Druckversion
Samstag, 6.06.2026, 16:03 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-urteil-6-azr-442-16-massenentlassung-sonderkuendigungsschutz
Fenster schließen
Artikel drucken
21915

Anzeigepflicht beim Sonderkündigungsschutz: Über die Last, beson­ders geschützt zu sein

von Stephan Altenburg

27.01.2017

Kündigung

stockWERK - fotolia.com

Dass schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere sowie Mütter und Väter in Elternzeit arbeitsrechtlich privilegiert sind, ist bekannt. Dass sie aber gerade dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden, ist irgendwie neu. 

Anzeige

Personen in besonderen Lebenssituationen verdienen den besonderen Schutz der Rechtsordnung. Schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Mütter und Väter in Elternzeit: Solchen Arbeitnehmern darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Wenn er es doch tun will, muss er bei der hierfür zuständigen Behörde vorher einen Antrag stellen. Für Arbeitnehmer in Elternzeit beispielsweise ist das die Gewerbeaufsichtsbehörde. Sie prüft gemäß § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die beabsichtigte Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt werden darf. Das muss die Behörde gewissenhaft prüfen und bewerten, die Interessen der Beteiligten wollen sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Zwischen Eingang des Antrags und Entscheidung können leicht einige Monate vergehen. Und selbst dann kann der Arbeitgeber nicht sicher sein, seinen Antrag „durchzubringen“.

Auf die Idee, dass ein Arbeitnehmer durch einen solchen ihn begünstigenden Sonderkündigungsschutz umgekehrt in seinen Grundrechten verletzt wird, muss man erst einmal kommen. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das bislang nicht so, musste sich aber in seinem am Donnerstag verkündeten Urteil dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beugen – und wenn man die Pressemitteilung Nr. 4/17 des BAG richtig interpretiert, äußerst widerwillig und gegen die eigene Überzeugung.

Kündigungsschutzverfahren zunächst erfolglos

Die Klägerin war seit 1992 als Mitglied des Bodenpersonals bei einer griechischen Fluggesellschaft in Frankfurt tätig. Die Fluggesellschaft stellte den Flugbetrieb von und nach Deutschland ein und legte den Betrieb still. Die griechische Luftfahrtbehörde entzog ihr zum 1. Januar 2010 die Fluggenehmigung. Die Fluggesellschaft kündigte deshalb im Dezember 2009 und Januar 2010 die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz, nachdem sie der Arbeitsagentur zuvor die nach § 17 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) erforderliche Massenentlassungsanzeige erstattet hatte. Die Klägerin selbst erhielt zunächst keine Kündigung, denn sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in Elternzeit. Erst nachdem die Gewerbeaufsichtsbehörde auf Antrag der Arbeitgeberin in der Betriebsstilllegung nach Entzug der Fluggenehmigung einen „außergewöhnlichen Umstand“ sah und die beabsichtigte Kündigung für zulässig erklärt hatte, sprach die Fluggesellschaft mit Schreiben vom 10. März 2010 eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin aus.

Die Fluggesellschaft war mit den Untiefen des deutschen Arbeitsrechts offensichtlich überfordert, ihre griechischen Anwälte ebenfalls – die Massenentlassungsanzeige für die im Dezember und Januar ausgesprochenen Kündigungen war jedenfalls fehlerhaft. Deshalb erwiesen sich jene Kündigungen im Nachhinein als rechtsunwirksam. Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht sahen in Bezug auf die Klägerin darin aber kein Problem: Denn eine Pflicht zur Erstattung der Massenentlassungsanzeige besteht nach § 17 Abs. 1 KSchG nur dann, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Mindestanzahl von Arbeitnehmern (mehr als fünf) entlässt; wie viel genau, hängt von der konkreten Betriebsgröße ab. Innerhalb von 30 Kalendertagen um den 10. März 2010 herum erhielt aber nur die Klägerin eine Kündigung, sonst niemand. Und eine einzelne Kündigung macht noch keine Massenentlassung. Ergo: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin war wirksam (BAG, Urt. v. 25.04.2013, Az. 6 AZR 49/12).

Die Klägerin wollte sich damit nicht abfinden. Sie empfand es als ungerecht, dass die Kündigungen ihrer Kollegen bei der Arbeitsagentur anzuzeigen waren, ihre eigene Kündigung aber nicht. Hätte die Fluggesellschaft auch die Kündigung der Klägerin angezeigt – was ihr ja in den anderen Fällen auch nicht fehlerfrei gelungen war –, dann wäre die Kündigung der Klägerin nach ihrer Logik ebenfalls unwirksam gewesen. Nur weil die Arbeitgeberin wegen des Sonderkündigungsschutzes der Klägerin zunächst die Behördenentscheidung abwarten musste, erfolgte die (wirksame) Kündigung außerhalb des 30-Tages-Zeitraums, innerhalb dessen die anderen Arbeitnehmer ihre (unwirksamen) Kündigungen erhalten hatten.

Anzeige

Überraschung in Karlsruhe

Anders als die Arbeitsgerichte folgte das BVerfG der Argumentation der Klägerin. Es verstoße nämlich gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn Arbeitnehmer in Elternzeit vom Anwendungsbereich des Massenentlassungsschutzes ausgenommen würden. Das BAG habe in verfassungswidriger Weise den Massenentlassungsschutz auch für Personen in Elternzeit ausschließlich anhand des Zeitpunkts bestimmt, in dem die Kündigung zugegangen sei. Diese Benachteiligung werde nicht durch den Sonderkündigungsschutz der Betroffenen kompensiert, auch wenn es aufgrund des Verwaltungsverfahrens, mit dem das Kündigungsverbot aufgehoben werden soll, regelmäßig zu einem späteren Kündigungstermin kommt. Ohne den „regulären Massenentlassungsschutz“ habe das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin „früher geendet als das der anderen Beschäftigten, deren Kündigungen wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Massenentlassungsschutzes unwirksam waren“ (BVerfG, Beschl. v. 08.06.2016, Az. 1 BvR 3634/13).

Man wird den Eindruck nicht los, dass sich das BVerfG hier recht stark vom Einzelfall hat leiten lassen. Hätte sich nämlich die griechische Fluggesellschaft gescheit beraten lassen und bei der Massenentlassung mehr Mühe gegeben, wären die anderen Kündigungen nicht ausnahmslos rechtsunwirksam gewesen. Die Klägerin hätte dann nicht argumentieren können, nur wegen des Sonderkündigungsschutzes früher als ihre Kollegen ihren Arbeitsplatz verloren zu haben. Wäre das Verfahren dann anders ausgegangen?

Seite 1/2
  • Seite 1:

    Was das BVerfG und das BAG entschieden haben

  • Seite 2:

    Und was das für die Praxis bedeutet

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Anzeigepflicht beim Sonderkündigungsschutz: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21915 (abgerufen am: 06.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Elternzeit
    • Kündigung
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Muster eines Arbeitszeugnisses 03.06.2026
Vergleich

BAG zum Zwangsgeld nach Vergleich:

Ver­ein­ba­rung über Arbeits­zeugnis ist voll­st­reckbar

Bei einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess wird oft ein wohlwollendes Zeugnis vereinbart. Wird das dann nicht erteilt, kann der Ex-Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung betreiben, so das BAG. 

Artikel lesen
Ehepaar sieht Kreuzfahrtschiff nach 18.05.2026
Reise

AG München zu Entschädigung durch Reiseveranstalter:

Keine Kreuz­fahrt ohne Aus­weis

Wird einem Reisenden kurz vor einer Kreuzfahrt das Ausweisdokument gestohlen und ihm deshalb der Zutritt aufs Schiff verweigert, bekommt er den Reisepreis nicht wegen außergewöhnlicher Umstände zurückerstattet. Das entschied das AG München.
 

Artikel lesen
Ein Mann hält ein Baby auf dem Arm. 29.04.2026
Familie

Recht auf "Vaterschaftsurlaub" wird durch EuGH entschieden:

Baby da, Papa weg?

In Deutschland können Väter nach Geburt Elternzeit oder Erholungsurlaub nehmen – aber keinen "Vaterschaftsurlaub", wie es die EU vorsieht. Verfahren laufen, doch der Fall eines Soldaten landete direkt beim BVerwG. Remo Klinger war vor Ort.

Artikel lesen
Ein Mann mit Fernbedienung klickt sich durch Netflix 17.04.2026
Streaming

Verbraucherschützer gewinnen vorm BGH:

Net­flix-Klausel zur Kün­di­gung bei Rest­gut­haben unwirksam

Netflix will Kunden so lange halten, bis die ihr Guthaben verbraucht haben. Doch der Vertrag zwischen Seriengucker und Streaming-Anbieter ist laut BGH ein Dienstvertrag. Damit bewertet er die Sache anders als noch das Kammergericht.

Artikel lesen
Menschen auf dem Weg von oder zur Arbeit 02.04.2026
Kündigung

BAG zu Massenentlassungen:

Infor­ma­ti­onspf­lichten nicht ein­ge­halten, keine Kün­di­gung

Arbeitgeber müssen sich bei geplanten Massenentlassungen an Regeln halten. Tun sie das beispielsweise bei Meldungen an die Bundesarbeitsagentur nicht, haben Arbeitnehmer gute Karten.

Artikel lesen
Mann in einem Auto 25.03.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

BAG zur Klausel im Arbeitsvertrag:

Muss ein frei­ge­s­tellter Mit­ar­beiter seinen Fir­men­wagen abgeben?

Wenn ein Unternehmen kündigt, kann es taktisch klug sein, den Arbeitnehmer bezahlt freizustellen, bis das Arbeitsverhältnis endet. Ein Arbeitnehmer hätte für diese Zeit aber noch gern seinen Firmenwagen behalten und klagte bis vors BAG.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Wolters Kluwer
Werk­stu­dent - Re­dak­ti­on öf­f­ent­li­ches Recht (m/w/d) (hy­brid)

Wolters Kluwer, Hürth

Logo von Oberlandesgericht Celle
Rich­ter/-in (w/m/d) bzw. Staats­an­walt / -an­wäl­tin (w/m/d) im Be­zirk des...

Oberlandesgericht Celle, Cel­le und 9 wei­te­re

Logo von Becker Büttner Held
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter (m/w/d) im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Recht und...

Becker Büttner Held, Ber­lin

Logo von Mayer Brown LLP
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) IM BE­REICH BAN­KING & FI­NAN­CE IN FRANK­FURT AM...

Mayer Brown LLP, Frank­furt am Main

Logo von BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
RECHTS­AN­WALT (W/M/D) FÜR BAU- UND AR­CHI­TEK­TEN­RECHT

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Frank­furt am Main

Logo von Osborne Clarke GmbH & Co. KG
Rechts­an­walt mit Be­ruf­s­er­fah­rung (w/m/d) Ven­tu­re Ca­pi­tal (VC) /...

Osborne Clarke GmbH & Co. KG, Köln und 1 wei­te­re

Logo von GvW Graf von Westphalen
Se­nior As­so­cia­te (m/w/d) Ver­ga­be- und öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht

GvW Graf von Westphalen, Mün­chen

Logo von Wolters Kluwer
Rechts­an­walts­fach­an­ge­s­tell­te im Soft­wa­re-Sup­port (m/w/d)

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Juristinnen netzwerken ... After Work in Hannover

16.06.2026, Hannover

12. Stralsunder Steuerwissenschafts- und Praxistage

15.06.2026, Stralsund

Registeranmeldungen & beurkundungspflichtige gesellschaftsrechtliche Themen (zweitägig,15.–16.06.26)

15.06.2026

Logo von Notarkammer Baden-Württemberg
Karriere als Notar:in – Beraten & Gestalten

24.06.2026, Stuttgart

Vergütungsvereinbarungen optimal gestalten

15.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH