Streikaufruf auf Betriebsgelände, späte Verwertung von Videoaufnahmen und Entschädigung von der Kirche: Das BAG hatte gut zu tun im Jahr 2018. Die arbeitsrechtlichen Knüller lagen indes beim EuGH und dem BVerfG.
1 Videoüberwachung
Arbeitgeber wissen gerne, was ihre Mitarbeiter so treiben. Bei wiederholten Missständen mag diese Wissbegier sogar nachvollziehbar sein. Doch wie weit darf der Arbeitgeber gehen? Geschäftsräume mit Publikumsverkehr jedenfalls dürfen videoüberwacht werden, auch wenn dabei zwangsläufig Kunden und Mitarbeiter gefilmt werden. Voraussetzung war, dass der verwirklichte Eingriff in das Persönlichkeitsrecht verhältnismäßig war und dass die Daten unverzüglich gelöscht werden. Die Folge von Verstößen indes war lange umstritten.
Das BAG entschied nun: Aufnahmen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung werden nicht durch bloßen Zeitablauf unverhältnismäßig. Solange die Pflichtverletzung arbeitsrechtlich geahndet werden kann, unterliegen die Aufnahmen keinem Beweisverwertungsverbot (BAG, Urt. v. 23.08.2018, Az.: 2 AZR 133/18). In dem entschiedenen Fall hielt das BAG die Auswertung ein halbes Jahr nach den aufgezeichneten Diebstählen noch für angemessen.
Sollte man kennen: 7 wichtige Urteile des BAG aus 2018 . In: Legal Tribune Online, 14.12.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32737/ (abgerufen am: 18.03.2024 )
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