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Bischof will Blasphemie verbieten: Respekt erreicht man nicht durch Strafrecht

von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf

07.08.2012

Kreuz vor wolkigem Himmel

© Gerd Wolf - Fotolia.com

Der Bamberger Erzbischof Schick will Blasphemie unter Strafe stellen, um nicht nur Christen vor der Verspottung religiöser Werte und Gefühle zu schützen. Die Politik positioniert sich, die Diskussion wird hitziger. Eric Hilgendorf bezweifelt, ob das Strafrecht das richtige Mittel ist. Er begrüßt aber die Debatte - auf dem Weg zum respektvollen Miteinander im religiös neutralen Staat.

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Es gehe um den Schutz der religiösen Gefühle aller Gläubigen, so Ludwig Schick, als er sich am 1. August für ein Gesetz gegen Blasphemie einsetzte. "Wer die Seele der Gläubigen mit Spott und Hohn verletzt, der muss in die Schranken gewiesen und gegebenenfalls auch bestraft werden", sagte Schick und fügte hinzu: "Wir brauchen daher in unserem Staat ein Gesetz gegen die Verspottung religiöser Werte und Gefühle."

Der Bischof beruft sich dabei auf die vom Grundgesetz verbürgte Unantastbarkeit der menschlichen Würde, die durch Spott und Satire über religiöse Einstellungen und Gefühle verletzt werde. Dabei gehe es nicht nur um die Verunglimpfung der christlichen Religion, auch andere Gläubige sollten in ihren religiösen Überzeugungen und der Ausübung ihrer Religion geschützt sein.

Wenn der Staat die Gläubigen nicht schütze, dränge er einen Teil seiner Bürger an den Rand oder sogar in den Untergrund. Auf diese Weise schade er sich selbst. Konkret bedeute dies für die christliche Religion, dass "die Person Jesu Christi, Gott der Vater, Maria, die Heiligen, die Hostie des Altarsakramentes, die sakralen Gegenstände wie Kelche und Monstranzen, auch die Kirchengebäude und Prozessionen" vom Staat zu schützen seien. Bei den Parteien findet der Vorschlag des Erzbischofs nach bisherigem Meinungsstand keine Mehrheit, sie verwiesen auf den bereits bestehenden strafrechtlichen Schutz, Vertreter der Linken und mittlerweile auch von Bündnis 90/Die Grünen forderten im Gegenteil gar die Abschaffung des so genannten Gotteslästerungsparagrafen.

Gibt es schon: Der Schutz von und vor Religion

Tatsächlich werden bereits heute Religionen und Weltanschauungen gegen Beschimpfung strafrechtlich durch § 166 Strafgesetzbuch (StGB) geschützt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Die Vorschrift des § 166 StGB schützt aber nicht die Gottheit selber oder religiöse Gefühle, sondern den öffentlichen Frieden.

Es geht darum, zu verhindern, dass soziale Gruppen mit abweichenden Bekenntnissen in aggressiver und selbst wieder Aggressionen hervorrufender Weise diffamiert und ausgegrenzt werden; ein Verhalten, dass in der Vergangenheit gerade Vertreter der Mehrheitsreligion häufig an den Tag gelegt haben. So gesehen, geht es in § 166 StGB nicht bloß um einen Schutz von Religion, sondern auch um den Schutz vor Religion.

Blasphemieverbot sollte Machtanspruch der Kirche bekräftigen

Die weit verbreitete Skepsis gegen eine Verschärfung des Religionsstrafrechts erklärt sich nicht zuletzt aus der Geschichte des Blasphemieverbots. Bis zur Aufklärung benutzte die Kirche ein solches Verbot, um ihre Machtansprüche in Staat und Gesellschaft zu verteidigen. Die Gotteslästerung war bereits im jüdischen und römischen Recht untersagt und findet sich zum Beispiel auch in der Novelle 77 der Gesetzessammlung Justinians. Von dort gelangte sie in die kanonischen und weltlichen Gesetze des Mittelalters.

In Form des crimen laesae majestatis, also der Majestätsbeleidigung, weitete man die Blasphemie auf abweichende Lehrauffassungen (Häresie) und auf unwillkommene politische Äußerungen aus. Noch in den voraufklärerischen Strafgesetzbüchern des 18. Jahrhunderts steht die Gotteslästerung an der Spitze aller Straftatbestände; etwa in der wegen ihrer Folterbilder berühmten "Theresiana", dem Strafgesetzbuch Maria Theresias.

Es überrascht deshalb nicht, dass die Geburt des modernen, an Menschenrechten und Rechtstaatlichkeit orientierten Strafrechts mit der Zurückweisung kirchlicher Machtansprüche und einer Einschränkung der Blasphemie begann. Cesare Beccaria hebt in "Von den Verbrechen und Strafen" aus dem Jahr 1764, dem berühmtesten strafrechtlichen Reformtext der Aufklärung, schon in der Einleitung hervor, dass zwischen den Straftaten gegen Menschen und den Straftaten gegen Gott ein wesentlicher Unterschied besteht. Es sei nicht Aufgabe der weltlichen Justiz, Verstöße gegen die göttliche Ordnung zu ahnden.

Feuerbach, der Begründer der deutschen Strafrechtswissenschaft, formulierte in seinem epochemachenden "Lehrbuch des gemeinen in Deutschland gültigen peinlichen Rechts": "Dass die Gottheit injuriirt (sic) werde, ist unmöglich; dass sie wegen Ehrenbeleidigungen sich an Menschen räche, undenkbar; dass sie durch Strafe ihrer Beleidiger versöhnt werde müsse, Torheit".

Wenig Schutz gegen Spott und Satire

Aber auch der Bamberger Erzbischof fordert ja nicht, den christlichen Gott durch eine Verschärfung des Strafrechts zu schützen. Er stellt vielmehr auf die religiösen Gefühle aller Gläubigen ab, die durch Spott und Satire verletzt würden, und verweist dabei auf den grundgesetzlich geforderten Schutz der Menschenwürde.

Man sollte dieses Argument nicht leichtfertig abtun. Religion und Weltanschauung prägen das Innerste der menschlichen Persönlichkeit. Sie werden deshalb nicht bloß durch das Grundrecht auf Religionsfreiheit, sondern auch durch die Menschenwürdegarantie geschützt.

Richtig ist auch, dass der strafrechtliche Schutz religiöser Überzeugungen gegen Spott und Satire in der Bundesrepublik Deutschland stark eingeschränkt ist. Man denke nur an die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten vom Sommer 2011, wegen der Bezeichnung der katholischen Kirche als "Kinderficker-Sekte" nicht einmal ein Hauptverfahren einzuleiten.

Dass religiöse Menschen derart drastische Äußerungen oder auch Abbildungen wie das mittlerweile verbotene Cover der Zeitschrift Titanic mit dem Papst mit Urin- und Kotflecken auf der Soutane, als stark verletzend empfinden können, liegt auf der Hand. Wie kann man solche verletzenden Äußerungen rechtfertigen? Wie weit reichen Meinungsfreiheit und Freiheit der Kunst?

Kann das Strafrecht religiöse Gefühle schützen?

Strafrechtlich sind die Äußerungen deshalb nicht relevant, weil sie nicht geeignet sind, den öffentlichen Frieden i.S.d. § 166 StGB zu gefährden. Dieses Argument ist problematisch. Es stellt diejenigen schlechter, die auf verletzende Äußerungen ruhig reagieren, während Gruppen, von denen Proteste und rabiate Gegenmaßnahmen zu erwarten sind, strafrechtlich geschützt werden. Immer wieder hat es daher Vorstöße gegeben, die Friedensschutz-Klausel zu streichen.

Es ist aber fraglich, ob das Strafrecht religiöse Gefühle überhaupt zu schützen vermag. Falsch ist es außerdem, den Kirchen pauschal die Rolle des Opfers zuzuweisen. Sind es doch sie, die durchaus häufig versuchen, explizit säkulare oder religionskritische Veranstaltungen verbieten zu lassen.

Die Forderung des Erzbischofs ist zwar zurückzuweisen. Sie sollte aber zum Anlass genommen werden, sich intensiver als bisher mit den aktuellen Fragen des Religionsrechts in Deutschland auseinanderzusetzen. Das Recht muss besser an die heutige gesellschaftliche Wirklichkeit angepasst werden.

Letztlich spricht der Bamberger Erzbischof mit seinem Vorschlag nur einen Teil des weitaus umfassenderen Problems an, wie im freiheitlichen und religiös neutralen Rechtsstaat verschiedene Religionen und Weltanschauungen friedlich koexistieren können. Die Sicherung und Verteidigung eines respektvollen Umgangs miteinander bleibt gerade in der multikulturellen und religiös pluralisierten Gesellschaft der Gegenwart ein hohes Ziel.

Der Autor Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf ist Inhaber des Lehrstuhls für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtstheorie an der Universität Würzburg und Dekan der dortigen Juristischen Fakultät. Er kommentiert die Religionsdelikte im Strafrechtskommentar von Satzger, Schmitt und Widmaier (2009) und ist außerdem Begründer und Sprecher des Würzburger Universitätsprojektes "Globale Systeme und interkulturelle Kompetenz", welches sich in interdisziplinärer Perspektive mit den Problemen der neuen kulturellen Pluralität und ihrer Auswirkung auf das Recht beschäftigt.

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Eric Hilgendorf, Bischof will Blasphemie verbieten: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6786 (abgerufen am: 21.05.2025 )

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