Wer den neuen AGB seiner Bank oder Sparkasse nicht zustimmt, riskiert die Kündigung seines Girokontos. Was wie eine lokale Kuriosität klingt, folgt zwingend aus einem BGH-Urteil von 2021 – und der Gesetzgeber schaut bislang zu.
Im Dezember 2025 verschickte die Saalesparkasse Kündigungsschreiben an rund 500 Kundinnen und Kunden – nicht wegen Zahlungsverzugs oder unlauteren Verhaltens, sondern wegen eines unbeantworteten Briefs. Die Betroffenen hatten den im Oktober 2025 in Kraft getretenen aktualisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie den damit verbundenen Preisänderungen nicht ausdrücklich zugestimmt, trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung und zwei Erinnerungsrunden.
Das klingt nach einem lokalen Verwaltungsvorgang. Es ist aber das sichtbarste Symptom einer grundlegenden Spannung im deutschen Bankrecht, die seit dem wegweisenden Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die gesamte Kreditwirtschaft beschäftigt: Wie ändert eine Bank ihre AGB, wenn Schweigen keine Zustimmung mehr ist?
Das BGH-Urteil: Ein Bruch mit der Branchenpraxis
Jahrzehntelang funktionierte die AGB-Änderung im Bankwesen nach einem einfachen Muster: Die Bank teilte ihren Kunden Änderungen mindestens zwei Monate im Voraus in Textform mit. Wer nicht widersprach, galt als einverstanden. Diese Zustimmungsfiktion war in nahezu allen AGB von Banken und Sparkassen verankert – und entsprach dem Wortlaut des § 675g Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der BGH setzte diesem Modell in seiner Entscheidung gegen die Postbank ein Ende. Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat erklärte Klauseln, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu AGB-Änderungen fingieren, für unwirksam. Schweigen ist nach den allgemeinen Regeln des deutschen Zivilrechts keine Willenserklärung. Die §§ 145 ff. BGB setzen für eine Vertragsänderung eine ausdrückliche beiderseitige Übereinkunft voraus. Wer Schweigen dennoch als Zustimmung wertet, benachteiligt den Kunden unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB – unabhängig davon, aus welchem Grund der nicht reagiert, sei es Lethargie, intellektuelle Überforderung oder schlichte Krankheit.
Bemerkenswert war auch, dass der BGH die vermeintliche Sperrwirkung des § 675g BGB zurückwies. Maßgeblich war dabei eine Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11. November 2020 (Az. C-287/19, "DenizBank"), wonach eine Zustimmungsfiktion nur für geringfügige Änderungen zulässig ist, die dem Abschluss eines neuen Vertrages nicht gleichkommen. Der BGH stellte für das deutsche Recht fest: Die branchenüblichen Klauseln sind so weit gefasst, dass sie diesem Maßstab nicht genügen.
Die Folgen: Rückforderungen und Musterklagen
Das Urteil löste eine Welle von Rückforderungsansprüchen aus: Da alle AGB-Änderungen, die auf Basis der unwirksamen Zustimmungsfiktion durchgesetzt worden waren, rechtlich nicht wirksam geworden sind, schulden Banken und Sparkassen ihren Kunden die Rückerstattung zu hoher Entgelte. Kunden können Gebührenerhöhungen der letzten drei Jahre zurückfordern.
Musterfeststellungsklagen des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) gegen mehrere Sparkassen sind anhängig oder wurden inzwischen beigelegt. Das Kammergericht Berlin hat in einem Verfahren gegen die Berliner Sparkasse (Az. 26 MK 1/21) die Unwirksamkeit der Klauseln bestätigt. Die Revision vor dem BGH blieb im Wesentlichen erfolglos (Urt. v. 03.06.2025, Az. XI ZR 45/24). Das Gericht stellte lediglich klar, dass die kenntnisunabhängige Zehnjahresfrist hierbei nicht greift. Ein weiteres Musterverfahren des vzbv gegen die Sparkasse KölnBonn vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az. I-31 MK 1/21) wurde inzwischen durch Vergleich beendet – die Sparkasse verpflichtete sich zu pauschalen Zahlungen an betroffene Kunden.
Das Dilemma der Banken und Sparkassen: Zustimmung oder Kündigung
Diese Rechtsprechung hat die Kreditwirtschaft vor ein operatives Problem gestellt, das sich inzwischen in Kündigungswellen entlädt. Denn während Gerichte und Verbraucherschützer um Rückforderungsansprüche streiten, müssen Banken und Sparkassen parallel eine scheinbar banale Aufgabe bewältigen: ihre Millionen Bestandskunden dazu zu bringen, neuen AGB aktiv zuzustimmen. Und genau das gelingt bei einem erheblichen Teil der Kundschaft schlicht nicht, sei es aus passiver Akzeptanz, fehlenden digitalen Zugängen oder schlichter Überforderung.
Die Saalesparkasse betont, sie handle nicht freiwillig, sondern sei zur Einholung aktiver Zustimmung gesetzlich verpflichtet – insbesondere bei Anpassungen der Überweisungsmodalitäten, etwa der Einführung von Echtzeitüberweisungen. Rechtlich steht hinter dieser Praxis eine klare Entscheidung: Das Landgericht Flensburg hat rechtskräftig (Beschl. v. 28.03.2023, Az. 3 T 1/23) bestätigt, dass eine Sparkasse ein Girokonto ordentlich kündigen darf, wenn der Kunde trotz mehrfacher Aufforderung nicht zustimmt. Das Gericht begründete dies mit dem berechtigten Interesse an einheitlichen Vertragsbedingungen im Massengeschäft.
Die strukturelle Schwachstelle
Das eigentliche Problem liegt tiefer. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung die Zustimmungsfiktion zu Recht als unangemessene Benachteiligung der Verbraucher verworfen. Doch die entstehende Lücke lässt sich nicht durch den bloßen Verweis auf das Kündigungsrecht schließen. Denn die Zustimmungspflicht trifft systematisch genau diejenigen, die der BGH schützen wollte: ältere Kunden ohne digitale Zugänge, Menschen mit Beeinträchtigungen, Kunden, die darauf vertrauen, dass ihre seit Jahrzehnten bestehende Bankverbindung nicht von einem unbearbeiteten Brief abhängt.
Die Antwort der Sparkassen ist in ihrer Logik nachvollziehbar: Ohne einheitliche AGB kann kein Massenbetrieb funktionieren, und ohne die Möglichkeit, säumige Kunden zu kündigen, verliert das Zustimmungserfordernis seinen Sinn. Doch der Zugang zum Zahlungsverkehr ist heute keine privatrechtliche Bequemlichkeit mehr, sondern eine gesellschaftliche Grundvoraussetzung. Wer kein Konto hat, kann keine Miete überweisen, kein Gehalt empfangen, kaum staatliche Leistungen in Anspruch nehmen.
Was bleibt und was der Gesetzgeber tun sollte
Das BGH-Urteil war richtig. Schweigen ist keine Zustimmung, und eine Bank darf sich keinen Blankoscheck für beliebige Vertragsänderungen ausstellen. Die Kreditwirtschaft hat daraus die notwendige Konsequenz gezogen – rechtlich einwandfrei.
Doch die Kündigungspraxis der Banken und Sparkassen zeigt, dass zwischen dem dogmatisch korrekten Schutzkonzept des BGH und der gelebten Wirklichkeit des Bankmassengeschäfts eine Lücke klafft. Schließen lässt sie sich nur durch eine Reform des § 675g BGB. Die Norm erlaubt bislang eine Zustimmungsfiktion für Zahlungsdiensterahmenverträge, ohne zwischen den unterschiedlichen Änderungstypen zu differenzieren. Der EuGH hat in der DenizBank-Entscheidung den Spielraum bereits angelegt: Eine Zustimmungsfiktion ist danach zulässig, soweit Änderungen geringfügig sind und dem Abschluss eines neuen Vertrages nicht gleichkommen.
Der Reformbedarf ist seit Jahren erkannt. Die CDU/CSU-Fraktion brachte bereits 2022 einen Antrag zur Änderung des § 675g BGB in den Bundestag ein (BT-Drs. 20/4888); er scheiterte im Oktober 2023. Auch der Bundesrat hat sich in den Jahren 2023 und 2024 für eine praxisgerechte Neuregelung ausgesprochen. Der vzbv hingegen warnte in seiner Stellungnahme zur Anhörung vor einer pauschalen Rehabilitierung der Zustimmungsfiktion und bestand auf einem differenzierten Ansatz, der Preisänderungen von technischen Anpassungen trennt.
Genau diese Differenzierung – nicht die Rückkehr zum Status quo ante – wäre der richtige Weg. Sie würde Banken und Sparkassen die operative Handlungsfähigkeit zurückgeben, ohne Verbraucher dem Diktat des Kleingedruckten auszuliefern. Der neue Bundestag hat die Chance, sie gesetzlich zu verankern. Bisher hat er sie nicht genutzt.
Bis dahin gilt: Wer Post von seiner Bank bekommt, sollte sie lesen.
Der Autor Dr. Sebastian Krafzik ist Postdoctoral Research Fellow an der University of Cape Town, Südafrika. Er lehrt und forscht im internationalen Bank- und Finanzrecht mit Schwerpunkt auf financial inclusion und development finance.
Bankaufforderung zur AGB-Zustimmung: . In: Legal Tribune Online, 21.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59775 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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