Jahrelang schuf Graffiti-Künstler Banksy seine Werke im Verborgenen. Jetzt haben Medien angeblich seine Identität enthüllt. Wanja Kleiber erläutert, ob diese Berichterstattung zulässig war und ob Banksy in Deutschland klagen könnte.
Spätestens, seit der Street-Art-Künstler Banksy die Selbstzerstörung des Werks "girl with balloon" im Auktionshaus "Sotheby's" inszenierte, sind seine Kunstwerke weltbekannt. Diese sind vor allem durch Macht-, Imperialismus- und Kapitalismuskritik geprägt. Banksy selbst blieb die ganze Zeit unerkannt. Dies auch nicht ohne Grund. Er begeht mit seinen Werken nicht bloß regelmäßig Sachbeschädigungen; vielmehr muss er wegen deren politischer Brisanz bei einer Enttarnung erhebliche staatliche wie private Repressionen fürchten.
In einem am 13. März 2026 erschienenen Bericht hat die Nachrichtenagentur Reuters Details über Banksys vermeintliche Identität veröffentlicht. Der Artikel legt detailliert seine künstlerische Laufbahn dar und verfolgt seine Spur tief in die Vergangenheit. Der Artikel enthält auch ein Foto des vermeintlichen "Banksy".
Reuters rechtfertigte die Enthüllung damit, dass Banksys Einfluss auf Kultur, Kunstmarkt und Politik so bedeutend sei, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Identität bestehe. Wer den gesellschaftlichen Diskurs aktiv mitgestalte, unterliege einer Kontrolle und Transparenz ("Accountability"). Zahlreiche deutsche Medien haben ebenfalls identifizierend berichtet. War dies zulässig? Und inwiefern kann Banksy sich rechtlich wehren?
Reuters wurde auf frühere Verhaftung wegen Vandalismus aufmerksam
Eine vom ehemaligen Manager von Banksy veröffentlichte Fotografie soll Reuters auf eine frühere Verhaftung des Künstlers in New York aufmerksam gemacht haben. Dabei ging es um Vandalismus an der Werbetafel. In Ermittlungsakten fanden sich ein schriftliches Geständnis, ein Name sowie ein Foto des vermeintlichen Banksy. Die Person gab zu, für den Vandalismus an der Werbetafel verantwortlich zu sein, jedoch nicht, "Banksy" zu sein.
In der Folge habe Banksy seinen Namen in einen im Vereinigten Königreich sehr geläufigen Namen umbenannt, um eine Identifizierung zu erschweren, heißt es in dem Reuters-Artikel. Unter diesem Namen sei Banksy Ende 2022 auch in die Ukraine eingereist, um dort im Kriegsgebiet zahlreiche politische Kunstwerke an Wände zu sprühen.
Vor Veröffentlichung des Artikels kontaktierte Reuters u.a. den britischen Medienanwalt von Banksy, Mark Stephens. Dieser schrieb: "Banksy, does not accept that many of the details contained within your enquiry are correct." Er stellt damit in den Raum, dass zahlreiche implizierte Details aus dem Fragenkatalog von Reuters nicht zutreffen. Ferner wies er Reuters darauf hin, dass die De-Anonymisierung Banksy in physische Gefahr bringen würde.
Banksy könnte ein Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung zustehen. Zunächst könnte er sich gegen Medienhäuser mit der Behauptung wehren, er sei nicht die identifizierte Person. Die zweite Variante wäre, dass Banksy sich der Behauptung anschließt, er sei die identifizierte Person, die Veröffentlichung der Informationen jedoch wegen eines berechtigten Anonymitätsinteresses rechtswidrig ist.
Grundsätze der Verdachtsberichterstattung
Trotz der in der Berichterstattung von Reuters genannten Indizien, wird es der Presse sehr wahrscheinlich nicht gelingen, zu beweisen, dass die in dem Artikel identifizierte Person tatsächlich Banksy ist.
Nicht erweislich wahre Tatsachenbehauptungen sind an den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung zu messen. Voraussetzung ist ein Vorgang von gravierendem Gewicht. Die Berichterstattung darf nicht vorverurteilend sein und die betroffene Person muss eine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben, die angemessen in dem Bericht abgebildet wurde. Zudem benötigt die Presse einen Mindestbestand an Beweistatsachen – d.h. Anhaltspunkte dafür, dass der Verdacht zutrifft.
In dem Beitrag werden zahlreiche Zusammenhänge hergestellt zu Banksys fremdzugeschriebenen Werken, zum Beispiel durch die Aussagen seines ehemaligen Managers. Für einen Mindestbestand bräuchte es jedoch eine Beweistatsache für ein Werk, welches eindeutig Banksy zugeschrieben ist, etwa auf dem offiziellen Instagram-Account. Der Artikel ist zwar ausführlich, allerdings sind an die Gesamtzuschreibung aller Banksy-Werke höhere Anforderungen zu stellen als an die Zuschreibung bloß einzelner Werke. Zuletzt ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen notwendig. Hierbei ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht zu berücksichtigen. Dieses schützt die ideellen Interessen des Urhebers auch vor einer falschen Zuschreibung seines Werks. Dies gilt auch für den Verdacht einer Zuschreibung.
Persönlichkeitsrecht überwiegt Presse- und Meinungsfreiheit
Sollte Banksy sich – was unwahrscheinlich ist – als die identifizierte Person zu erkennen geben, könnte er möglicherweise ein berechtigtes Anonymitätsinteresse gegen die Veröffentlichung der Informationen haben.
Ein Unterlassungsanspruch könnte sich aus §§ 823 Abs. 2, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. dem sog. Doxing-Paragrafen in § 126a Strafgesetzbuch (gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten) ergeben. Dies wird aber im Ergebnis daran scheitern, dass sich die identifizierende Berichterstattung nicht dazu eignet und nicht dazu bestimmt ist, Banksy der Gefahr einer schweren Straftat auszusetzen.
Es verbleibt ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Banksys Schutzinteressen überwiegen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite, nämlich die Presse- und Meinungsfreiheit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um öffentlich zugängliche Informationen handelt und Banksy nach außen zu erkennen gegeben hat, dass er mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden ist. Jahrelang hat er seine Identität verborgen gehalten (keine Selbstöffnung). Notwendigerweise ist das Wirken von Banksy nach außen getragen und betrifft die Sozialsphäre. Dennoch sind konkrete Nachteile beruflicher und ideeller Art einzubeziehen. Auch konkrete Gefährdungslagen sind mitzuberücksichtigen, sodass die Berichterstattung im Ergebnis rechtswidrig ist.
Prozessuale Fragestellung
Bei der Durchsetzung der Ansprüche ergeben sich allerdings auch prozessuale Probleme: Die deutsche Zivilprozessordnung erlaubt grundsätzlich keine anonyme Prozessführung. Möchte Banksy im einstweiligen Rechtsschutz gegen Reuters vorgehen, müsste er deshalb seine Anonymität aufgeben. Hierbei würde er zugeben müssen, dass er entweder die identifizierte Person ist oder eine andere Identität preisgeben.
Allerdings ist Banksy ein Künstlername. Gerichte erlauben eine Prozessführung unter Künstlernamen (vgl. LG Köln, Urt. v. 03.02.2022, Az. 14 O 392/21). Voraussetzung ist die Eintragung im Personalausweis. Banksy wird aber kaum seinen Künstlernamen in seinem (UK-)Pass hinterlegt haben, da erklärtes Ziel die Anonymisierung und nicht die bloße Pseudonymisierung war.
Auf die Adresse kann unter besonderen Umständen verzichtet werden, wenn besondere Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegen.
Diese prozessualen Probleme sind Banksy auch bekannt, weswegen er faktisch auch keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen konnte. Um sein geistiges Eigentum dennoch schützen zu können, hatte er über Unternehmen seine Werke als (Wort-)Bildmarken eintragen lassen.
Auch der Identifizierte hat einen Unterlassungsanspruch
Ein Aspekt, den die Presse anscheinend nicht berücksichtigt hat, ist zudem, dass nicht bloß der anonymen Kunstfigur Banksy ein Unterlassungsanspruch zusteht, sondern auch der identifizierten Person selbst. Auch sie ist aktivlegitimiert, unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich Banksy ist.
Sie kann gegen den Verdacht vorgehen, sie sei Banksy. Wie auch aus der Perspektive von Banksy selbst, muss die Presse auch hier die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung einhalten. Dabei kann die identifizierte Person einen höheren Anspruch auf Anonymität verlangen als die Kunstperson Banksy.
Die Person ist auch hinreichend erkennbar. Zwar ist es durch den Reuters-Artikel nicht ohne Weiteres möglich, die identifizierte Person zuzuordnen. Dem Artikel ist jedoch ein Foto beigefügt, das den angeblichen Banksy zeigen soll. Dadurch ist eine eindeutige Identifizierbarkeit gegeben. Damit ist auch das Recht am eigenen Bild aus §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) betroffen.
Ob eine angemessene Stellungnahme auch bei der identifizierten Person angefragt wurde, ist nicht bekannt. Hinzukommt, dass der Artikel auch den Verdacht mehrerer Straftaten (z.B. Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch) erweckt. In einem solchen Fall ist regelmäßig von einer identifizierenden Namensnennung abzusehen.
Wann reagiert Banksy mit einem neuen Kunstwerk?
Unabhängig von der juristischen Frage, ob ein Anspruch prozessual durchsetzbar wäre, muss die Presse auch redaktionell die Entscheidung begründen, warum sie die Anonymität einer Person verletzen möchte, deren Lebenswerk und Schaffensprozess nur deshalb möglich ist.
Es ist zwar nachvollziehbar, dass eine Person, die den öffentlichen Diskurs mitgestaltet, einer Kontrolle unterliegen muss. Dies betrifft z.B. die Offenlegung des rechtsextremen YouTubers "Clownswelt" durch das Team von Jan Böhmermann. Dieser war zuvor mit beleidigenden Inhalten und Hetze gegen zahlreiche Individualpersonen des öffentlichen Lebens aufgefallen. Eine solche Konstellation haben wir jedoch nicht bei Banksy, dessen Botschaften in den Werken sich regelmäßig nicht gegen Individualpersonen richten.
Deutsche Medienhäuser, welche die Identität des vermeintlich identifizierten "Banksy" übernommen haben, könnten sich eines Unterlassungsanspruchs ausgesetzt sehen. Dass einer oder beide in Deutschland Ansprüche geltend machen, dürfte unwahrscheinlich sein. Sicher dürfte aber sein, dass eine künstlerische Reaktion von Banksy nicht lange auf sich warten lässt.
Wanja Kleiber ist selbstständiger Rechtsanwalt in den Bereichen Kunst, Medien und Wettbewerb mit Sitz in Köln.
Berichterstattung über Street-Art-Künstler: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59577 (abgerufen am: 08.05.2026 )
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