag verhandelt das LG Bonn einen großen Fall von Doping-Handel. Ein 33-Jähriger soll als Mitglied eines weltweiten Rings online massenhaft Anabolika verkauft haben. Ob neben den Händlern auch die Sportler belangt werden sollten, wurde in den letzten Jahren wiederholt diskutiert - oft aber an den eigentlichen Problemen vorbei, so Prof. Hans Kudlich im LTO-Interview.
LTO: In dem aktuellen Bonner Prozess geht es unter anderem um mögliche Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG). Kritiker haben schon oft bemängelt, dass Doping-Missbrauch auch nach dem Betäubunsgmittelgesetz (BtMG) geahndet werden sollte. Wie kommt man überhaupt auf die Idee, dass Dopingmittel möglicherweise Betäubungsmittel sind?
Kudlich: Was Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, ergibt sich nicht aus einer abstrakten Legaldefinition, sondern aus einem so genannten Positivlistensystem in den Anlagen zum Gesetz. Die Substanzen sind dabei sehr unterschiedlich, auch hinsichtlich ihrer Wirkungen etwa mit Blick auf Abhängigkeitspotential, Gefahr tödlicher Überdosierungen oder ähnlichem.
Insoweit wäre es gesetzestechnisch erst einmal kein Problem, Dopingmittel mit in das BtMG aufzunehmen - zumal bei manchen von ihnen, etwa bei den anabolen Stereoiden, auch psychische Abhängigkeitserscheinungen beschrieben werden, die denen mancher Drogen durchaus vergleichbar sind.
LTO: Was sind Ihrer Meinung nach die Motive für derartige Forderungen?
Kudlich: Ich vermute, dass es denjenigen, die so etwas fordern, vor allem um eine lückenlose Regelung und Sanktionierung des Verkehrs mit Dopingmitteln einschließlich des Besitzes geht. Und hier liegt meines Erachtens der Fehler: Soweit einzelne Dopingsubstanzen in ihrer Gefährlichkeit "für die Volksgesundheit" Betäubungsmitteln tatsächlich vergleichbar sind, spricht natürlich nichts dagegen, sie auch dem BtMG zu unterstellen. Wenn aber andere Dopingmittel dieses Gefahrenpotential gerade nicht erreichen, wäre das unangemessen. Mit dem "Dopingstrafrecht" werden ja im Grundsatz erst einmal auch andere Ziele verfolgt als mit dem Betäubungsmittelstrafrecht.
"Dopingstrafrecht hat die individuelle Gesundheit des Sportlers im Blick"
LTO: Welche Ziele sind das konkret?
Kudlich: Im Betäubungsmittelstrafrecht geht es nach herrschender und im Prinzip auch vom Bundesverfassungsgericht abgesegneter Meinung um die schon angesprochene "Volksgesundheit", also um ein überindividuelles Rechtsgut. Das Dopingstrafrecht des AMG hat jedenfalls nach gegenwärtiger Rechtslage vor allem die individuelle Gesundheit des Sportlers im Blick, die vor Verletzungen durch Dritte geschützt werden soll.
LTO: Das AMG hatte ich bereits angesprochen. Können Sie bitte einmal erläutern, inwiefern hier aktuell schon eine Strafbarkeit bei Dopingmitteln in Betracht kommt?
Kudlich: Am wichtigsten ist hier in der Tat die Strafvorschrift des § 95 Abs. 1 Nr. 2a, 2b in Verbindung § 6a AMG. Danach macht sich derjenige strafbar, der Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet sowie Dopingmittel in nicht geringer Menge besitzt.
Welches Substanzen zu diesen Arznei- bzw. Dopingmitteln im Sinne des AMG zählen, ergibt sich aus einem Anhang zu dem Gesetz bzw. einem Anhang zum so genannten Dopingübereinkommen. Nach aktuellem Recht erfasst das AMG damit auch bei grundsätzlich verbotenen Substanzen gerade nicht den Besitz als solchen in "normalen" Mengen, also den typischen Besitz für den Eigenverbrauch, sowie die Wettkampfteilnahme im gedopten Zustand.
Inwiefern über das AMG hinaus im Einzelfall auch zum Beispiel ein Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch in Betracht kommt, ist eine schwierige Frage. Denn soweit keine explizite Erklärung über ein etwaiges Doping abgegeben und gerade im Hinblick auf diese Erklärung Geld gezahlt wird, ist im Einzelfall schwierig zu bestimmen, wer worüber - insbesondere konkludent - getäuscht worden sein soll und wer welchen Vermögensschaden erlitten hat.
Im Hinblick auf denjenigen, der Dopingmittel an einer anderen Person anwendet, stellt sich möglicherweise auch die Frage nach einer Körperverletzung, sei es bereits durch eine verabreichte Injektion, sei es durch vorhersehbare Nebenwirkungen der Substanzen. Dabei kann insbesondere die Einwilligungsfrage je nach Sachverhalt problematisch sein.
"'Fair Play' als strafrechtsrelevantes Rechtsgut eher zweifelhaft"
LTO: Kommen wir einmal konkret auf den Athleten: Wäre eine weitergehende strafrechtliche Ahndung bei Verwendung von Dopingsmitteln überhaupt sinnvoll bzw. geboten? Immerhin werden Sportler, denen Doping nachgewiesen werden kann, auch in der Regel mit Vertragsstrafen belegt?
Kudlich: Das ist eine schwierige Frage. Einerseits ist der Sportler natürlich die "Zentralgestalt" des Geschehens; darauf weisen die Befürworter einer Strafbarkeit auch zu Recht hin. Andererseits muss man sich durchaus fragen, welches Rechtsgut die Strafbarkeit eines eigenverantwortlichen Selbstdopings schützen soll. Die Gesundheit des Athleten selbst kann es nicht sein, wenn er sich eigenverantwortlich schädigt. Der Schutz des Vermögens seiner Konkurrenten ist relativ konturlos, denn letztlich ist die Aussicht, bei einem Wettkampf auch zu gewinnen, nur sehr ungewiss, weil der Ausgang immer von diversen Faktoren abhängt.
Was man hier ja eigentlich schützen möchte, sind Gedanken wie "Fair Play", "sauberer Sport" oder ähnliches. Ob das aber strafrechtsrelevante Rechtsgüter sind, möchte ich doch sehr bezweifeln. Auch sonst werden ja Anstand, Fairness oder eine Vorbildfunktion nicht flächendeckend mit dem Strafrecht geschützt.
LTO: Weitergehende Probleme mit Blick auf Maßnahmen der Sportverbände sehen Sie nicht?
Kudlich: Doch, hier gibt es durchaus praktische Probleme, die aus der Konkurrenz mit dem Verbandsrecht entstehen. Dessen Ablauf ist sehr schnell und geht nach dem Prinzip der "strict liability" vor, also auch mit Beweislastverschiebungen zu Lasten des Athleten, die so im Strafrecht nicht denkbar sind.
Das Problem liegt hierbei aber weniger in der drohenden "Doppelbestrafung", denn es ist nichts Ungewöhnliches, dass ein Fehlverhalten auf verschiedenen Ebenen sanktioniert wird. Allerdings besteht immer die Möglichkeit, dass Verbands- und Strafverfahren auf Grund der verschiedenen Grundsätze zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen.
Wenn aber auf eine verbandsrechtliche Sperre dann ein Jahr später ein strafrechtlicher Freispruch oder auch eine Einstellung nach § 153a StPO folgt - immerhin ist der Sportler durch die Sperre ja schon stark belastet -, ist das in Richtung auf den "sauberen Sport" vielleicht gerade ein kontraproduktives Signal. Man muss auch beachten, dass sich der Sportler in dem Moment, in dem er wegen des einfachen Besitzes Beschuldigter wird, umfassend auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen kann. Ob man damit leichter an die Hintermänner kommt, also wie im Fall vor dem Landgericht (LG) Bonn an die Händler, bezweifele ich doch stark.
"Mängel der Dopingbekämpfung können nicht durch Verschärfung des Strafrechts erreicht werden"
LTO: Wie hat denn die Politik bisher auf die Vorschläge einer weitergehenden Strafbarkeit reagiert?
Kudlich: Es gab insbesondere seit 2006 verschiedene Initiativen, das Dopingstrafrecht zu verschärfen, gerade auch mit Blick auf eine allgemeine Besitzstrafbarkeit und auf einen neuen Tatbestand des "Sportbetruges". Die Diskussion verlief hier quer durch die bekannten Koalitionen, und auch die Sportverbände waren sehr unterschiedlicher Meinung. Tatsächlich Gesetz geworden ist dann ein Entwurf zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport im Jahr 2007 - in strafrechtlicher Hinsicht allerdings nur die oben schon genannte Strafbarkeit des Besitzes nicht geringer Mengen.
LTO: Hat das neue Gesetz Ihrer Meinung nach etwas gebracht?
Kudlich: An unserer Fakultät wurde kürzlich eine empirische Untersuchung in Form einer Befragung bei den Strafverfolgungsbehörden durchgeführt. Die Ergebnisse legen nahe, dass die strafrechtliche Verfolgung noch nicht wirklich effektiv funktioniert. Ob das freilich anders wäre, wenn die Straftatbestände materiell ausgeweitet würden, halte ich noch nicht für ausgemacht - ebenso wenig, ob das momentan unsere Hauptsorge bei der Kriminalitätsbekämpfung ist. Genaueres muss dann die bis 2012 vorgesehene Evaluation des Gesetzes bringen.
Ich wage allerdings schon jetzt die Prognose, dass Mängel in der Dopingbekämpfung nicht in erster Linie durch eine Verschärfung des deutschen Dopingstrafrechts behoben werden können. Eine systematische Kontrolle sowie die Erarbeitung internationaler Standards erscheinen mir im Vergleich zur strafrechtlichen Ahndung das weitaus effektivere Mittel zu sein. Aus diesem Grund wird meines Erachtens auch die Bayerische Gesetzesinitiative aus dem Jahr 2010 erst einmal nicht weiter führen, die in Dopingsachen ja ohnehin nur die schon 2006 erhobenen Forderungen wieder aufgegriffen hat.
LTO: Herr Professor Kudlich, wir danken Ihnen für dieses Interview.
Prof. Dr. Hans Kudlich ist Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Erlangen-Nürnberg.
Die Fragen stellte Steffen Heidt.
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Bekämpfung von Doping: . In: Legal Tribune Online, 06.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4221 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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