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Beiseitegeschaffte Kanzler-Akten: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ermög­licht keinen Zugang zu Kohl-Akten

Gastbeitrag von Dr. Christoph J. Partsch

07.10.2025

Bundeskanzler Helmut Kohl, CDU, 1988

Nach seiner Amtszeit nahm auch Helmut Kohl Akten aus der Regierungszeit einfach mit  picture alliance / SZ Photo | Marco Urban

Jahrelang kämpft die Journalistin Gaby Weber für Transparenz von Akten, die Regierungspolitiker entwendet haben. Erst machte das BVerfG ihr Hoffnung, nun weist es ihre Beschwerde ohne jede Begründung ab. Crime Pays, meint Christoph Partsch.

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Als herauskam, dass Donald Trump und Joe Biden nach Amtsende Regierungsakten mit nach Hause nahmen, war die Aufregung und Empörung groß. In den USA wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Wenig beleuchtet wird hierzulande, dass ein solches Verhalten in Deutschland völlig üblich ist. In der Bundesrepublik hat sich der ebenso rechtswidrige wie strafrechtlich relevante Brauch entwickelt, dass Regierungsmitglieder – insbesondere Bundeskanzler – nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt die sie interessierenden, öffentlich-rechtlich gewidmeten Unterlagen aus dem Bundeskanzleramt einfach mit sich nehmen bzw. an ihnen nahestehende private Parteistiftungen übergeben. 

Dies gibt ihnen die Möglichkeit, die Geschichtsschreibung über sich selbst zu monopolisieren und handverlesenen und eng geführten Ghostwritern überlassen oder die fundierte Geschichtsschreibung über lange Zeit ganz zu verhindern. Außerdem verführen millionenschwere Autorenhonorare zu diesem Verhalten. Der Bundesrechnungshof hat sich mit dieser Praxis beschäftigt und sie 2018 als rechtswidrig eingestuft. Denn nach dem Bundesarchivgesetz (BArchG) müssen Stellen des Bundes grundsätzlich alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nicht mehr benötigen, an das Bundesarchiv abgeben (§ 5 Abs. 1 BArchG).

Geduldeter Diebstahl 

Der Präsident des Bundesarchivs, Prof. Michael Hollmann, hat diese Praxis unter wütendem Protest der Parteienstiftungen denn auch wiederholt als Diebstahl bezeichnet. Die Berliner Journalistin Gaby Weber hatte sich vorgenommen, Zugang zu solchen Unterlagen zu erhalten. Sie interessierte sich vor allem für den Fall Hans Globke, Chef des Bundeskanzleramts zwischen 1953 und 1963. Globke gilt als prominentestes Beispiel für die Kontinuität der Verwaltungseliten zwischen dem "Dritten Reich" und der frühen Bundesrepublik Deutschland. In der NS-Zeit war er Mitverfasser und Kommentator der Nürnberger Rassengesetze und verantwortlicher Ministerialbeamter für die Namensänderungsverordnung von 1938, durch die Juden als solche erkennbar gemacht und stigmatisiert wurden. Recherchen über seine Zeit als Kanzleramtschef sind zweifellos von enormer historischer Bedeutung. Die Konrad Adenauer-Stiftung ist im Besitz der Akten, die Globke nach Ausscheiden aus dem Amt mitgenommen hatte. 

Also verlangte Gaby Weber zuerst bei der Konrad Adenauer-Stiftung Zugang zu den Akten, was ihr verwehrt wurde. Sodann kam sie auf die Idee vom Bundesarchiv zu verlangen, tätig zu werden und sich die Akten zu beschaffen. 2011 reichte sie eine Klage auf Wiederbeschaffung gestützt u.a. auf das Informationsfreiheitgesetz (IFG) ein.

Bundesverfassungsgericht machte Weber noch Hoffnung… 

Nach erfolglosem Instanzenweg verwarf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 20.6.2017 (Az. 1 BvR 1978/13 – BVerfGE 145, 365) die Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität, da die Journalistin zunächst das Bundeskanzleramt hätte verklagen müssen. Das BVerfG machte der Klägerin jedoch Hoffnung mit Ausführungen dazu, dass eine in der Literatur befürwortete Wiederbeschaffungspflicht bisher nicht geklärt sei. Also wandte sich die Journalistin 2017  für ein neues Recherchevorhaben an das Bundeskanzleramt und beantragte Zugang zu den Unterlagen (immerhin ca. 400 Aktenordner) des ehemaligen Bundeskanzlers Kohl, die sich gegenwärtig wohl im Besitz seiner Witwe in Oggersheim befinden. Die Witwe hatte einen Zugangsantrag zuvor abgelehnt. 

Die zuständige Staatsanwaltschaft hatte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und eine Hausdurchsuchung wegen Diebstahls oder Unterschlagung abgelehnt. Besorgniserregend waren aber vor allem die Entscheidungen der angerufenen Behörden und Gerichte. Das Bundeskanzleramt behauptete die Unbestimmtheit des Antrags, verweigerte der Klägerin aber jeden Zugang zu Findmitteln, also Hilfsmittel zur Erschließung von Archivgut, mit der sie ihren Antrag hätte präzisieren können. 

… weist ihre Verfassungsbeschwerde dann aber ohne Begründung ab 

Im Klageverfahren verweigerte das Bundeskanzleramt sogar die Vorlage der Verwaltungsakte. Das Verwaltungsgericht (VG) legte die verweigerte Sachaufklärung aber nicht dem Bundeskanzleramt zur Last, sondern wies die Klage u.a. mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Unterlagen nicht genau bezeichnet bzw. deren Existenz nicht beweisen können. Darüber hinaus bestehe keine Wiederbeschaffungspflicht (VG Berlin, Urt. v. 6. Mai 2020, Az. 2 K 218.17). Die weiteren Instanzen lehnten ebenfalls eine Wiederbeschaffungspflicht ab, die man aus § 1 IFG, § 11 Abs. 6 BArchG, Art. 5 I GG oder Art. 10 EMRK ableiten könnte, (Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin Brandenburg, Urt. v. 3.6.2022, Az. 12 B 17/20; BVerwG, Urt. v. 29. März 2023, Az. 10 C 2.22). Auch ein Anspruch zu Findmitteln bestehe nicht (LTO berichtete). 

Die nach vergeblicher Anhörungsrüge erhobene, siebenundsechzig Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde des Berliner Anwalts Raphael Thomas wies das BVerfG unter Verzicht auf eine Begründung nun schnöde ab (BVerfG, Beschl. v. 01.09.2025, Az. 1 BvR 1780/23). 

Auf eine Auseinandersetzung mit der in 2017 ergangenen Entscheidung, welche eine Wiederbeschaffungspflicht als nicht geklärt bezeichnete, verzichtete die 1. Kammer des Ersten Senats mit den Richtern u.a. besetzt mit Gerichtspräsident Stephan Harbarth. Ebenfalls verzichtete die Kammer auf eine Erörterung, wie Verfahrensrechtsschutz bei Anträgen auf Informationszugang gewährleistet werden solle, vor allem also auf die Frage, wie man einen Auskunftsanspruch präzisieren soll, wenn man die konkreten Akten gar nicht kennt. 

Dass das Bundesverfassungsgericht zunächst selbst Klärungsbedarf signalisiert und dann die Verfassungsbeschwerde begründungslos abweist, ist an sich schon ein grundrechtliches Trauerspiel. Denn hier geht es um nichts Geringeres als die historische Aufklärung über Regierungshandeln. 

Meinungs- und Forschungsfreiheit wird blockiert

Dabei gefährdet das Blockadeverhalten deutscher Behörden die Presse-, Forschungs- und Informationsfreiheit in Deutschland. Es gefährdet aber auch den Respekt vor den Gerichten.  Die Große Kammer des Gerichs der Europäischen Union (EuG) hatte bei einem vergleichbaren Verweigerungsverhalten der Kommissionspräsidentin immerhin das Verhalten der Kommission als nicht plausibel bezeichnet und einen Verstoß gegen das Grundrecht auf gute Verwaltung festgestellt (Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, EuGRCh; EuG, Urt. v. 14.05.2025, Az. T 36/23). 

US-Gerichte würden das Rechtsinstitut des "contempt of court" bemühen und damit den Achtungsanspruch des Gerichts durchsetzen. Der Unwille deutscher Gerichte, Zugang zu Unterlagen mit NS-Hintergrund erklärt sich leider auch darin, dass das Ziel von Behörden, die Aufklärung über das Weiterleben von NS-Seilschaften in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern, unreflektiert hingenommen wird. So trug etwa das Bundeskanzleramt in einem Verfahren vor, der Zugang zu den Unterlagen zu Adolf Eichmann gefährde das Wohl der Bundesrepublik Deutschland. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gab der Regierung teilweise Recht (Beschl. v. 10.01.2012, Az. 20 F 1.11, Urt. v. 30.04.2015, Az. 10 A 1.24). Nun nutzt das BVerwG die neue Rechtslage nach BArchG 2017, um über den Gesetzeswortlaut hinaus Zugangsanträge zu Personen mit NS-Hintergrund beim BND vollumfänglich abzuweisen, so zuletzt im Fall des Fix und Foxi-Verlegers Kauka, der wohl für den BND tätig war (BVerwG, Urt. v. 30.04.2025, Az. 10 A 1.24).

Die Absage an einen Anspruch auf Wiederbeschaffung der von ehemaligen Regierungsmitgliedern entwendeten öffentlich-rechtlich gewidmeten Unterlagen verweigert nicht nur den Rechtsschutz gegenüber dem Ergebnis strafbaren Verhaltens ehemaliger Regierungsmitglieder. Er verzichtet auch auf den Geltungs- und Achtungsanspruch deutscher Verwaltungs- und Verfassungsgerichte, wenn es um ehemalige Bundeskanzler geht. Er lässt sich nur durch eines erklären: Untertanengeist. Für den zukünftigen Umgang der Verwaltungsgerichte mit rechtswidrig agierenden Behörden lässt dies nichts Gutes erwarten. Crime Pays. 

 

Der Autor Dr. Christoph J. Partsch ist Rechtsanwalt und Partner bei Partsch & Partner Rechtsanwälte. Seine Schwerpunkte liegen im Gesellschaftsrecht, Verwaltungsrecht, Informationsfreiheitsrecht, im Schutz des geistigen Eigentums sowie im Unternehmensstrafrecht. Seit 2024 ist er zudem Externer Ombudsman der Charité, Berlin.

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Beiseitegeschaffte Kanzler-Akten: . In: Legal Tribune Online, 07.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58318 (abgerufen am: 13.12.2025 )

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