Druckversion
Sonntag, 6.09.2026, 17:16 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/bag-urteil-5azr45218-pauschalverguetung-ueberstunden-mehrarbeit-agb
Fenster schließen
Artikel drucken
36133

BAG zur Pauschalvergütung von Mehrarbeit: Wenn Über­stunden zur Gewohn­heit werden

Gastbeitrag von Dr. Patrick Mückl

27.06.2019

Überstunden (Symbolbild)

© freshidea - stock.adobe.com

Nicht jede Überstunde muss gesondert bezahlt werden, pauschale Abgeltungen sind zulässig. Es müssen aber Spielregeln eingehalten werden, die das BAG für eine Pauschalabgeltung in Betriebsvereinbarungen ergänzt hat, erläutert Patrick Mückl.

Anzeige

Mehrarbeitszeiten nachzuhalten und abzurechnen, ist nicht nur aufwändig. Vor allem ist häufig nicht leicht festzustellen, wann vergütungspflichtig gearbeitet wird. In der Praxis stellen sich immer zwei Fragen. Erstens: Während welcher Zeit wurde tatsächlich gearbeitet. Und zweitens: Muss die ermittelte Arbeitszeit (gesondert) bezahlt werden?

Bereits die erste Frage ist nicht immer leicht zu beantworten. Ein Beispiel? Die Raucherpause ist grundsätzlich keine Arbeitszeit. Wenn während ihr allerdings zwischen den zwei damit beauftragten Kollegen das Veranstaltungskonzept wirklich weiterentwickelt wird, ist sie Arbeitszeit. Bereits die Arbeitszeit selbst lässt sich also häufig nicht schematisch bestimmen.

Das gilt jedenfalls, wenn nicht innerhalb maschinengebundener Abläufe produktionsabhängig in Schichten gearbeitet wird. Noch schwieriger ist häufig aber Frage zwei zu beantworten, also welche Arbeitszeit (zusätzlich) zu vergüten ist.

Wann Überstunden bezahlt werden müssen

Denn einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist, gibt es nicht (BAG, Urt. v. 21.9.2011, 5 AZR 629/10; BAG, Urt. v. 27. 6.2012, 5 AZR 530/11). Wann müssen Überstunden also vergütet werden? Entweder, wenn das vereinbart ist, oder der Mitarbeiter immerhin eine berechtigte Vergütungserwartung hat (§ 612 Abs. 1 BGB).

Um die gerade skizzierten Schwierigkeiten bei der Bestimmung vergütungspflichtiger Mehrarbeit zu vermeiden, werden häufig Pauschalabgeltungen vorgesehen. Für derartige als AGB ausgestaltete Vereinbarungen in Arbeitsverträgen gilt:

  • Vereinbart werden darf - wegen der Vorgaben des ArbZG - nur eine Arbeitszeit inklusive Überstunden bis 48 Stunden pro Woche (BAG, Urt. v. 28.9.2005, 5 AZR 52/05).
  • Es erfolgt eine klare Festlegung der Zahl/des Umfangs der abgegoltenen Überstunden (BAG, Urt. v. 22.2.2012, 5 AZR 765/10).

In seiner Entscheidung vom Mittwoch (Urt. v. 26.06.2019, Az.: 5 AZR 452/18) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun präzisiert, welche Vorgaben für Pauschalierungsregeln in Betriebsvereinbarungen gelten.

Danach müssen die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs zum einen hinreichend klar bestimmt sein. Zum anderen darf der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt werden.

Das klingt einfach, ist es aber offenbar in der Praxis nicht unbedingt. So auch im entschiedenen Fall, der die Gewerkschaft ver.di - und damit immerhin "Arbeitsrechtsprofis" - betraf.

ver.di und die Überstunden

Der klagende Mann ist bei der ver.di als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Es ist "Vertrauensarbeitszeit" vereinbart, der Mitarbeiter entscheidet entsprechend selbst über Beginn und Ende der Arbeitszeit. Auf das Arbeitsverhältnis finden die als Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossenen "Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die ver.di-Beschäftigten" (AAB) Anwendung. § 10 AAB sieht vor, dass Gewerkschaftssekretäre, die regelmäßig Mehrarbeit leisten, als Ausgleich neun freie Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten.

Die anderen Mitarbeiter haben dagegen für jede geleistete Überstunde Anspruch auf einen Freizeitausgleich von einer Stunde und achtzehn Minuten (30 Prozent Überstundenzuschlag) bzw. auf eine entsprechende Überstundenvergütung.

Der klagende Gewerkschaftssekretär hat für vier Monate, in denen er neben seinen sonstigen Aufgaben in einem Projekt arbeitete, die Vergütung von Überstunden in Höhe von 9.345,84 Euro brutto verlangt. ver.di hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sämtliche Überstunden des Klägers seien mit den neun Ausgleichstagen nach den AAB abgegolten. Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen haben, hatte die Revision des Klägers vor dem 5. Senat des BAG Erfolg.

BAG: Wann ist Mehrarbeit "regelmäßig"?

Nach der Bewertung des BAG sind die AAB teilunwirksam, soweit sie für bestimmte Gewerkschaftssekretäre eine Pauschalvergütung von Überstunden vorsehen. Das BAG sieht hierfür zwei Gründe:

Zunächst einmal verstoße § 10 AAB mit der Voraussetzung "regelmäßiger Mehrarbeit" gegen das Gebot der Normenklarheit, weil für die Arbeitnehmer nicht hinreichend klar ersichtlich sei, wann "regelmäßige" Mehrarbeit vorliegt und wann nicht.

Außerdem genüge die Regelung nicht dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine - wie auch immer geartete - "Regelmäßigkeit" von Überstunden sei - so das BAG - kein taugliches Differenzierungskriterium dafür, ob die Vergütung von Überstunden pauschaliert oder "spitz" nach den tatsächlich geleisteten Überstunden gezahlt wird.

Was passiert, wenn die Abgeltungsklausel unwirksam ist

Ist eine solche Abgeltungsklausel - wie im entschiedenen Fall - unwirksam, fehlt zur Vergütung von Überstunden eine explizite Regelung. Dann kommt ein Anspruch nur nach § 612 Abs. 1 BGB in Betracht, der auf eine berechtigte Vergütungserwartung abstellt. Diese ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie wird zwar in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein, aber insbesondere fehlen (vgl. BAG, Urt. v. 27. 6. 2012, 5 AZR 530/11),

  • wenn arbeitszeitbezogen und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind,
  • wenn Dienste höherer Art geschuldet sind,
  • der Mitarbeiter zusätzlich zur arbeitszeitbezogenen Vergütung Provisionen erhält oder
  • insgesamt eine deutlich herausgehobene, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitende Vergütung gezahlt wird.
Anzeige

Was das BAG-Urteil für die Praxis bedeutet

Auch nach der jüngsten Entscheidung des BAG bleibt die pauschale Abgeltung von Überstunden zulässig. Parallel zur AGB-rechtlichen Bewertung muss sie aber auch in Betriebsvereinbarungen so klar ausgestaltet sein, dass der Mitarbeiter weiß, was auf ihn zukommt. Zudem darf sie Gleichbehandlungsgebote nicht verletzen.

Mit den zur Gesamtbetriebsvereinbarung von ver.di entwickelten Grundsätzen hat das BAG sehr wahrscheinlich (bislang liegt nur die Pressemitteilung vor) mittelbar auch klargestellt, was für die Pauschalabgeltung in Tarifverträgen gilt. Denn für Gewerkschaftsmitarbeiter gibt es keine Gewerkschaft. Sie sind auf "tarifersetzende" Betriebsvereinbarungen beschränkt. Auch das bringt aber für Gewerkschaften keinen zusätzlichen Gestaltungsspielraum, wie die Entscheidung des BAG zeigt.

Dr. Patrick Mückl ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht im Düsseldorfer Büro der Kanzlei Noerr LLP. Er berät nationale und internationale Unternehmen in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

BAG zur Pauschalvergütung von Mehrarbeit: . In: Legal Tribune Online, 27.06.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36133 (abgerufen am: 06.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Arbeitsrecht
    • Arbeitszeit
    • Gehalt
    • Individual-Arbeitsrecht
  • Gerichte
    • Bundesarbeitsgericht (BAG)
Jürgen Linnemann (l-r) bespricht sich vor Verhandlungsbeginn in einem Café mit seiner Anwältin Anna Gilsbach, Soraia Da Costa Batista von der Gesellschaft für Freiheitsrechte, und Anwältin Paula Sauerwein. 03.09.2026
Behinderung

ArbG Münster zu Mindestlohn in Werkstätten:

Wel­chen Wert hat die Arbeit von Men­schen mit Behin­de­rung?

Jürgen Linnemann arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Für 24 Wochenstunden bekommt er 200 Euro monatlich, er möchte aber den Mindestlohn haben. Vor dem Arbeitsgericht Münster klagt er auf Nachzahlung der Differenz.

Artikel lesen
Eine Frau und ein Mann in Anzügen schütteln sich die Hände 31.08.2026
Individual-Arbeitsrecht

Antrag auf Zwischenzeugnis:

Haben wollen reicht nicht

Der Antrag auf ein Zwischenzeugnis kommt selten ohne Anlass. Wann Mitarbeiter ein solches verlangen können, welche Voraussetzungen gelten und worüber am häufigsten gestritten wird, hat Ruben Plambeck aufgeschrieben.

Artikel lesen
Das Gebäude u.a. vom Arbeitsgericht in Düsseldorf. 21.08.2026
AGG

Kein Vermittlungsauftrag, trotzdem keine AGG-Entschädigung:

Arbeits­ge­richt stellt sich gegen das BAG

Arbeitgeber müssen der Arbeitsagentur einen Vermittlungsauftrag erteilen. Sonst ist das laut BAG ein Indiz für eine Diskriminierung. Falsch, so das ArbG Düsseldorf. Es bietet damit auch AGG-Hoppern die Stirn, schreibt Andreas Zöllner.

Artikel lesen
Mercedes-Benz-Lkw / Daimler Truck 18.08.2026
Gleichstellung

Daimler-Führungskraft vor dem LAG Stuttgart:

Frau bekommt mehr Geld, aber nicht so viel wie der Best­ver­diener

Eine Daimler-Abteilungsleiterin fordert das gleiche Gehalt wie ein männlicher Kollege, der auf gleicher Ebene erheblich mehr verdient. Doch so viel wie er soll die Frau auch in der zweiten Runde beim LAG Stuttgart nicht bekommen.

Artikel lesen
Der Landtag in NRW 15.07.2026
Reform

Anhörung im NRW-Landtag:

Sach­ver­stän­dige sehen Nach­bes­se­rungs­be­darf bei Arbeits­ge­richts­re­form

Die geplante Reform der Arbeitsgerichte in NRW stößt in der Expertenanhörung auf Kritik. Streitpunkte sind die Gerichtstage und weite Wege. Auch gibt es Sorge, dass Mitarbeitende die Justiz verlassen, wenn Gerichte zusammengelegt werden.

Artikel lesen
Ein Mann legt seine Hand auf die einer Frau, die auf einer Computer-Maus liegt 13.07.2026
Sexuelle Belästigung

#MeToo: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz:

Wenn der Chef von der Assis­tentin ver­langt, nichts unter dem Rock anzu­ziehen…

Anzügliche Bemerkungen, sexualisierte Witze, Bemerkungen mit sexuellem Bezug: Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz hat verschiedene Erscheinungsformen. Arbeitgeber müssen die Beschäftigten aktiv schützen, weiß Simone Schäfer.

Artikel lesen
lto karriere logo

LTO Karriere - Deutschlands reichweitenstärkstes Karriere-Portal für Jurist:innen

logo lto karriere
Jetzt registrieren bei LTO Karriere

Finde den Job, den Du verdienst 100% kostenlos registrieren und Vorteile nutzen

  • LTO Job Matching: Finde den Job & Arbeitgeber, der zu Dir passt.
  • Jobs per Mail: Verpasse keine neuen Job-Angebote mehr.
  • Easy Apply: Die einfache und schnelle Bewerbung zu Deinem neuen Job.
Das Passwort muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Großbuchstaben, einen Kleinbuchstaben, eine Zahl und ein Sonderzeichen enthalten (z.B. #?!@$%^&*-).
Pflichtfeld *

Nur noch ein Klick!

Wir haben Dir eine E-Mail gesendet. Bitte klicke auf den Bestätigungslink in dieser E-Mail, um Deine Anmeldung abzuschließen.

Weitere Infos & Updates einfach und kostenlos direkt ins Postfach.

LTO Karriere Newsletter

Das monatliche Update mit aktuellen Stellenangeboten & Karriere-Tipps.

LTO Daily

Jeden Abend um 18 Uhr die wichtigsten News vom Tag.

LTO Presseschau

Jeden Morgen um 7:30 Uhr die aktuelle Berichterstattung über Recht und Justiz.

Pflichtfeld *

Fertig!

Um die kostenlosen Nachrichten zu beziehen, wechsle bitte nochmal in Dein Postfach und bestätige Deine Anmeldung mit dem Bestätigungslink.

Du willst Dein Bewerberprofil direkt anlegen?

Los geht´s!
ads lto paragraph
lto karriere logo
ads career people

Wir haben die Top-Jobs für Jurist:innen

Jetzt registrieren
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Stadt Wilhelmshaven
Stadt­rat/Stadträ­tin (m/w/d)

Stadt Wilhelmshaven, Wil­helms­ha­ven

Logo von Becker Büttner Held
Rechts­an­walt (m/w/d) für En­er­gie­steu­ern, Emis­si­ons­han­del und...

Becker Büttner Held, Ham­burg

Logo von Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Rich­ter/Rich­te­rin (m/w/d) in der Ver­wal­tungs­ge­richts­bar­keit des Lan­des...

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Müns­ter

Logo von GÖRG
Wis­sen­schaft­li­cher Mit­ar­bei­ter im Be­reich Öf­f­ent­li­ches Wirt­schafts­recht /...

GÖRG, Ham­burg

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin / Rechts­an­walt im Ar­beits­recht (m/w/d) – Stand­ort...

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von Klinikum Region Hannover GmbH
Spe­zia­list*in Com­p­li­an­ce (m/w/d)

Klinikum Region Hannover GmbH, Han­no­ver

Logo von Stadt Troisdorf
Amts­lei­tung im Bür­ger­meis­ter- und Rats­büro, Pres­se­s­tel­le (Voll­ju­rist,...

Stadt Troisdorf, Trois­dorf

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt (m/w/d) Cor­po­ra­te / M&A

Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - New York

08.10.2026, New York

Logo von Hengeler Mueller
Roadshow USA - Chicago

10.10.2026, Chicago

Logo von SIDLEY Austin (CE) LLP
Ladies First Event 2026

30.10.2026, München

Vorbehaltene Rechte des Übergebers und deren richtige Besicherung

14.09.2026

UpDate: Fristverlängerungsanträge – Berufungsbegründung – aktuelle Rechtsprechung des BGH

14.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH