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Befristete Arbeitsverträge im Profisport: Gesetz­geber könnte Klar­heit schaffen

von Dr. Jan Friedrich Beckmann

25.08.2018

Arjen Robben beim Testspiel gegen Manchester United, 05.08.2018

© picture alliance / Sven Simon

Arjen Robbens Vertrag beim FC Bayern ist erneut um ein Jahr verlängert worden. Aber sind derartige Befristungen generell im Profisport rechtens? Auch nach einem BAG-Urteil vom Januar bleiben Fragen, wie Jan Friedrich Beckmann erläutert.

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Das Urteil des BAG im Fall Heinz Müller zählt zu den wichtigsten sportrechtlichen Entscheidungen der letzten Jahre (Urt. v. 16.01.2018, Az. 7 AZR 312/16). Arbeitsgerichtliche Entscheidungen im Bereich des Profisports sind ohnehin selten. Aber unter den wenigen bekannten Verfahren hat wohl keines solche Aufmerksamkeit erregt wie der Rechtsstreit zwischen dem FSV Mainz 05 und seinem Ex-Torhüter Heinz Müller. Nicht nur in der juristischen Literatur hat man sich anlässlich des "Falls Müller" noch einmal ausführlich mit der streitentscheidenden Frage, der Zulässigkeit der Befristung von Sportlerverträgen, auseinandergesetzt. Auch die nicht-juristische Presse erkannte die Brisanz des Falls und fürchtete, dass die Müllersche "Sprengstoff-Klage" die Vertragspraxis im deutschen Profisport zu Fall bringen könne.

Bekanntlich hat das BAG am 16.01.2018 aber gegen Heinz Müller entschieden und festgestellt, dass der mit ihm abgeschlossene Anstellungsvertrag wirksam befristet worden sei. Folgt daraus, dass zukünftig alle Arten von Anstellungsverträgen im Profisport bedenkenlos befristet werden dürfen? Das hängt davon ab, ob bzw. wie weit die Entscheidungsgründe verallgemeinerungsfähig sind. Es lohnt sich also, die Hintergründe und die Entscheidung selbst genauer in den Blick zu nehmen.

Zum Hintergrund: Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sind Profisportler Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht ist daher, wie es in einem arbeitsrechtlichen Handbuch steht, "mit allen Rechtsfolgen anzuwenden". Die Befristung von Arbeitsverhältnissen richtet sich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Das TzBfG geht aber davon aus, dass ein befristeter Arbeitsvertrag die Ausnahme sein soll. Das passt offensichtlich nicht mit dem Profisport zusammen: Dort gibt es nur befristete Verträge. So hat z.B. Arjen Robben kürzlich seinen Vertrag beim FC Bayern um ein Jahr "verlängert".

"Eigenart der Arbeitsleistung"

Die entscheidende Norm ist hier § 14 TzBfG. Vereinfacht gesagt, erlaubt diese Vorschrift eine Befristung in zwei Fällen: Zum einen kann ein Arbeitsvertrag bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren "sachgrundlos" befristet werden, wenn mit demselben Arbeitnehmer nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. In allen anderen Fällen – so auch im "Fall Müller" – benötigt man einen "Sachgrund". Ein Katalog von Sachgründen ist in § 14 Abs. 1 TzBfG enthalten. Für die Befristung von Arbeitsverträgen mit Profisportlern kommt regelmäßig nur der Sachgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung" in Betracht.

Auf diesen Sachgrund der "Eigenart der Arbeitsleistung" hat auch BAG in seinem Urteil vom Januar abgestellt. Der entscheidende Satz lautet: "Die Arbeitsvertragsbeziehungen zwischen einem Fußballverein der 1. Bundesliga und einem Lizenzspieler weisen Besonderheiten auf, die regelmäßig geeignet sind, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich zu rechtfertigen." Es stehe nämlich schon zu Beginn der Karriere fest, dass die erwarteten und geschuldeten sportlichen Höchstleistungen nicht bis zum Rentenalter möglich seien. Die Befristung verhindere wegen der Einbindung in ein internationales Transfersystem zudem eine Wettbewerbsverzerrung.

Ist damit alles geklärt? Mitnichten. So fällt auf, dass das BAG in den Urteilsgründen ganz überwiegend nicht verallgemeinernd von "Profisportlern" oder "Profifußballern" spricht. Stattdessen benutzt es fast durchgehend die Formulierung "Lizenzspieler der 1. Bundesliga". Zwar kann der Gedanke, dass sportliche Höchstleistungen nur "befristet" möglich sind, problemlos auch auf Fußballer der 2. oder 3. Bundesliga oder auf Handballprofis übertragen werden. Die genannten Formulierungen des BAG lassen aber Zweifel daran zu, ob das Gericht tatsächlich allgemeine Grundsätze für die Befristung im Profisport aufstellen wollte. Auch wenn dies in der Literatur so vertreten wird: Völlig sicher ist das nicht.

Bei Trainern und Managern greift die BAG-Begründung nicht

Noch viel unsicherer ist, was für Trainer oder Manager gilt. Gerade bei Trainern zeigen ja Beispiele wie Alex Ferguson oder Jupp Heynckes, dass Höchstleistungen völlig unabhängig vom Lebensalter erbracht werden können. Die tragende Begründung des BAG greift bei ihnen also gerade nicht. Sie greift noch viel weniger bei den "Managern" (die häufig ebenfalls Arbeitnehmer sind): Ohne jeden Zweifel können sie auch noch mit 50 oder 60 hervorragende Leistungen bringen. Das Müller-Urteil schafft hier also keine Klarheit.

Die Entscheidung lässt außerdem offen, welcher Maßstab für die Dauer von Befristungen gelten soll. Das BAG fordert nämlich sonst, dass die jeweilige Vertragsdauer sich so an dem Sachgrund für die Befristung orientieren muss, dass sie ihn nicht in Frage stellt. Kann ich dann einem 20-jährigen Talent nacheinander acht Zweijahresverträge geben und die Befristung bei jeder Verlängerung damit begründen, der Spieler könne nicht bis zum Rentenalter Höchstleistungen bringen? Das BAG spricht diese Frage gar nicht an. Sie wurde aber in der Literatur vor der Müller-Entscheidung häufig problematisiert und musste dem BAG deshalb bekannt sein. Sein Schweigen dürfte daher dafür sprechen, dass das BAG hier kein Problem sieht.

Eine weitere Unsicherheit verursacht das BAG schließlich dadurch, dass es im Müller-Urteil ausdrücklich auf die Möglichkeit von Ausnahmefällen hinweist. Als solchen Ausnahmefall, in dem eine Befristung unwirksam sein kann, benennt das BAG beispielhaft das – unwahrscheinliche – Szenario, das ein Vertrag zu einem Zeitpunkt endet, zu dem der Lizenzspieler nach den Transferbestimmungen nicht zu einem anderen Verein wechseln kann (beispielsweise also im April). Weitere mögliche Ausnahmen benennt das BAG nicht. Es lässt damit eine Tür für abweichende Entscheidungen offen.

Wie geht es weiter? Für den Großteil der Anwendungsfälle dürfte das Müller-Urteil ausreichende Klarheit geschaffen haben. Die Bundesligisten können also auch in der neuen Saison an ihrer Befristungspraxis weiter festhalten. Für die Fälle, auf die sich das Urteil nicht ohne Weiteres übertragen lässt, wäre eine Klarstellung wünschenswert. Sie könnte beispielsweise durch den Sondertatbestand für den Spitzensport, den die Parteien der derzeitigen Regierungskoalition geplant haben, erreicht werden.

Der Autor Dr. Jan Friedrich Beckmann arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer in Hamburg. Zu seinen Spezialgebieten zählen Sport- und Arbeitsrecht. Er ist Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Sportrecht im Deutschen Anwaltverein.

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Befristete Arbeitsverträge im Profisport: . In: Legal Tribune Online, 25.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30529 (abgerufen am: 10.11.2025 )

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